Anhörung im Rahmen einer Verdachtskündigung:
Nicht ohne Anwalt!

Immer häufiger werden anstelle von Tatkündigungen Verdachtskündigungen ausgesprochen. Zu der im Rahmen von Verdachtskündigungen erforderlichen Anhörung des Arbeitnehmers ist ihm Gelegenheit zu geben, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Was ist eine Verdachtskündigung?

Begeht der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Vertragsverletzung, insbesondere eine Straftat zulasten des Arbeitgebers, so kann der Arbeitgeber hierauf mit einer Kündigung reagieren. In der Regel wird der Arbeitgeber mit einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung reagieren wollen. Dies setzt jedoch voraus, dass er dem Arbeitnehmer die Arbeitsvertragsverletzung bzw. die Straftat lückenlos nachweisen kann. Gegen eine solche Kündigung wehren sich die Arbeitnehmer regelmäßig durch Einlegung einer Kündigungsschutzklage. Für die Arbeitgeber folgt in dem sich dann anschließenden Prozess vor dem Arbeitsgericht häufig die große Ernüchterung. Das Gericht äußert z. B. schon im Gütetermin, dass es erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung hat, da die vom Arbeitgeber vorgelegten Beweise nicht den strengen Anforderungen an die prozessuale Darlegungs- und Beweislast genügen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird dabei beobachtet, wie er nach Dienstschluss eine teure Bohrmaschine aus der Werkhalle mitnimmt und in seiner privaten Tasche verstaut. Beim Verlassen des Betriebes wird er vom Vorgesetzten zur Rede gestellt und mit dem Vorwurf des Diebstahls konfrontiert. Der Arbeitnehmer äußert sich nicht. Gegen die sodann ausgesprochene außerordentliche Kündigung legt er Kündigungsschutzklage ein. Im Prozess lässt er durch seinen Rechtsanwalt vortragen, er habe sich die Bohrmaschine für private Arbeiten lediglich „ausleihen“ wollen.

Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nicht nachweisen, dass der Arbeitnehmer die Bohrmaschine tatsächlich dauerhaft für sich behalten wollte. Er kann die Behauptung des Arbeitnehmers nicht widerlegen. Dementsprechend wäre die auf einen Diebstahl gestützte fristlose Kündigung unwirksam. Die vom Arbeitnehmer eingeräumte Vertragsverletzung (keine Einholung einer Genehmigung zur Leihe) kann ebenfalls keine Kündigung stützen, sondern berechtigt den Arbeitgeber allenfalls zum Ausspruch einer Abmahnung. Die Alternative für Arbeitgeber in solchen Konstellationen ist die sog. Verdachtskündigung.

Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass nicht nur eine erwiesene Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern bereits der schwerwiegende Verdacht, eine Verletzungshandlung oder strafbare Handlung begangen zu haben, einen Kündigungsgrund darstellen kann.

Wann ist eine Verdachtskündigung wirksam?

Eine Verdachtskündigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat. Insbesondere muss er den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den Vorwürfen anhören. Tut er dies schuldhaft nicht, ist die Verdachtskündigung unwirksam.

Anhörung

Zur Anhörung des Arbeitnehmers gehört es, ihm deutlich zu machen, dass der Arbeitgeber aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen entsprechenden Verdacht hegt und darauf ggf. eine Kündigung zu stützen beabsichtigt. In diesem Zusammenhang ist dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern (BAG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 961/06; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2009 - 6 Sa 1121/09). Die 2. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg geht in ihrem Urteil vom 16.12.2010 - 2 Sa 2022/10 noch weiter. Wenn der Arbeitnehmer sich aufgrund von Aufzeichnungen, Unterlagen etc. auf eine Anhörung im Rahmen einer Verdachtskündigung vorbereiten muss, muss der Arbeitgeber ihm bereits bei Ladung zur Anhörung Hinweise auf den Inhalt der Vorwürfe geben. Zumindest aber muss er hinreichend deutlich machen, dass es sich nicht um ein normales Personalgespräch handelt, sondern um eine Anhörung zur Verdachtskündigung.

Auch damit der Arbeitnehmer von seinem Recht, zu diesem Gespräch rechtsanwaltlichen Beistand hinzuzuziehen, Gebrauch machen kann, muss der Arbeitgeber ihm bereits bei Ladung zur Anhörung Hinweise auf den Inhalt der Vorwürfe geben.

Wie sollten Arbeitnehmer jetzt reagieren?

Wie sollten Arbeitgeber jetzt reagieren?


RA Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

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