Sicherung von Firmendaten auf privater Festplatte:
außerordentliche Kündigung unwirksam!

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der unbefugt Firmendaten auf einer privaten Festplatte gespeichert hatte, unwirksam, wenn zu vermuten war, dass der Arbeitnehmer nach Abmahnung sein Verhalten geändert hätte (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 282/10).

Zum Fall

Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin, einem Unternehmen für Vertriebs- und Servicedienstleistungen, seit 1999 als Leiter der IT-Abteilung beschäftigt. Er war zuständig für die Betreuung der Hard- und Software.

Nach den im Betrieb der Arbeitgeberin geltenden „Regeln für die Anwendung von Computerprogrammen und die Behandlung von Dateien“ ist es den Mitarbeitern nicht erlaubt, persönliche Software von zu Hause mitzubringen und auf den Computern des Unternehmens zu nutzen. Ebenso wenig dürfen Programme des Unternehmens mit nach Hause genommen und auf einem eigenen Computer benutzt werden.

Im Jahr 2008 stellte die Arbeitgeberin fest, dass sich der Arbeitnehmer seit Mai 2007 nicht mehr in ihrem Netzwerk angemeldet habe, um seine Arbeitsergebnisse auf dem Zentralserver zu speichern. Allein so war ein Zugreifen auf die Daten durch die Arbeitgeberin möglich. Der Arbeitnehmer speicherte und sicherte die Firmendaten vielmehr auf einer privaten Festplatte. Die gesamten Daten waren unverschlüsselt abgespeichert.

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.

Grundsätzliches

Die fristlose außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ab dem Tag, an dem sie dem Arbeitnehmer zugeht. Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist der Arbeitnehmer also schlechter gestellt als bei einer ordentlichen Kündigung, weil er von heute auf morgen seinen Arbeitsplatz verliert. Ihm bleibt nicht noch wie bei der ordentlichen Kündigung die Möglichkeit, nahtlos eine neue Anstellung zu finden. Daher stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Dieser liegt regelmäßig dann vor, wenn der Gekündigte derart nachhaltig gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat, dass dem Kündigenden ein Festhalten an dem Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zudem hat eine Interessenabwägung beider Vertragsteile stattzufinden.

Eine außerordentliche Kündigung ist deshalb nur dann wirksam, wenn eine mildere arbeitsrechtliche Sanktion (etwa durch Abmahnung oder ordentliche Kündigung) eine Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers ohnehin nicht erwarten lässt.

Mit anderen Worten sind Abmahnung oder ordentliche Kündigung dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten des Arbeitnehmers geurteilt. Es läge kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Insoweit sei es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Als mildere arbeitsrechtliche Sanktion sei vorliegend eine Abmahnung erforderlich gewesen. Denn die Speicherung unternehmensbezogener Dateien auf einer privaten Festplatte und ohne Sicherung gegen unbefugten Zugriff wiege im Streitfall nicht so schwer, dass sie die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne.

Zum einen habe der Arbeitnehmer dadurch in vorliegendem Fall keine Urheberrechtsverletzung begangen. Zum anderen indiziere der Umstand des Speicherns auf einer privaten Festplatte nicht, dass der Arbeitnehmer die Daten gegenüber dem Arbeitgeber hätte vorenthalten wollen.

Die mögliche Unzulänglichkeit der Sicherung der auf der privaten Festplatte des Arbeitnehmers gespeicherten Daten rechtfertige eine Kündigung ebenso wenig. Zwar hat der Arbeitnehmer die Sicherheit der Daten durch das Kopieren auf seine private Festplatte möglicherweise gefährdet. Dass er aber geradezu leichtfertig mit den gespeicherten Daten umgegangen wäre, sei nicht ersichtlich. Die Arbeitgeberin habe zudem nicht behauptet, dass Dritte tatsächlich Zugriff auf sie hätten nehmen können. Mithin läge kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass schon die Abmahnung den Arbeitnehmer diszipliniert hätte. Die außerordentliche fristlose Kündigung war damit unwirksam.

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RA Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Da Pascal Croset als Fachanwalt für Arbeitsrecht ideologisch nicht festgelegt ist, vertritt er Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) vor allen deutschen Arbeitsgerichten. Die Erhebung von Kündigungsschutzklagen für Arbeitnehmer gehört ebenso zu seinem ständigen Aufgabenbereich, wie das Erstellen von rechtswirksamen und gerichtsfesten Kündigungen für Arbeitgeber. RA Pascal Croset hat daher erhebliche Erfahrung mit Streitigkeiten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung.

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