Sie sind Arbeitnehmer und haben eine Abmahnung erhalten?
Dann möchten Sie wahrscheinlich wissen …
...ob Ihr Arbeitsplatz ernsthaft in Gefahr ist?
Abmahnung vor Kündigung
In der Regel muss ein Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung mindestens
eine einschlägige Abmahnung aussprechen. Je nach Schwere des Verhaltens können auch
mehrere Abmahnungen erforderlich sein.
Die Erteilung einer Abmahnung bedroht also für sich genommen Ihr Arbeitsverhältnis noch nicht.
Denn eine Kündigung droht nur bei Wiederholung des abgemahnten Verhaltens, das heißt
wenn Sie den gleichen oder einen ähnlichen Verstoß nochmals begehen.
Kündigung droht – was tun?
Aber: Die Abmahnung ist die Vorstufe zur Kündigung! Wenn Ihnen eine Abmahnung erteilt
wurde, kann dies bedeuten, dass Ihr Arbeitgeber sich langfristig von Ihnen trennen
möchte.
Sollten Sie das Gefühl haben, dass Sie jetzt auf
der „schwarzen Liste“ stehen, so empfiehlt es sich ggf.
- die Abmahnung prüfen zu lassen,
- Ihren Arbeitsvertrag prüfen zu lassen und/oder
- prüfen zu lassen, ob Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können.
Eine Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt Ihnen Klarheit über Ihre Situation!
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...ob eine Reaktion / Gegendarstellung erforderlich und sinnvoll ist?
Sie haben das Recht...
Sie haben gemäß §§ 83 ff. BetrVG das Recht, zu Ihrer Abmahnung schriftlich Stellung zu nehmen.
Ihr Arbeitgeber muss Ihre Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen.
...aber ist es sinnvoll?
Eine Abmahnung enthält einen Vorwurf. Ist dieser unberechtigt, so ist es nur allzu
verständlich, dass Sie sich hierzu äußern möchten. Erfahrungsgemäß ist es aus
juristischer Sicht jedoch eher selten sinnvoll, eine Gegendarstellung zu erstellen.
Denn in einem späteren Kündigungsschutzprozess sind Sie dann auf die Angaben in der
Gegendarstellung festgelegt. Lediglich in Ausnahmefällen ist eine Gegendarstellung
zweckmäßig.
Wenn, dann richtig!
Wenn Sie sich dafür entscheiden, eine Stellungnahme zu verfassen, sollte diese taktisch
und rechtlich wohl bedacht sein. Die Stellungnahme sollte sich lediglich auf beweisbare
Tatsachen stützen, sowie keine Schuldeingeständnisse enthalten – auch keine indirekten.
Darüber hinaus sollte die Stellungnahme sachlich und im Ton gemäßigt bleiben.
Eine Gegendarstellung kann erhebliche negative Auswirkungen in einem späteren
Kündigungsschutzprozess haben. Es empfiehlt sich daher immer, die Stellungnahme
gemeinsam mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu verfassen.
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...ob die Abmahnung wirksam ist?
Eine Abmahnung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
nur wirksam, wenn Sie 3 Funktionen erfüllt:
1. Dokumentationsfunktion: Die Abmahnung muss die konkrete Pflichtverletzung
zeitlich und örtlich konkretisiert benennen (Welche Pflichtverletzung sollen
Sie wann wo wie begangen haben?).
2. Hinweisfunktion: Die Abmahnung muss Sie darauf hinweisen,
gegen welche konkrete Pflicht Sie angeblich verstoßen haben sollen, sowie ggf.
welches exakte Verhalten von ihnen in Zukunft erwartet wird.
3. Warnfunktion: Die Abmahnung muss die Konsequenzen einer
Wiederholung des abgemahnten Verhaltens aufzeigen
(z. B. „arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung“, Versetzung, Kündigung o. ä.).
Vorsicht: Auch eine formal unwirksame (!) Kündigung kann unter
Umständen eine ausreichende Warnfunktion entfalten und eine Kündigung stützen.
Die Überprüfung der Wirksamkeit Ihrer Abmahnung sollten Sie daher einem
spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht übertragen.
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...ob und wie Sie gegen die Abmahnung gerichtlich vorgehen können und ob dies sinnvoll ist?
Sie haben das Recht...
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entfernung einer unberechtigten oder formell unwirksamen
Abmahnung aus der Personalakte. Dieser Entfernungsanspruch kann beim Arbeitsgericht
durchgesetzt werden.
...aber ist es sinnvoll?
Erfahrungsgemäß ist es aus juristischer Sicht häufig nicht sinnvoll, den Anspruch auf
Entfernung gerichtlich durchzusetzen. Denn in einem späteren Kündigungsschutzprozess
werden die Abmahnungen ohnehin geprüft. Stellt sich die Unwirksamkeit erst in diesem
Kündigungsschutzprozess heraus, so scheitert der Arbeitgeber mit seiner Kündigung.
In bestimmten Konstellationen kann das gerichtliche Vorgehen gegen eine Abmahnung jedoch
zweckmäßig sein – z. B. wenn grundsätzlich geklärt werden soll, ob ein bestimmtes Verhalten
eine Pflichtverletzung darstellt.
Genau abwägen
Die vorschnelle gerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf Entfernung einer unberechtigten
oder unwirksamen Abmahnung hat häufig negative Auswirkungen. Es muss daher genau abgewägt
werden, ob nicht besser andere Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Den Arbeitgeber mit einer
unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung im Kündigungsschutzprozess „auflaufen“ zu lassen
ist häufig die wirksamere Vorgehensweise. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht wird
die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage prüfen und kann Ihnen bei dieser heiklen Abwägung
eine klare Entscheidungsgrundlage bieten.
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Ich möchte wissen, wie mir ein Anwalt helfen kann und was das kostet! Ich möchte versuchen, mir selber zu helfen und möchte wissen wie das geht!

