Schadensersatz wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber haben, wenn dieser den Arbeitnehmer anweist, mit asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu arbeiten (BAG, Urteil vom 28.4.2011 - 8 AZR 769/09).
Zum Fall
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen.
Der Arbeitnehmer ist bei einer Stadt beschäftigt und dort als Betreuer für Asylbewerber in einem Asylbewerberheim tätig. Von Februar bis Mai 1995 wurde er auf Weisung seines zuständigen Abteilungsleiters zu Sanierungsarbeiten herangezogen. Nach einem Hinweis darauf, dass bei diesen asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, verfügte das Gewerbeaufsichtsamt im Mai 1995 die Einstellung der Arbeiten.
Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, die beklagte Stadt habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm nötige Mittel des Arbeitsschutzes bereitzustellen. Darin liege angesichts der Erhöhung des Risikos einer Krebserkrankung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Erläuterung
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht. Diese resultiert aus § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach hat der Arbeitgeber u.a. Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist. Verletzt der Arbeitgeber diese Fürsorgepflicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Dafür muss er jedoch die Pflichtverletzung zu verschulden haben.
So entschied auch das Bundesarbeitsgericht. Es ist der Auffassung, dass die Stadt für mögliche Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeiten mit asbesthaltigen Bauteilen erleidet haftet. Dies allerdings nur dann, wenn der für den Arbeitnehmer zuständige Vorgesetzte ihm die Tätigkeit zugewiesen hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Arbeitnehmer damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war und wenn er eine Gesundheitsschädigung des Arbeitnehmers zumindest billigend in Kauf genommen hat. Ob diese Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Stadt vorliegen, muss das Landesarbeitsgericht nunmehr aufklären.
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RA Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.
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