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Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen oder Teile davon an einen neuen Inhaber übertragen werden, ohne dass der Betrieb seine Identität verliert. In diesem Fall gehen die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter automatisch auf den neuen Arbeitgeber über, und die bestehenden Arbeitsbedingungen bleiben zunächst unverändert bestehen. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, die Belegschaft schriftlich über den Betriebsübergang und die damit verbundenen Auswirkungen zu informieren. Arbeitnehmer haben das Recht, dem Übergang zu widersprechen, was allerdings bedeutet, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber endet.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte bei einem Betriebsübergang zu wahren und die beste Entscheidung für Ihre berufliche Zukunft zu treffen.
Ein Betriebsübergang bezeichnet im deutschen Arbeitsrecht eine Situation, bei der ein Betrieb oder Betriebsteil durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen auf einen neuen Inhaber übergeht. Dies ist in § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und betrifft die Rechte der Arbeitnehmer, wenn ihr Arbeitsplatz im Zuge eines solchen Übergangs von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen wird.
Wesentliche Aspekte des Betriebsübergangs:
Übergang von Rechten und Pflichten
Bei einem Betriebsübergang gehen die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen automatisch auf den neuen Inhaber über. Das bedeutet, dass die Arbeitsverträge mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergehen, ohne dass es einer Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf.
Information der Arbeitnehmer
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber ist verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang in Textform über die wesentlichen Aspekte des Übergangs zu informieren. Dazu gehören der Zeitpunkt oder geplante Zeitpunkt des Übergangs, der Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haben das Recht, dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber zu widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, die in der Regel einen Monat ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Unterrichtung beträgt. Wenn ein Arbeitnehmer widerspricht, bleibt sein Arbeitsverhältnis bei dem bisherigen Arbeitgeber bestehen, sofern dieses nicht auf andere Weise beendet wird.
Kündigungsschutz
Kündigungen, die allein wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, sind unwirksam. Das schließt jedoch nicht aus, dass sowohl der bisherige als auch der neue Arbeitgeber aus anderen Gründen, beispielsweise aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen, kündigen können.
Haftung
Der neue Inhaber haftet gemeinsam mit dem bisherigen Arbeitgeber für Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und innerhalb eines Jahres fällig werden.
Betriebsübergänge sind häufig beim Verkauf von Unternehmensteilen, Outsourcing oder Insolvenzverfahren zu beobachten. Sie sollen die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse unter dem neuen Betriebsinhaber sicherstellen und gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmer schützen.
Ein Betriebsübergang bedeutet für die Arbeitnehmer in erster Linie eine Übertragung ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses vom bisherigen auf einen neuen Arbeitgeber mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dies schließt Löhne, Urlaubsansprüche und andere Arbeitsbedingungen ein, die beim alten Arbeitgeber galten. Um die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren, sind sie vor einem Betriebsübergang über wichtige Details wie den Zeitpunkt und Grund des Übergangs sowie über die wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Konsequenzen zu informieren. Dazu gehört auch eine Aufklärung über geplante Maßnahmen, die nach dem Übergang umgesetzt werden sollen.
Zusätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Wird dieses Recht ausgeübt, bleibt das Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen, allerdings besteht keine Sicherheit, dass der Arbeitsplatz unter den gleichen Bedingungen erhalten bleibt. Wichtig ist, dass Kündigungen, die allein auf den Betriebsübergang zurückzuführen sind, rechtlich unwirksam sind. Die Arbeitnehmer können jedoch sowohl vom alten als auch vom neuen Betriebsinhaber aus anderen gültigen Gründen gekündigt werden, wie beispielsweise aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Betriebsübergang den Arbeitnehmern eine gewisse Kontinuität ihrer Beschäftigung unter neuen Leitung sichert, jedoch auch Unsicherheiten mit sich bringen kann, besonders wenn der neue Arbeitgeber strukturelle oder organisatorische Änderungen plant. Der Gesetzgeber versucht durch diese Regelungen, einen fairen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Arbeitnehmer und den betrieblichen Notwendigkeiten zu schaffen.
Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls erreichen Sie uns am besten telefonisch ab 030 31 568 110.
Alternativ erreichen Sie uns über unser Kontaktformular oder per E-Mail unter kanzlei@ra-croset.de
In Deutschland sind bestimmte Situationen rechtlich nicht als Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB definiert. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität von einem Unternehmer auf einen anderen übergeht.
Einige Szenarien, die nicht als Betriebsübergang gelten, umfassen:
Reine Personalüberlassung
Wenn ein Unternehmen Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen verleiht, ohne dass dabei eine wirtschaftliche Einheit übertragen wird, handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang. Dies ist typischerweise der Fall bei Zeitarbeitsfirmen, die Arbeitnehmer an andere Unternehmen ausleihen.
Wechsel des Auftragnehmers
Der bloße Wechsel eines Dienstleisters oder Auftragnehmers, beispielsweise in der Reinigung, Sicherheit oder Catering, ohne Übernahme wesentlicher physischer oder organisatorischer Betriebsmittel, stellt keinen Betriebsübergang dar. Hierbei handelt es sich oft um einen Neuabschluss von Verträgen mit einem neuen Dienstleister, ohne dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleibt.
Verkauf von Betriebsmitteln allein
Der Verkauf von Betriebsmitteln wie Maschinen oder Büroausstattung ohne Übertragung der damit verbundenen Organisation und Mitarbeiter führt nicht zu einem Betriebsübergang. Hierbei fehlt die Übernahme einer organisierten Gesamtheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Interne Umstrukturierungen
Änderungen in der internen Organisation eines Unternehmens, wie die Bildung neuer Abteilungen oder die Zusammenlegung von bestehenden ohne Übertragung auf einen neuen Rechtsträger, sind ebenfalls kein Betriebsübergang. Solche Umstrukturierungen betreffen nur die interne Gliederung innerhalb desselben Unternehmens.
Diese Abgrenzungen sind wichtig, um die Anwendungsbereiche des § 613a BGB klar zu definieren und zu verstehen, welche Rechte und Pflichten in den jeweiligen Situationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen. Der Schutz des § 613a BGB tritt nur bei einem Betriebsübergang ein, der die Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit umfasst.
Unser Team im Einsatz für Ihren Erfolg
Ein Betriebsübergang bedeutet, dass Ihr Arbeitsverhältnis automatisch auf den neuen Arbeitgeber übergeht, ohne dass Sie einen neuen Vertrag unterschreiben müssen. Ihre bisherigen Arbeitsbedingungen, wie Gehalt, Urlaub oder Arbeitszeit, bleiben unverändert. Der neue Arbeitgeber darf die Arbeitsbedingungen nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen oder Tarifverträge ändern. Wenn Sie unsicher sind, welche konkreten Auswirkungen der Betriebsübergang auf Ihr Arbeitsverhältnis hat, stehen wir Ihnen zur Seite und klären, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben.
Ja, Sie haben das Recht, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Wenn Sie sich entscheiden, nicht mit zum neuen Arbeitgeber zu wechseln, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen – jedoch nur, wenn der alte Arbeitgeber den Betrieb fortführt. In vielen Fällen bedeutet ein Widerspruch, dass das Arbeitsverhältnis endet, da der alte Arbeitgeber den Betrieb nicht weiterführt. Es ist wichtig, die Vor- und Nachteile eines Widerspruchs gut abzuwägen. Wir beraten Sie gerne, ob ein Widerspruch für Ihre persönliche Situation sinnvoll ist oder ob es bessere Alternativen gibt.
Bei einem Betriebsübergang ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie schriftlich über alle relevanten Details zu informieren. Dazu gehören unter anderem die Identität des neuen Arbeitgebers, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie Ihre Rechte, wie das Widerspruchsrecht. Diese Information muss rechtzeitig erfolgen, damit Sie genug Zeit haben, sich zu überlegen, ob Sie dem Betriebsübergang zustimmen oder widersprechen wollen. Falls Sie Fragen zur Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen haben, unterstützen wir Sie gerne dabei, Ihre Rechte zu verstehen und mögliche Lücken aufzudecken.
Ihr Kündigungsschutz bleibt auch nach einem Betriebsübergang bestehen. Das bedeutet, dass der neue Arbeitgeber Sie nicht aufgrund des Übergangs entlassen darf. Jede Kündigung, die ausschließlich wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist unwirksam. Allerdings kann der neue Arbeitgeber Sie aus anderen betrieblichen Gründen, wie zum Beispiel Umstrukturierungen, kündigen. Sollte dies der Fall sein, prüfen wir gerne, ob die Kündigung rechtmäßig ist und helfen Ihnen, gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
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