Pflicht zur Teilnahme am Personalgespräch?

Arbeitnehmer dürfen in bestimmten Fällen die Teilnahme an einem Personalgespräch verweigern!

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 2 AZR 606/08) besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, zu jedwedem Gespräch mit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.

Zum Fall

Der Arbeitgeber forderte die Arbeitnehmerin auf, an einem Personalgespräch teilzunehmen. In diesem wollte er mit ihr besprechen, dass er ihr wegen Auftragsrückgangs das Gehalt kürzen müsste. Er wollte ihr eine dahingehende Vertragsänderung vorschlagen.

Die Arbeitnehmerin erschien nicht, da sie sich zu der Thematik nicht weiter äußern wollte. Daraufhin erteilte ihr der Arbeitgeber eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass er Kraft seines Direktionsrechtes ein Personalgespräch anberaumen könne und die Arbeitnehmerin verpflichtet sei, daran teilzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Abmahnung für unwirksam.

Erläuterung

Eine Abmahnung kann wirksam nur dann erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat. In vorliegendem Fall ging der Arbeitgeber davon aus, dass der Arbeitnehmer generell verpflichtet ist, der Aufforderung, an einem Personalgespräch teilzunehmen, nachzukommen. Der Arbeitnehmer ist indes nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, an jedem Personalgespräch teilzunehmen.

Vielmehr gilt es zu differenzieren:
Geht es in dem Gespräch um die Konkretisierung der Hauptleistungspflicht, d.h. um:

  • den Arbeitsort
  • die Arbeitszeit
  • die Art der Arbeitsleistung (z.B. die Ausführung einer bestimmten Tätigkeit) etc.

hat der Arbeitnehmer an dem Personalgespräch teilzunehmen.

Denn dann fällt die Anweisung unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO). Erscheint der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht zum Personalgespräch, rechtfertigt dieses Verhalten eine Abmahnung.

Geht es in dem Gespräch jedoch um Bestandteile, die nicht die Arbeitsleistung an sich betreffen, kann der Arbeitnehmer dem Personalgespräch laut Bundesarbeitsgericht fern bleiben. Er muss in diesem Fall keine (wirksame) Sanktionierung fürchten.

Bei Bestandteilen, die nicht die Arbeitsleistung an sich betreffen, handelt es sich um die Höhe des Entgelts oder den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer also nicht zwingen, in „Verhandlungen“ über das Arbeitsverhältnis zu treten.

Wie sollten Arbeitnehmer jetzt reagieren?

Wie sollten Arbeitgeber jetzt reagieren?


RA Pascal Croset, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung“ im Gabler-Verlag veröffentlicht.

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