Bäckereiverkäuferin verzehrt Lebensmittel:
Fristlose Kündigung wirksam!

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Neunkirchen darf eine Arbeitnehmerin wegen unbezahlten Verzehrs zweier Omeletts und der Mitnahme eines belegten Brötchens fristlos gekündigt werden (ArbG Neunkirchen, Urteil vom 12.10.2011 - 2 Ca 856/11).

Zum Fall

Der Arbeitgeber, Inhaber einer Bäckerei, hatte das seit dem Jahr 2004 mit der Arbeitnehmerin, einer Bäckereifachverkäuferin, bestehende Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

Der Arbeitgeber stützte die Kündigung auf den Vorwurf, dass die Arbeitnehmerin zwei von ihr selbst zubereitete Omeletts gegessen und sich ein Brötchen belegt und mitgenommen habe, ohne diese zu bezahlen. Der Verkaufspreis dieser Lebensmittel betrug 12,75 €. Die Betriebsordnung der Arbeitgeberin enthält die Regelung, dass die Mitarbeiter Waren, die sie essen oder kaufen wollen, in die Kasse eingeben sowie bezahlen müssen.

Die Entscheidung

Das Gericht sah es nach der Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass die Arbeitnehmerin die ihr vorgeworfenen Pflichtverstöße begangen hat. Insbesondere konnten Zeugen belegen, dass die Arbeitnehmerin die Lebensmittel nicht bezahlt hatte. Die Kammer sah darin einen wichtigen Grund, die den Arbeitgeber zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigte. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht insbesondere nach Bewertung der Begleitumstände des Vorfalls sowie des nachfolgenden Verhaltens der Arbeitnehmerin. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Erläuterung

Der Arbeitgeber ist beim Vorliegen einer Straftat, insbesondere bei Diebstahl, grundsätzlich zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege der fristlosen Kündigung berechtigt. Dafür ist in der Regel keine vorherige Abmahnung erforderlich!

Handelt es sich bei dem entwendeten Gegenstand um einen Gegenstand von geringem Wert, ist nicht in jedem Fall eine außerordentliche fristlose Kündigung wirksam.

Im Fall „Emmely“ - der in den Medien für viel Aufsehen sorgte – erklärte das Bundesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung für rechtswidrig und damit für unwirksam (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09). Im Fall „Emmely“ hatte der Arbeitgeber einer Kassiererin vorgeworfen, sie habe unberechtigt zwei Pfandbons im Wert von 1,30 € eingelöst.

Die Entscheidung des ArbG Neunkirchen zeigt jedoch, dass nicht jede sog. „Bagatellkündigung“ unwirksam ist. Vielmehr kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

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RA Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Da Pascal Croset als Fachanwalt für Arbeitsrecht ideologisch nicht festgelegt ist, vertritt er Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) vor allen deutschen Arbeitsgerichten. Die Erhebung von Kündigungsschutzklagen für Arbeitnehmer gehört ebenso zu seinem ständigen Aufgabenbereich, wie das Erstellen von rechtswirksamen und gerichtsfesten Kündigungen für Arbeitgeber. RA Pascal Croset hat daher erhebliche Erfahrung mit Streitigkeiten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung.

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