Gekündigt:
Muss der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen herausgeben?
Viele Unternehmen überlassen ihren - insbesondere im Außendienst tätigen - Arbeitnehmern und Führungskräften einen Dienstwagen. Streitigkeiten ergeben sich in diesem Zusammenhang häufig bei dessen Rückgabe an den Arbeitgeber. Dies gilt insbesondere, soweit die Nutzung des Dienstwagens auch zu privaten Zwecken gestattet ist.
Zum Fall
Der „Klassiker“ im Zusammenhang mit Streitigkeiten bei Rückgabe des Dienstwagens an den Arbeitgeber ist folgender Fall:
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. In der zwischen den Parteien geschlossenen Dienstwagenvereinbarung war Folgendes geregelt:
- Überlassung
Für berufliche Fahrten überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, diesen auch privat zu nutzen. Die Besteuerung des sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteils richtet sich nach den jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen. Die Versteuerung geht zu Lasten des Arbeitnehmers. - Rückgabe
Der Dienstwagen ist insbesondere bei Freistellung von der Arbeit während der Kündigungsfrist zurückzugeben. - Widerrufsvorbehalt
Der Arbeitgeber ist jederzeit, aber nicht willkürlich, berechtigt, die vorliegende Vereinbarung durch einseitige Bestimmung ganz oder teilweise zu widerrufen.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer am 30.06.2011 unter Zugrundelegung der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30.11.2011. Gleichzeitig stellte er den Arbeitnehmer unwiderruflich unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen ab dem 30.06.2011 frei. Des Weiteren forderte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 30.06.2011 unter Bezugnahme auf Nr. 8 der Dienstwagenvereinbarung die sofortige Rückgabe des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer.
Darf er das?
Zunächst gilt es die grundsätzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers zu klären. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber in diesem Fall gemäß 1. der Dienstwagenvereinbarung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens mit privater Nutzungsberechtigung.
Die Überlassung eines Dienstwagens mit privater Nutzungsberechtigung ist Teil der Vergütung des Arbeitnehmers. Denn die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen sog. geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezuges dar. Mit anderen Worten: Macht der Arbeitnehmer die private Nutzung des Dienstfahrzeuges geltend, fordert er nichts anderes als seine volle vertraglich vereinbarte Vergütung!
Exkurs: geldwerter Vorteil
In der Regel zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung eine Vergütung in Form einer Geldleistung. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zusätzlich aber auch auf eine andere Weise entlohnen, z. B. in Form einer Sachleistung. Insoweit erhält der Arbeitnehmer als Gegenleistung für die von ihm verrichtete Arbeit nicht (ausschließlich) Geld, sondern auch die Vorteile der Nutzung einer Sache, z. B. die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges.
Die rein dienstliche Nutzung eines Dienstfahrzeuges bildet indes keinen geldwerten Vorteil. Insoweit handelt es sich lediglich um das zur Verfügung Stellen eines Arbeitsmittels.
Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen entziehen?
Wie zuvor dargestellt ist die private Nutzung des Dienstfahrzeuges ein Vergütungsbestandteil. Die Vergütung ist wesentlicher Bestandteil des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages. Diese kann der Arbeitgeber nicht einseitig mindern. Die Minderung der Vergütung kann nur von beiden Vertragsparteien gemeinsam vereinbart werden, anderenfalls muss sich der Arbeitgeber des Instrumentes der Änderungskündigung bedienen.
Daraus folgt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einseitig den Dienstwagen entziehen darf. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich der Arbeitgeber den Entzug wirksam vertraglich vorbehalten hat. Vorliegend stützt sich der Arbeitgeber auf Ziffer 8. der Dienstwagenvereinbarung. Diese Klausel ist indes unwirksam.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes/Teil 1
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 – festgestellt, dass Widerrufsklauseln in einem Dienstwagenvertrag der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) standhalten müssen.
Exkurs: Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Im Privatrecht gilt die sog. Privatautonomie. D. h. das Gesetz sieht zwar Regelungen für bestimmte Vertragstypen vor, erlaubt aber zumeist, dass die Vertragsparteien im Einzelfall in ihrem Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen.
Oft entwickeln Unternehmer allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), durch die z.B. ein Kaufvertrag standardisiert wird. In diesen AGB verändern sie in der Regel gegenüber dem Gesetz die Risikoverteilung und Haftung häufig zu ihren Gunsten und erleichtern sich selbst die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender, meist ein Unternehmer, der oftmals wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener ist, einseitige und/oder überraschende Regelungen gegenüber einem Verbraucher durchsetzen kann, die sich von Wertungen des Gesetzes zu weit entfernen. Daher besteht das Bedürfnis, Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die Wirksamkeit abzusprechen. Dies regeln die §§ 305 – 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes/Teil 2
Eine Widerrufsklausel muss entsprechend § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) transparent sein. Sie ist daher so zu fassen, dass der Arbeitnehmer weiß, in welchen Fällen er mit der Ausübung des Widerrufs rechnen muss. Zudem muss sich der Arbeitnehmer auf einen drohenden Widerruf rechtzeitig einstellen können. Daher müssen die Widerrufsgründe erstens konkret genannt sein und dürfen zweitens nicht zu belastend ausgestaltet sein. Als konkrete Minimalanforderung bei der Ausgestaltung der Klausel hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass dem Arbeitnehmer der Erwerb eines eigenen Kraftfahrzeuges möglich sein muss.
Das LAG Niedersachsen hat dies in seiner Entscheidung vom 14.09.2010 – 13 Sa 62/10 weiter konkretisiert. Danach darf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Freistellung grundsätzlich als wirksamer Grund für den Entzug des Pkws vereinbart werden. Dabei verlangt es jedoch die Vereinbarung einer mindestens vierwöchigen Ankündigungsfrist. Es hat dazu im Wortlaut ausgeführt:
„Der Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen privat nutzt und dann typischerweise auf die Anschaffung eines eigenen PKW verzichtet hat, ist in besonderer Weise schutzwürdig. Er ist insbesondere davor zu schützen, dass ihm die Nutzung des Dienstwagens kurzfristig ohne Vorankündigung entzogen wird.“
Eine Widerrufsklausel in einem Dienstwagenvertrag, welche eine solche Ankündigungsfrist nicht enthält, verstößt daher gegen die §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Widerrufsklausel in Nr. 1 der Dienstwagenvereinbarung ist unheilbar unwirksam. Sie wird insbesondere nicht dahin gehend ergänzt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine vierwöchige Ankündigungsfrist gewähren müsste (sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion).
Vorliegend durfte der Arbeitgeber den Dienstwagen daher bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entziehen.
Was kann der Arbeitnehmer gegen die Entziehung tun?
Hat der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug noch im Besitz, kann er vor dem Arbeitsgericht im Eilverfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Wegnahme beantragen – jedoch unter sehr engen Voraussetzungen.
Hat der Arbeitnehmer sich dem Druck der Herausgabeaufforderungen durch den Arbeitgeber gebeugt und das Dienstfahrzeug herausgegeben, kann er vor dem Arbeitsgericht im ordentlichen Verfahren die Überlassung eines Dienstfahrzeuges bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einklagen. Des Weiteren kann er für jeden Tag der Nichtgewährung Schadensersatz verlangen.
Höhe des Schadensersatzes streitig
Fraglich ist, in welcher Höhe der Arbeitnehmer Schadensersatz für die entgangene Nutzung des Dienstfahrzeuges verlangen kann.
Hat der Arbeitnehmer sich in der Zwischenzeit ein vergleichbares Ersatzfahrzeug angemietet, hat der Arbeitgeber ihm die angefallenen Mietkosten inklusive Mehrwertsteuer zu erstatten. Ist hingegen kein konkreter Schaden angefallen gilt es eine Nutzungsausfallentschädigung abstrakt, d.h. ohne Rücksicht auf einen tatsächlichen Ausgleich zu bestimmen.
Dafür gibt es im Wesentlichen zwei Methoden:
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung kann nach der Tabelle Sanden /Danner /Küppersbusch bemessen werden. Diese ordnet einem bestimmten PKW Typ einen bestimmten Wert pro Tag zu, z.B. einem Ford Focus Turnier 1,6 TDCi 38,00 € pro Tag. Das Bundesarbeitsgericht hingegen bemisst den Nutzungsausfall auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung (BAG, Urteil vom 27.05.1999 - AZR 415/98). Dies wären bei einem Ford Focus Turnier 1,6 TDCi 236,00 € im Monat.
Im Vergleich: Nach Sanden/Danner/Küppersbusch erhält der Arbeitnehmer, der einen Ford Focus Turnier 1,6 TDCi als Dienstwagen nutzt, für einen Monat Nutzungsausfall 1.140,00 €, nach der steuerlichen Berechnungsmethode lediglich 236,00 €.
Die steuerlichen Sachbezugswerte sind als Schätzungsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfalls indes nicht geeignet. Die Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die anzuwendende Methode bei der Ermittlung des Sachbezugs dient allein steuerlichen Zwecken und hat im Interesse beider Parteien zum Ziel, die Steuerbemessungsgrundlage möglichst gering zu halten, also gerade nicht den wirklichen Wert zu erfassen. Bei der Ermittlung des Werts der Sachleistung und somit der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist aber der wirkliche Wert zugrunde zu legen. Die Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch hingegen ergibt am ehesten den Wert, den ein zur Privatnutzung zur Verfügung gestelltes Fahrzeug tatsächlich hat.
Die Erfahrung zeigt, dass sich die Gerichte eher an der steuerlichen Bemessungsgrundlage orientieren. Bei guter Argumentation jedoch stehen zumindest einige Instanzgerichte einer Berechnung nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch nicht abgeneigt gegenüber.
Tipps für Arbeitnehmer
Tipps für Arbeitgeber
RA Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Da Pascal Croset als Fachanwalt für Arbeitsrecht ideologisch nicht festgelegt ist, vertritt er Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) vor allen deutschen Arbeitsgerichten. Die Erhebung von Klagen auf Überlassung eines Dienstfahrzeuges, sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der unberechtigten Entziehung eines Dienstfahrzeuges für Arbeitnehmer gehören ebenso zu seinem ständigen Aufgabenbereich, wie das Erstellen von rechtswirksamen Dienstwagenvereinbarungen für Arbeitgeber. RA Pascal Croset hat daher erhebliche Erfahrung mit Streitigkeiten rund um die Thematik „Dienstfahrzeug“.
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