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Inhaltsverzeichnis

Direktionsrecht - Worum geht es?

Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, im Rahmen des Arbeitsvertrags Weisungen zur Arbeitsleistung, Arbeitszeit und dem Arbeitsort zu erteilen. Dabei müssen die Weisungen jedoch im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen stehen. Der Arbeitgeber darf das Direktionsrecht nicht willkürlich ausüben und muss stets die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Ein Verstoß gegen diese Grenzen kann zu einer Überprüfung durch ein Gericht führen. 

Sollten Sie das Gefühl haben, dass das Direktionsrecht in Ihrem Fall missbräuchlich ausgeübt wird, beraten wir Sie gerne zu Ihren Rechten.

 

Direktionsrecht | CROSET

Direktionsrecht im Detail

Das Direktionsrecht im Arbeitsrecht, auch Weisungsrecht genannt, ist das Recht des Arbeitgebers, Anweisungen hinsichtlich der Art, des Ortes und der Zeit der Arbeitsleistung zu erteilen. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen flexibel zu gestalten, solange diese Anweisungen im Rahmen des Arbeitsvertrags, betrieblicher Übung und geltender Gesetze bleiben.

Das Direktionsrecht umfasst mehrere Hauptbereiche. Zum einen kann der Arbeitgeber Anweisungen zur genauen Ausgestaltung der Arbeitsaufgaben geben, etwa zur Methode der Arbeitsausführung oder zu spezifischen Aufgaben innerhalb eines Projekts. Beispielsweise könnte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter anweisen, bestimmte Maschinen zu bedienen oder an einem speziellen Projekt zu arbeiten. Zum anderen kann der Arbeitgeber den Arbeitsort festlegen, sofern der Arbeitsvertrag keine festen Arbeitsorte vorgibt. Dies schließt die Möglichkeit ein, den Arbeitsort vorübergehend oder dauerhaft zu ändern, wie etwa durch Versetzung an einen anderen Unternehmensstandort oder die Zuweisung von Homeoffice. Dabei müssen jedoch die persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters angemessen berücksichtigt werden.

Ein weiterer wichtiger Bereich des Direktionsrechts betrifft die Festlegung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeiten bestimmen und ändern, einschließlich des Arbeitsbeginns und -endes sowie der Pausenzeiten und Überstunden. Änderungen der Schichtpläne oder die Einführung flexibler Arbeitszeiten fallen ebenfalls unter das Direktionsrecht. Diese Flexibilität ermöglicht es dem Arbeitgeber, auf betriebliche Erfordernisse und Veränderungen im Arbeitsumfeld schnell und effizient zu reagieren.

Das Direktionsrecht ist jedoch nicht unbegrenzt. Es muss immer im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und eine angemessene Abwägung vornehmen muss. Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, die über das hinausgehen, was im Arbeitsvertrag festgelegt ist, kann der Arbeitnehmer das Recht haben, die Änderung abzulehnen oder sogar eine Kündigung mit sozialer Absicherung zu fordern.

Wo endet das Direktionsrecht meines Arbeitgebers

Das Direktionsrecht eines Arbeitgebers endet dort, wo die Grenzen durch den Arbeitsvertrag, betriebliche Übung, gesetzliche Vorschriften und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers festgelegt sind. Hier sind die Hauptgrenzen des Direktionsrechts:

Arbeitsvertragliche Grenzen

Der Arbeitsvertrag definiert die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses, einschließlich der Art der Arbeit, des Arbeitsortes und der Arbeitszeiten. Der Arbeitgeber darf das Direktionsrecht nur im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarungen ausüben. Wesentliche Änderungen, die über das vertraglich Vereinbarte hinausgehen, erfordern die Zustimmung des Arbeitnehmers. Beispiel: Wenn im Arbeitsvertrag ein fester Arbeitsort festgelegt ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ohne dessen Zustimmung dauerhaft an einen anderen Ort versetzen.

Gesetzliche Grenzen

Das Direktionsrecht unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, die sich aus dem Arbeitsrecht, dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Arbeitsschutzgesetz und anderen relevanten Gesetzen ergeben. Diese Gesetze regeln unter anderem die Arbeitszeit, den Arbeitsschutz und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Beispiel: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt fest, wie lange ein Arbeitnehmer täglich arbeiten darf und welche Ruhezeiten einzuhalten sind. Der Arbeitgeber kann daher keine Anweisungen erteilen, die gegen diese gesetzlichen Regelungen verstoßen.

Betriebliche Übung

Die betriebliche Übung, also die regelmäßig wiederholte Handhabung bestimmter Abläufe und Regeln im Unternehmen, kann ebenfalls das Direktionsrecht des Arbeitgebers einschränken. Wenn bestimmte Praktiken über längere Zeit hinweg ohne Widerspruch des Arbeitgebers angewendet wurden, können diese zu einer stillschweigenden vertraglichen Regelung werden. Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber über Jahre hinweg eine flexible Arbeitszeitregelung geduldet hat, kann er diese nicht einseitig und ohne Vorankündigung ändern.

Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers

Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers setzt dem Direktionsrecht ebenfalls Grenzen. Der Arbeitgeber darf keine Anweisungen erteilen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Würde oder die körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers verletzen. Beispiel: Der Arbeitgeber kann keine Anweisungen erteilen, die den Arbeitnehmer zwingen, unangemessene oder demütigende Aufgaben zu übernehmen oder ihn in seiner privaten Sphäre erheblich beeinträchtigen.

Billiges Ermessen

Gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts „billiges Ermessen“ walten lassen. Das bedeutet, dass er die Interessen des Arbeitnehmers in angemessener Weise berücksichtigen muss. Die Anweisungen des Arbeitgebers müssen also verhältnismäßig und zumutbar sein.

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Kann mein Arbeitgeber mir neue Arbeitszeiten zuweisen?

Ja, dein Arbeitgeber kann dir neue Arbeitszeiten zuweisen, aber dabei müssen bestimmte Bedingungen und Grenzen eingehalten werden. Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers ermöglicht es ihm, Arbeitszeiten innerhalb des Rahmens, der durch den Arbeitsvertrag, betriebliche Übung und geltende Gesetze vorgegeben ist, festzulegen und zu ändern.

Der Arbeitsvertrag legt in der Regel die grundlegenden Arbeitszeiten fest. Änderungen der Arbeitszeiten müssen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen erfolgen. Wenn der Arbeitsvertrag eine bestimmte Arbeitszeit festlegt oder eine flexible Regelung enthält, muss der Arbeitgeber sich an diese Vereinbarungen halten. Wesentliche Änderungen, die über das hinausgehen, was im Vertrag festgelegt ist, bedürfen der Zustimmung des Arbeitnehmers. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt in Deutschland fest, wie lange ein Arbeitnehmer täglich und wöchentlich arbeiten darf. Es enthält Bestimmungen zu Ruhezeiten und Pausen.

Der Arbeitgeber kann keine Arbeitszeiten anordnen, die gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Beispielsweise darf die tägliche Arbeitszeit in der Regel nicht mehr als acht Stunden betragen, und es müssen Ruhezeiten von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten werden. Wenn über einen längeren Zeitraum hinweg bestimmte Arbeitszeiten üblich waren, kann dies als betriebliche Übung gelten. Solche etablierten Praktiken dürfen nicht ohne weiteres einseitig vom Arbeitgeber geändert werden. Gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts »billiges Ermessen« walten lassen. Das bedeutet, dass er die Interessen des Arbeitnehmers in angemessener Weise berücksichtigen muss. Änderungen der Arbeitszeiten müssen also verhältnismäßig und zumutbar sein.

Der Arbeitgeber muss dabei die persönlichen und familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers berücksichtigen. Wenn ein Betriebsrat existiert, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung und Änderung von Arbeitszeiten (§ 87 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Der Betriebsrat muss zustimmen, bevor der Arbeitgeber die Arbeitszeiten ändern kann. Zusammenfassend kann dein Arbeitgeber dir neue Arbeitszeiten zuweisen, muss dabei jedoch die vertraglichen Vereinbarungen, gesetzlichen Vorschriften, betriebliche Übung und die Prinzipien des billigen Ermessens berücksichtigen. Änderungen der Arbeitszeiten müssen angemessen und zumutbar sein, und gegebenenfalls muss der Betriebsrat beteiligt werden. Für eine detaillierte rechtliche Beratung solltest du dich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden oder den Betriebsrat deines Unternehmens konsultieren.

Kann mein Arbeitgeber mir einen neuen Arbeitsort zuweisen?

Ja, dein Arbeitgeber kann dir grundsätzlich einen neuen Arbeitsort zuweisen, aber dabei müssen bestimmte Bedingungen und Grenzen eingehalten werden. Das Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers ermöglicht es ihm, den Arbeitsort innerhalb des Rahmens zu bestimmen, der durch den Arbeitsvertrag, betriebliche Übung und geltende Gesetze vorgegeben ist.

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen

Der Arbeitsvertrag legt die grundlegenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses fest, einschließlich des Arbeitsortes. Wenn der Arbeitsvertrag einen festen Arbeitsort definiert, kann der Arbeitgeber diesen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers ändern. Wenn der Arbeitsvertrag jedoch einen flexiblen Arbeitsort oder die Möglichkeit von Versetzungen vorsieht, hat der Arbeitgeber mehr Spielraum, einen neuen Arbeitsort anzuweisen.

Gesetzliche Vorschriften und Mitbestimmungsrechte

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht vor, dass der Betriebsrat bei Versetzungen ein Mitbestimmungsrecht hat (§ 99 BetrVG). Eine Versetzung ist jede dauerhafte Änderung des Arbeitsortes, die erhebliche Auswirkungen auf den Mitarbeiter hat. Der Betriebsrat muss zustimmen, bevor der Arbeitgeber eine solche Maßnahme durchführen kann.

Billiges Ermessen

Gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts „billiges Ermessen“ walten lassen. Das bedeutet, dass er die Interessen des Arbeitnehmers in angemessener Weise berücksichtigen muss. Eine Versetzung muss verhältnismäßig und zumutbar sein. Der Arbeitgeber muss dabei die persönlichen und familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers berücksichtigen. Eine Versetzung, die erhebliche Nachteile oder Unannehmlichkeiten für den Arbeitnehmer bedeutet, kann unzulässig sein, wenn sie nicht durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist.

Betriebliche Übung

Wenn im Unternehmen über einen längeren Zeitraum hinweg bestimmte Arbeitsorte üblich waren, kann dies als betriebliche Übung gelten. Solche etablierten Praktiken dürfen nicht ohne weiteres einseitig vom Arbeitgeber geändert werden.

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Häufige Fragen zum Thema Direktionsrecht

Was darf mein Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts anordnen?

Ihr Arbeitgeber darf im Rahmen des Direktionsrechts Weisungen zur Ausgestaltung Ihrer Arbeit erteilen, solange diese im Einklang mit dem Arbeitsvertrag, gesetzlichen Vorgaben, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen stehen. Dies betrifft unter anderem die Arbeitszeiten, den Arbeitsort und konkrete Aufgaben. Dabei muss er jedoch stets Ihre persönlichen Interessen, wie etwa gesundheitliche Einschränkungen oder familiäre Verpflichtungen, berücksichtigen. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Anordnung Ihres Arbeitgebers unter das Direktionsrecht fällt oder unzulässig ist, beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren.

Ja, im Rahmen des Direktionsrechts kann Ihr Arbeitgeber Änderungen an Ihrer Arbeitszeit vornehmen, solange dies in einem rechtlich zulässigen Rahmen geschieht. Eine solche Änderung darf jedoch nicht willkürlich oder ohne Rücksicht auf Ihre persönlichen Belange, wie familiäre Verpflichtungen, erfolgen. Der Arbeitgeber muss dabei die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sowie gegebenenfalls bestehende Tarifverträge berücksichtigen. Sollten Sie das Gefühl haben, dass eine Änderung Ihrer Arbeitszeit unzumutbar oder unrechtmäßig ist, unterstützen wir Sie gerne dabei, die Rechtmäßigkeit zu prüfen und Ihre Interessen zu schützen.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr Arbeitgeber das Direktionsrecht missbräuchlich nutzt, um Ihnen unangemessene Aufgaben oder unfaire Arbeitsbedingungen aufzuerlegen, sollten Sie die Weisung nicht einfach akzeptieren. Zunächst sollten Sie das Gespräch suchen und auf Ihre vertraglichen und gesetzlichen Rechte hinweisen. Sollte das nicht erfolgreich sein, können Sie eine gerichtliche Überprüfung der Weisung veranlassen, da das Direktionsrecht nicht willkürlich ausgeübt werden darf. Wir stehen Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und Ihr Arbeitgeber das Direktionsrecht nicht missbraucht.

Wenn der Arbeitsvertrag keine genauen Regelungen zu bestimmten Aspekten wie Arbeitsort oder Aufgabenverteilung enthält, hat der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts einen gewissen Spielraum. Trotzdem muss er sich dabei an die allgemeinen rechtlichen Vorgaben und Ihre berechtigten Interessen halten. Eine Weisung, die beispielsweise Ihre Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, ist unzulässig. Wir helfen Ihnen, die Reichweite des Direktionsrechts in Ihrem Fall zu verstehen und Ihre Rechte zu verteidigen, falls Ihr Arbeitgeber unzulässige Anordnungen trifft.