Versäumt ein Arbeitnehmer die Klagefrist, wird die Kündigung
mit zu kurz berechneter Kündigungsfrist wirksam.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 5 AZR 700/09) muss auch bei ordentlicher Kündigung mit zu kurzer Frist stets innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam.

Der Fall

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ordentlich zum 31.07.2008. Jedoch hatte der Arbeitgeber die Kündigungsfrist fehlerhaft berechnet. Tatsächlich hätte das Arbeitsverhältnis erst zum 30.09.2008 beendet werden können. Der Arbeitnehmer ging gegen die Kündigung nicht gerichtlich vor. Insbesondere erhob er nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage. Nach Ablauf von drei Wochen machte der Arbeitnehmer gerichtlich mittels der allgemeinen Leistungsklage den Lohn geltend für die Monate August und September, da er die Kündigung erst zum 30.09.2008 für wirksam hielt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Das Arbeitsverhältnis habe am 31.07.2008 geendet. Es bestünden keine über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Lohnansprüche.

Erläuterung

Bei schriftlicher Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb drei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem er die Kündigung erhalten hat, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Tut er dies nicht, gilt die Kündigung nach Ablauf der drei Wochen als wirksam, auch wenn sie tatsächlich unwirksam ist. Sie kann nach Ablauf der drei Wochen nicht mehr angegriffen werden, § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Erhebt der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage und stellt sich heraus, dass die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam bzw. dass die Kündigung unwirksam ist, kann der Arbeitnehmer die Vergütung für die zurückliegenden Monate erfolgreich einklagen. Denn dann bestand das Arbeitsverhältnis fort, so dass der Arbeitnehmer weiteren Lohnanspruch hat.

In vorliegendem Fall hat der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat vielmehr lediglich Lohnansprüche im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht. Obwohl die Kündigung aufgrund zu kurz berechneter Kündigungsfrist offensichtlich unwirksam war, hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als wirksam erachtet, da der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das Bundesarbeitsgericht hat damit nochmals klar gestellt, dass auch bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden muss!

Da in vorliegendem Fall die Kündigung zum 31.07.2008 als wirksam fingiert wird, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnzahlung, der über den 31.07.2008 hinausgeht.

Ausnahme

Etwas anderes gilt, wenn die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung sich als solche mit richtiger Frist auslegen lässt. In diesem Fall wäre die Kündigung hier erst zum 30.09.2008 wirksam gewesen. Der Arbeitnehmer hätte Kündigungsschutzklage daher nicht erheben brauchen, soweit er wie hier mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2008 einverstanden war. Hätte sich die Kündigung daher als solche mit richtiger Frist auslegen lassen, hätte der Arbeitnehmer hier erfolgreich seine Lohnansprüche für August und September gerichtlich geltend machen können, ohne zuvor Kündigungsschutzklage erheben zu müssen.

Die Auslegung bestimmt sich nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei wird auf den tatsächlichen Willen des Erklärenden, nicht lediglich nur auf seine tatsächlich abgegebene Erklärung abgestellt. Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber den 31.07.2008 als Kündigungstermin nennt, sich aus den Umständen allerdings für einen vernünftig denkenden Menschen ergibt, dass er den 30.09.2008 meint, gilt der 30.09.2008 als Kündigungstermin.

Laut Bundesarbeitsgericht habe sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung in vorliegendem Fall nicht als solche mit richtiger Frist auslegen lassen. Denn im Kündigungsschreiben war ein fester Kündigungstermin genannt. Es fehlte insbesondere der Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“. Daher habe sich insbesondere für den Arbeitnehmer zweifelsfrei und ohne Auslegungsspielraum ergeben, dass eine Kündigung (nur) zum 31.07.2008 beabsichtigt war.

Wie sollten Arbeitnehmer jetzt reagieren?

Wie sollten Arbeitgeber jetzt reagieren?


RA Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Da Pascal Croset als Fachanwalt für Arbeitsrecht ideologisch nicht festgelegt ist, vertritt er Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) vor allen deutschen Arbeitsgerichten. Die Erhebung von Kündigungsschutzklagen für Arbeitnehmer gehört ebenso zu seinem ständigen Aufgabenbereich, wie das Erstellen von rechtswirksamen und gerichtsfesten Kündigungen für Arbeitgeber. RA Pascal Croset hat daher erhebliche Erfahrung mit Streitigkeiten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung.

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