Rückgabe Dienstwagen/Firmenwagen bei Kündigung

Worum geht es?

Führungskräfte und Außendienstmitarbeiter bekommen oft vom Unternehmen einen Dienstwagen gestellt.

Häufig kommt es dann zu Unstimmigkeiten, wenn der Arbeitnehmer gekündigt wird und der Arbeitgeber die sofortige Rückgabe des Dienstwagens fordert.

Typischerweise entzündet sich der Streit daran, dass die Dienstwagenvereinbarung dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den Dienstwagen zurückzufordern, sobald der Arbeitnehmer gekündigt und freigestellt wird.

Der Arbeitnehmer ist jedoch keineswegs damit einverstanden, von einem Moment zum anderen gänzlich auf ein Auto zu verzichten. Oft hat er ja kein Privatfahrzeug angeschafft, weil ihm ein Dienstwagen gestellt wurde.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht haben wir häufig mit solchen Fällen zu tun. Im Folgenden haben wir zusammengefasst, was Sie über Dienstwagen und Dienstwagenvereinbarungen wissen sollten.

Schauen wir uns dazu ein Beispiel für Regelungen in einer typischen Dienstwagenvereinbarung an mit folgendem Streitfall: Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer am 30.06. mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, also zum 30.12. Gleichzeitig stellte er den Arbeitnehmer ab dem 30.06. frei.

Außerdem fordert der Arbeitgeber die sofortige Rückgabe des Dienstwagens, dabei verweist er auf Nr. 8 der Dienstwagenvereinbarung. Für den Fall der Weigerung droht er mit dem Rechtsanwalt.

Dienstwagenvereinbarung

Die Rechtsprechung zur Rückgabe bei Kündigung

Und was gilt nun: Kann der Arbeitnehmer den Dienstwagen zurückfordern? Um das zu beantworten, muss man sich zunächst die vertraglichen Abmachungen genau ansehen:

Nach Nr. 1 der zitierten Dienstwagenvereinbarung hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung überlassen zu bekommen. Diese Überlassung ist auch nicht etwa eine freiwillige Zusatzleistung, sondern Teil der Vergütung für die Arbeitsleistung.

Das zeigt sich schon daran, dass die Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens auch für das Finanzamt ein sogenannter geldwerter Vorteil ist und als Sachbezug ebenso versteuert werden muss wie die Gehaltszahlungen.

Mit anderen Worten: Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung verlangt, fordert er nichts anderes als die vertraglich vereinbarte Vergütung für seine Arbeitsleistung.

Natürlich besteht diese Vergütung vor allem aus einer Geldleistung. Zusätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber auch auf andere Weise entlohnen, etwa durch Sachleistungen. Dazu zählt auch der Vorteil, eine Sache – wie eben den Dienstwagen – privat nutzen zu können.

Dagegen ist die Nutzung für berufliche Fahrten natürlich kein geldwerter Vorteil, denn dann benutzt der Arbeitnehmer den Wagen ja als Arbeitsmittel.

Darf der Arbeitgeber den Dienstwagen nun zurückfordern? Kurz gesagt: Häufig nicht, manchmal schon.

Die private Nutzung des Dienstwagens ist ein wesentlicher Bestandteil der Vergütung des Arbeitnehmers, diese Vergütung kann der Arbeitgeber nicht von sich aus kürzen.

Er kann ja auch nicht einfach den Lohn um 200 Euro verringern. Es gibt nur einen Weg, die Vergütung rechtlich wirksam zu verringern: durch eine gemeinsam vereinbarte Vertragsänderung.

Wenn der Arbeitnehmer mit der vorgeschlagenen Änderung nicht einverstanden ist, bleibt dem Arbeitgeber nur eine sogenannte Änderungskündigung.

Das ist eine Kombination aus der Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrags und dem gleichzeitigen Angebot, ein neues Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen abzuschließen.

Wenn für den Arbeitnehmer der gesetzliche Kündigungsschutz gilt, sind aber auch bei Änderungskündigungen nur bestimmte Kündigungsgründe gestattet.

Auf die private Dienstwagennutzung übertragen bedeutet das: Wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen darf, ist das ein Teil der Vergütung. Deshalb darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Anspruch nicht einseitig entziehen, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.

Der Arbeitsvertrag oder die Dienstwagenvereinbarung kann allerdings Regelungen zur Rückgabe des Dienstwagens oder zum Widerruf der Überlassung enthalten. Aber auch das bedeutet noch lange nicht, dass solche Klauseln rechtlich wirksam sind.

Die oben genannte Nr. der Dienstwagenvereinbarung beispielsweise ist unwirksam – juristisch gewissermaßen wertlos.

Inhaltskontrolle und Dienstwagenvereinbarung

Wenn ein Unternehmer allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufsetzt, die als Standardregelungen für eine Vielzahl von Einzelverträgen mit Verbrauchern gelten sollen, dann bestehen für solche Klauseln besondere gesetzliche Anforderungen: Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es eine ganze Reihe von Paragraphen, die den rechtlichen Spielraum bei AGB einschränken und dem Verbraucherschutz dienen.

Überraschende und mehrdeutige Klauseln sind zum Beispiel explizit untersagt.

Diese sogenannte Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch gilt auch für die Widerrufsklauseln in einer Dienstwagenvereinbarung.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, 19.12.2006 – 9 AZR 294/06). Allerdings ist dieses Urteil im betrieblichen Alltag noch lange nicht wirklich angekommen – obwohl es schon fast zehn Jahre alt ist.

Nach unserer Erfahrung als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind sehr viele Dienstwagenvereinbarungen in dieser Hinsicht unwirksam. Das liegt wohl daran, dass kaum mehr als ein Zehntel dieser Verträge durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht gestaltet wird.

So haben gekündigte Arbeitnehmer in Sachen Dienstwagen oft gute Karten.

Die Widerrufsklausel in der Dienstwagen-Vereinbarung

Eine Widerrufsklausel muss transparent sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das bedeutet: Der Arbeitnehmer muss wissen, wann genau der Widerruf droht. Er muss sich darauf einstellen können.

Für die Dienstwagenvereinbarung heißt das: Die möglichen Gründe für einen Widerruf müssen konkret benannt werden – zum Beispiel Freistellung des Arbeitnehmers, veränderte Tätigkeit (Innen- statt Außendienst) oder Entzug der Fahrerlaubnis. Die Widerrufsmöglichkeit darf für den Arbeitnehmer nicht zu belastend ausfallen.

Das Bundesarbeitsgericht hat als Minimalanforderung festgehalten, dass die Widerrufsklausel dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben muss, sich gegebenenfalls ein eigenes Auto zu kaufen.

Noch konkreter hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen diese Vorgaben gefasst (14.09.2010 – 13 Sa 62/10):

Es ist zulässig, den Entzug des Dienstwagens für den Fall der Freistellung bei Kündigung im Vertrag zu verankern. Dann muss aber auch eine mindestens vierwöchige Ankündigungsfrist vereinbart werden. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

„Der Arbeitnehmer […] ist insbesondere davor zu schützen, dass ihm die Nutzung des Dienstwagens kurzfristig ohne Vorankündigung entzogen wird.“

Steht im Dienstwagenvertrag eine Widerrufsklausel ohne angemessene Ankündigungsfrist, dann ist die gesamte Klausel unwirksam. Dann nützt es dem Arbeitgeber auch nichts mehr, wenn er den Entzug tatsächlich rechtzeitig ankündigt – er hat ja gar keine Vertragsgrundlage mehr, um den Dienstwagen zurückzuverlangen.

Und genau deshalb ist die Nr. 8 der Dienstwagenvereinbarung oben schlicht unwirksam. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei dieser Regelung den Dienstwagen so lange lassen, bis das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet – oder er schuldet ihm Schadensersatz.

Croset - Fachanwälte für Arbeitsrecht in Berlin

Erläuterung zur Rückgabe eines Dienstwagen bzw. Firmenwagens nach Kündigung

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt und gleichzeitig aufgrund einer unwirksamen Klausel den Dienstwagen sofort entziehen will, kann dieser sich wehren.

Hat er den Firmenwagen noch in Besitz, kann er vor dem Arbeitsgericht im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung beantragen.

Allerdings gelten dafür sehr besondere Voraussetzungen. Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Wagen bereits zurückgegeben hat, kann er vor dem Arbeitsgericht darauf klagen, dass ihm bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Dienstfahrzeug überlassen wird – und für jeden Tag ohne Wagen kann er Schadensersatz verlangen.

Relativ unproblematisch ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich für den entzogenen Dienstwagen einen vergleichbaren Wagen mietet. Dann muss der Arbeitgeber die Mietkosten ersetzen. Der Schadenersatzanspruch besteht aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine konkreten Ausgaben für ein Ersatzfahrzeug hatte.

In diesem Fall gibt es zwei unterschiedliche Ansätze zur Berechnung der Höhe der sogenannten Nutzungsausfallentschädigung:

Die eine Methode bewertet den Nutzungsausfall nach der Ein-Prozent-Regel, mit der auch das Finanzamt die private Nutzung von Dienstwagen veranschlagt:

monatlich ein Prozent des Listenpreises des Wagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Bei einem Ford Focus Turnier 1,6 TDCi ergeben sich so 236 Euro pro Monat.

Daneben gibt es auch eine Liste mit Berechnungsdaten für Nutzungsausfallentschädigungen von Schwacke, die nach ihren Autoren Sanden-Danner-Küppersbusch-Tabelle genannt wird und verschiedenen Wagentypen bestimmte Werte pro Tag zuordnet.

Hier liegt der Wert für einen Ford Focus Turnier 1,6 TDCi bei 38,00 € pro Tag – bei einem Monat Nutzungsausfall sind das also 1.140 Euro. Das Bundesarbeitsgericht hat vor vielen Jahren die steuerlichen Sachbezugswerte als Grundlage verwandt (27.05.1999 – AZR 415/98).

Es gibt jedoch gute Argumente, warum sie zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit dem Entzug des Dienstwagens nicht geeignet sind.

Zwar treffen auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Übereinkunft über die Methode zur steuerlichen Ermittlung des Sachbezugs. Dabei haben sie aber beide ein Interesse an einer möglichst geringen Steuerbemessungsgrundlage.

Diese Methode liefert deshalb nicht den wirklichen Wert. Dieser steht dagegen bei der Sanden-Danner-Küppersbusch-Liste im Zentrum.

Aus unserer Erfahrung als Fachanwälte für Arbeitsrecht wissen wir zwar, dass die Arbeitsgerichte eher zur steuerlichen Bemessungsgrundlage tendieren.

Es ist uns wie auch anderen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälten aber durchaus schon gelungen, Instanzgerichten den Schadensersatz gemäß der Liste von Schwacke schmackhaft zu machen.

Tipps für Arbeitnehmer

Den Entzug Ihres Dienstwagens bei Kündigung bzw. Freistellung oder aus anderen Gründen müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder die Dienstwagenvereinbarung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen – oft sind die Regelungen zum Widerruf oder zur Rückgabe schlicht unwirksam.

In diesem Fall können Sie je nach Situation eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben. Außerdem haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Ein versierter Rechtsanwalt kann eine hohe Nutzungsausfallentschädigung für Sie durchsetzen.

Auf keinen Fall sollten Sie ohne Rücksprache mit dem Anwalt die Herausgabe des Dienstwagens einfach verweigern. Falls Sie doch zur Herausgabe verpflichtet sind, drohen Ihnen die Kündigung und Schadensersatzforderungen.

Es lohnt sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht um Rat zu fragen. Dessen genaue Kenntnis der Materie und seine Erfahrung in Prozessen um Dienstwagenüberlassung können sich direkt auf die Schadenersatzhöhe auswirken.

Tipps für Arbeitgeber

Sie können sich den Widerruf der Dienstwagenüberlassung vertraglich vorbehalten. Allerdings muss die Vereinbarung dann sachliche Gründe für den Widerruf enthalten und eine Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen vorsehen. Dienstwagen-Klauseln sind sehr häufig unwirksam.

Die Dienstwagenüberlassung erfordert klug formulierte Vertragsbedingungen, deren Erstellung Sie am besten bei einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei in Auftrag geben.

Fehlerhafte und unwirksame Dienstwagen-Klauseln im Arbeitsvertrag sind ein echtes Kostenrisiko – dadurch drohen im Fall einer Kündigung oder eines sonstigen Widerrufs hohe Schadensersatzforderungen. Arbeitsvertragsklauseln zur Dienstwagenüberlassung aus dem Jahr 2013 und davor sind in aller Regel heute unwirksam.

Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

Bei Abmahnungen sind Erfahrung und Fingerspitzengefühl gefragt. Mit Abmahnungen im Arbeitsrecht kennen wir uns aus. Denn wir haben ein Fachbuch geschrieben, mit dem wir Personalabteilungen dabei helfen, „rechtssichere Abmahnungen“ zu erstellen. Unser Buch ist mittlerweile ein Standardwerk zu diesem Thema. Wir kennen daher alle Hürden und Fallstricke, wir wissen welche Fehler Arbeitgeber beim Verfassen von Abmahnungen machen. Übrigens: 70% aller arbeitsrechtlichen Abmahnungen sind unwirksam! Und wenn in Ihrer Abmahnung ein Fehler ist, dann werden wir diesen zu 100% finden und für Sie nutzen.

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