Übergabe einer Kündigung an Ehegatten?

Zugang einer Kündigung durch Übergabe an den Ehemann außerhalb der ehelichen Wohnung

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 6 AZR 687/09) gilt eine Kündigung mit Übergabe an den Ehemann auch außerhalb der ehelichen Wohnung als zugegangen.

Zum Fall

Der Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 31.01.2008 ordentlich zum 29.02.2008. Das Kündigungsschreiben ließ er dem Ehemann der Arbeitnehmerin durch einen Mitarbeiter überbringen. Dieser suchte am 31.01.2008 dazu den mit ihm befreundeten Ehemann der Arbeitnehmerin an dessen Arbeitsplatz auf und übergab ihm die Kündigung für seine Ehefrau. Der Ehemann vergaß die Kündigung jedoch im Betrieb und übergab sie seiner Frau erst am Folgetag (jedenfalls behauptete er dies im Prozess).

Daher stellte sich die Arbeitnehmerin im Prozess auf den Standpunkt, Ihr Arbeitsverhältnis habe aufgrund der einmonatigen Kündigungsfrist erst zum 31.03.2008 geendet. Dementsprechend müsse der Arbeitgeber noch den Lohn für den Monat März 2008 leisten. Der Arbeitgeber hingegen meinte, das Arbeitsverhältnis habe bereits zum 29.02.2008 geendet.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das für die Arbeitnehmerin bestimmte Kündigungsschreiben mit Übergabe an den Ehemann am 31.01.2008 zugegangen sei. Daher sei die Kündigung bereits zum 29.02.2008 wirksam geworden. Mithin habe der Arbeitgeber keinen Lohn für März 2008 zu zahlen.

Erläuterung

Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugehen. Das bedeutet, dass sie ihn so erreichen muss, dass er Kenntnis von ihr nehmen kann. Die Kündigung ist zweifelsfrei immer dann zugegangen, wenn sie der Arbeitnehmer direkt ausgehändigt bekommt. Sie gilt jedoch in besonderen Fällen auch dann als zugegangen, wenn sie einem Dritten ausgehändigt wird. Steht der Dritte zu dem Arbeitnehmer in einem besonderen persönlichen Verhältnis (rechtlich spricht man insoweit von einem Empfangsboten), gilt der Tag als Zugang, an dem die Kündigung dem Dritten übergeben wurde.

Als Empfangsboten gelten z.B.:

  • Ehemann/Ehefrau bzw.
  • Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

die mit dem Arbeitnehmer in einer gemeinsamen Wohnung leben und denen an diesem Ort die Kündigung übergeben wird.

Steht der Dritte zu dem Arbeitnehmer in keinem besonderen persönlichen Verhältnis (rechtlich sprich man insoweit von einem Erklärungsboten) gilt der Tag als Zugang, an dem der Dritte das Kündigungsschreiben an den Arbeitnehmer weitergibt.

Als Erklärungsboten gelten z.B.:

  • Nachbar
  • Handwerker

In vorliegendem Fall wurde der Ehemann als Empfangsbote angesehen, obwohl die Übergabe nicht in der gemeinsamen Wohnung erfolgte. Dies bedeutet, dass am 31.01.2008 - der Tag, an welchem dem Ehemann das Kündigungsschreiben an dessen Arbeitsplatz übergeben wurde - das Kündigungsschreiben der Arbeitnehmerin zugegangen ist. Einer Weitergabe bedurfte es nicht.

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RA Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin ist Pascal Croset laufend mit der Prüfung von Kündigungen betraut. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Weitere Profile finden Sie unter http://www.rechtsanwalt.com und http://www.anwalt.de.

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