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Inhaltsverzeichnis

Diensterfindung - Worum geht es?

Eine Diensterfindung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit oder im Rahmen seiner Tätigkeit für das Unternehmen eine Erfindung macht. Solche Erfindungen gehören grundsätzlich dem Arbeitgeber, da sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Der Arbeitnehmer hat jedoch Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Erfindung verwertet. Der Arbeitgeber muss die Diensterfindung innerhalb von vier Monaten nach Meldung durch den Arbeitnehmer schriftlich für sich in Anspruch nehmen oder freigeben. 

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche auf Vergütung und Anerkennung einer Diensterfindung durchzusetzen, wenn Sie eine solche gemeldet haben.

Diensterfindung | CROSET

Merkmale einer Diensterfindung

Eine Erfindung gilt als Diensterfindung, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt:

Im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit: 

Die Erfindung muss im Zusammenhang mit den Aufgaben und Pflichten des Arbeitnehmers stehen. Sie muss entweder aus den dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben resultieren oder wesentlich auf Erfahrungen und Arbeiten des Unternehmens beruhen.

Während der Anstellung:

Die Erfindung muss während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden.

Diensterfindung - Rechte & Pflichten

1. Meldepflicht:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Erfindung dem Arbeitgeber unverzüglich und schriftlich zu melden. Diese Meldung muss detaillierte Informationen über die Erfindung enthalten.

Rechte des Arbeitgebers:

Inanspruchnahme:

Nach der Meldung der Erfindung hat der Arbeitgeber das Recht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Rechte an der Erfindung übernimmt, indem er dies dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich erklärt.

Patentierung:

Der Arbeitgeber hat das Recht, die Erfindung zum Patent anzumelden. Die Kosten der Patentierung trägt in diesem Fall der Arbeitgeber.

Rechte des Arbeitnehmers:

Vergütung:

Auch wenn der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nimmt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese Vergütung berücksichtigt den wirtschaftlichen Wert der Erfindung und den Beitrag des Arbeitnehmers.

Freie Erfindung - Wo liegt der Unterschied zur Diensterfindung?

Im Gegensatz zur Diensterfindung steht die freie Erfindung. Eine freie Erfindung ist eine Erfindung, die außerhalb der dienstlichen Tätigkeit und ohne wesentliche Nutzung der Betriebsmittel des Arbeitgebers gemacht wurde. Der Arbeitnehmer muss auch diese Erfindung dem Arbeitgeber melden, damit der Arbeitgeber prüfen kann, ob es sich tatsächlich um eine freie Erfindung handelt. In diesem Fall behält der Arbeitnehmer die Rechte an der Erfindung.

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Stehen Ihnen Anteile am Gewinn zu bei Diensterfindungen?

Wenn Sie eine Diensterfindung gemacht haben, steht Ihnen als Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu, wenn Ihr Arbeitgeber die Erfindung wirtschaftlich nutzt. Die genaue Höhe Ihrer Vergütung richtet sich nach dem Erfindungsvergütungsgesetz (ArbnErfG), das klare Regeln für die Berechnung vorgibt. Es gibt keine festgelegte Pauschalsumme, da die Vergütung von verschiedenen Faktoren abhängt.

Faktoren, die die Höhe Ihrer Vergütung bestimmen:

Wirtschaftlicher Nutzen der Erfindung: 

Je höher der Gewinn oder der Nutzen, den Ihr Arbeitgeber aus der Erfindung erzielt, desto größer sollte Ihr Anteil sein. Dies umfasst nicht nur den direkten Verkauf von Produkten, sondern auch Lizenzeinnahmen oder Kosteneinsparungen.

Ihr Anteil an der Erfindung: 

Wenn Sie alleine an der Erfindung gearbeitet haben, haben Sie einen größeren Anteil an der Vergütung. Wenn Sie in einem Team gearbeitet haben, wird die Vergütung unter den Beteiligten aufgeteilt, basierend auf deren jeweiligen Beitrag zur Erfindung.

Ihre Stellung im Unternehmen: 

Ihre Position im Unternehmen spielt eine Rolle. So wird berücksichtigt, ob Sie in einer Position tätig sind, in der das Erfinden zu Ihren Aufgaben gehört (z. B. in der Forschung und Entwicklung) oder ob die Erfindung eher zufällig entstanden ist.

Der Anteil des Arbeitgebers: 

Auch der Beitrag Ihres Arbeitgebers zur Entwicklung wird berücksichtigt. Wenn der Arbeitgeber z. B. Ressourcen wie Labore, Materialien oder technische Unterstützung zur Verfügung gestellt hat, kann dies den Anteil verringern, der Ihnen zusteht.

Beispiel

Die Vergütung wird in der Regel auf Basis eines prozentualen Anteils des wirtschaftlichen Nutzens berechnet. Die genaue Berechnung erfolgt nach den sogenannten Richtlinien zur Vergütung von Arbeitnehmererfindungen. Eine häufig angewandte Methode sieht vor, dass der Erfinder etwa 2–10 % des wirtschaftlichen Nutzens erhält, abhängig von den oben genannten Faktoren.

Beispiel:
Wenn Ihr Arbeitgeber durch Ihre Erfindung Lizenzgebühren in Höhe von 1 Million Euro pro Jahr erzielt und Ihre Vergütung auf 5 % festgelegt wurde, hätten Sie Anspruch auf 50.000 Euro jährlich als Erfindervergütung.

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Häufige Fragen zum Thema Diensterfindung

Was muss ich tun, um eine Diensterfindung richtig zu melden?

Sobald Sie als Arbeitnehmer eine Erfindung gemacht haben, die im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist, müssen Sie diese unverzüglich schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber melden. Diese sogenannte „Erfindungsmeldung“ sollte eine detaillierte Beschreibung Ihrer Erfindung, den technischen Fortschritt sowie mögliche Einsatzmöglichkeiten umfassen. Ihr Arbeitgeber hat dann vier Monate Zeit, die Erfindung für sich in Anspruch zu nehmen oder sie freizugeben. Es ist wichtig, dass Sie diese Fristen und Formalitäten einhalten, da Ihr Anspruch auf Vergütung und Anerkennung davon abhängt. Wenn Sie Unterstützung bei der korrekten Meldung benötigen oder unsicher sind, wie Ihre Erfindung rechtlich geschützt wird, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Wenn Ihr Arbeitgeber die Diensterfindung meldet und für sich in Anspruch nimmt, aber später entscheidet, sie nicht zu nutzen, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf eine Vergütung, solange die Erfindung nicht wirtschaftlich verwertet wird. Allerdings können Sie nach der Freigabe der Erfindung die Rechte daran selbst übernehmen und die Erfindung weiter vermarkten, etwa durch eigene Lizenzvereinbarungen oder den Verkauf. Es ist wichtig, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären, welche Schritte folgen, wenn die Erfindung nicht genutzt wird. Wir helfen Ihnen dabei, die rechtlichen Aspekte zu verstehen und zu prüfen, ob es Alternativen gibt, die Erfindung selbst zu nutzen.

Wenn Sie gemeinsam mit anderen an der Erfindung gearbeitet haben, wird der Anteil Ihrer Vergütung entsprechend Ihrem Beitrag zur Erfindung festgelegt. In der Regel wird der prozentuale Anteil jedes Teammitglieds auf Basis des tatsächlichen Beitrags zu den Erfindungsprozessen festgelegt. Hier kann es jedoch schnell zu Unstimmigkeiten kommen, wenn es unterschiedliche Ansichten darüber gibt, wer welchen Teil beigetragen hat. In solchen Fällen sollten Sie Ihre Beteiligung klar dokumentieren und mit dem Arbeitgeber oder Teammitgliedern eine faire Aufteilung aushandeln. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und Ihren Beitrag angemessen zu bewerten.

Ihr Arbeitgeber darf die Rechte an der Diensterfindung an Dritte, wie beispielsweise andere Unternehmen oder Investoren, verkaufen oder lizenzieren. Allerdings haben Sie auch in diesem Fall Anspruch auf eine angemessene Vergütung, basierend auf den Einnahmen, die Ihr Arbeitgeber durch den Verkauf oder die Lizenzierung erzielt. Es ist wichtig, dass Ihr Arbeitgeber Sie über die wirtschaftliche Nutzung der Erfindung informiert und die Berechnung Ihrer Vergütung transparent gestaltet. Sollten Sie das Gefühl haben, dass Sie nicht ausreichend informiert wurden oder die Vergütung zu gering ausfällt, können wir Ihnen helfen, die Verträge und Vereinbarungen zu prüfen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.