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Ein ärztliches Attest ab dem ersten Tag ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn Ihr Arbeitgeber dies ausdrücklich verlangt. In der Regel müssen Arbeitnehmer erst ab dem vierten Krankheitstag ein Attest vorlegen, es sei denn, der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitgeber fordert bereits früher einen Nachweis.
Der Arbeitgeber hat das Recht, dies auch schon für den ersten Krankheitstag zu verlangen, und muss dies nicht gesondert begründen. Wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem Fall gilt oder Sie das Gefühl haben, ungerecht behandelt zu werden, unterstützen wir Sie gerne dabei, Ihre Rechte zu klären und zu wahren.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber berechtigt, schon ab dem ersten Krankheitstag des Arbeitnehmers die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen. Ein besonderer Anlass oder eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich. Es muss insbesondere kein Sachverhalt vorliegen, der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers hindeutet (BAG, Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11).
Im vorliegenden Fall ist die betroffene Arbeitnehmerin bei der Arbeitgeberin, einer Rundfunkanstalt, als Redakteurin beschäftigt. Die Arbeitnehmerin stellte bei der Arbeitgeberin einen Dienstreiseantrag für den 30.11.2010, den die Arbeitgeberin ablehnte. Am 29.11.2010 fragte die Arbeitnehmerin erneut nach, ob die Reise für den Folgetag nicht doch genehmigt werden könne, was die Arbeitgeberin wiederum ablehnte. Daraufhin meldete sich die Arbeitnehmerin am 30.11.2010 krank ohne eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes.
Die Arbeitgeberin hatte Zweifel an dem Vorliegen einer Erkrankung und wies die Arbeitnehmerin an, bei künftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) einzureichen. Die Arbeitnehmerin legte daraufhin Klage beim Arbeitsgericht ein und bat um Prüfung und Widerrufung der Anweisung . Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück.
Den Arbeitnehmer trifft bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit eine Anzeigepflicht und eine Nachweispflicht, § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Anzeige bedeutet, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Krankheit mündlich mitteilen muss. Nachweis bedeutet verkürzt gesagt, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Attest) vorlegen muss. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Anzeigepflicht und Nachweispflicht kann dies arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung zur Folge haben.
Die Anzeige und den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer zu bestimmten Zeitpunkten vorzunehmen.
Anzeigepflicht:
Die Benachrichtigung des Arbeitgebers muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Daher muss die Arbeitsunfähigkeit in der Regel am ersten Tag der Arbeitsverhinderung – nach Möglichkeit vor oder zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit – gemeldet werden.
Nachweispflicht:
Der Arbeitnehmer muss von sich aus eine AU-Attest vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von längstens drei Kalendertagen besteht regelmäßig keine Nachweispflicht (zur Ausnahme s. unten unter „Vorzeitige Anforderung“). Der Arbeitnehmer muss jedoch die Anzeigepflicht erfüllen. Das AU-Attest ist nach einer dreitägigen Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauf folgenden Tag – also am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit – vorzulegen. Der erste Tag der Erkrankung wird bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt, da das Gesetz insoweit auf Kalendertage abstellt.
Beispiel:
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am Montag für die ganze Woche. Das AU-Attest muss dem Arbeitgeber spätestens am Donnerstag vorliegen.
Der Arbeitgeber kann indes von dem Arbeitnehmer verlangen, dass dieser ab dem ersten Tag der Erkrankung eine AU-Attest eines Arzt vorlegt. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG. Er muss dieses Verlangen nicht begründen und es muss auch kein Sachverhalt gegeben sein, der Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers bietet.
So urteilte auch das Bundesarbeitsgericht in dem vorliegenden Fall und erachtete die Anweisung der Arbeitgeberin für rechtmäßig. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG folge, dass Arbeitgeber die Vorlage eines ärztlichen Attestes ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangen können.
Anders als vom Rechtsanwalt der Arbeitnehmerin vorgetragen gelte dies auch ohne dass es dafür einer Begründung, Prüfung oder eines Sachverhaltes bedürfe, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gäbe. Insbesondere sei das Verlangen des Arbeitgebers nicht auf billiges Ermessen zu prüfen.
Die Anordnung der Vorlage einer AU-Bescheinigung eines Arztes ab dem ersten Tag der Erkrankung dürfe lediglich nicht auf sachfremden, willkürlichen Erwägungen beruhen und keine diskriminierenden Auswirkungen haben.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anweisung der Arbeitgeberin nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für ein willkürliches oder ansonsten gesetzeswidriges Verhalten der Arbeitgeberin sind nicht ersichtlich. Die Arbeitgeberin hat in der kurzfristig nach Ablehnung des Dienstreiseantrags der Arbeitnehmerin aufgetretenen Erkrankung einen hinreichenden Anlass für die Anweisung gesehen. In einer solchen Situation handelt die Arbeitgeberin jedenfalls nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Vorlage eines Attestes eines Arztes ab dem ersten Krankheitstag verlangt.
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Unser Team im Einsatz für Ihren Erfolg
Es ist verständlich, dass Sie sich an einem Krankheitstag zunächst auf Ihre Genesung konzentrieren. Doch das rechtzeitige Einreichen des ärztlichen Attests ist wichtig, um keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu riskieren. Wenn Sie es versäumen, das Attest fristgerecht vorzulegen, könnte Ihr Arbeitgeber das als unentschuldigte Abwesenheit werten, was zu Abmahnungen oder sogar zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollten Sie möglichst frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber kommunizieren, wenn es Probleme bei der Ausstellung oder dem Versand des Attests gibt. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Missverständnisse zu klären und Ihre Rechte zu schützen, falls es zu Auseinandersetzungen kommt.
Ja, Ihr Arbeitgeber hat das Recht, bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest zu verlangen. Dies kann im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder auf Wunsch des Arbeitgebers individuell festgelegt sein. Auch wenn das für Sie vielleicht ungewohnt oder belastend wirkt, müssen Sie sich an diese Regelung halten, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es ist hilfreich, sich frühzeitig über die geltenden Bestimmungen in Ihrem Unternehmen zu informieren. Sollte die Forderung unangemessen erscheinen oder Sie das Gefühl haben, benachteiligt zu werden, stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihre Lage zu prüfen und die besten Schritte einzuleiten.
Es kommt vor, dass Arztpraxen überlastet sind und Sie das Attest nicht sofort erhalten können, was zu zusätzlichem Stress führen kann. In solch einer Situation ist es wichtig, Ihren Arbeitgeber umgehend darüber zu informieren, dass Sie krank sind und ein Attest nachgereicht wird. Ihr Arbeitgeber muss in diesem Fall Verständnis zeigen, da die Pflicht zur Vorlage des Attests nicht bedeutet, dass Sie es unmittelbar am ersten Tag einreichen müssen. Ein Attest kann rückwirkend ausgestellt werden, was Ihre Krankmeldung nachträglich absichert. Wir helfen Ihnen, mit Ihrem Arbeitgeber im Dialog zu bleiben und Missverständnisse zu vermeiden, damit Sie sich voll auf Ihre Genesung konzentrieren können.
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