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Inhaltsverzeichnis

Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist ein zentrales Thema im Arbeitsrecht und betrifft sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Sie regelt den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und definiert die Voraussetzungen, unter denen dieser Anspruch gilt.

Ziel ist es, Beschäftigten während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und gleichzeitig klare Rahmenbedingungen für Arbeitgeber zu schaffen.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere die gesetzlichen Vorgaben, die Anforderungen an die Nachweispflichten sowie die Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung von Bedeutung.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit | CROSET

Entgeltfortzahlung - Die Rechtsprechung

Die Rechtslage zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist klar im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt und bildet eine zentrale Säule des deutschen
Arbeitsrechts. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall Anspruch auf die Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen, sofern die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist und das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden hat (§ 3 EntgFG). Darüber hinaus sind Beschäftigte verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Spätestens ab dem vierten Tag der Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt diese bereits früher (§ 5 EntgFG).

Kommt es zu einer wiederholten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst dann, wenn zwischen zwei Erkrankungsphasen ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten vergangen ist oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Sollte die sechswöchige Entgeltfortzahlung ausgeschöpft sein, erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer Krankengeld von ihrer Krankenkasse, das jedoch in der Regel nicht das volle Nettoentgelt abdeckt (§ 44 SGB V). Viele Tarifverträge, wie der TVöD oder der TV-L, sehen in solchen Fällen einen Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers vor, der die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoentgelt ausgleicht. Die Dauer dieses Zuschusses ist abhängig von der Beschäftigungszeit und kann bis zu 39 Wochen betragen.

Ein Ausschluss des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Die Rechtsprechung zeigt sich hierbei jedoch äußerst zurückhaltend, sodass auch bei Sportunfällen infolge von Risikosportarten der Anspruch in der Regel bestehen bleibt. Zusammenfassend bietet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine wichtige finanzielle Absicherung für Beschäftigte und stellt klare rechtliche Rahmenbedingungen für beide Seiten sicher.

Wie werden die 42. Krankheitstage gezählt?

Die 42 Krankheitstage, die der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) umfasst, werden wie folgt gezählt:

Kalendertage, keine Arbeitstage

Die 42 Tage beziehen sich auf Kalendertage und nicht auf Arbeitstage. Das bedeutet, dass auch Wochenenden und Feiertage mitzählen, sofern die Arbeitsunfähigkeit andauert.

Beginn der Zählung

Die Zählung beginnt ab dem ersten Tag der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit, vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit wurde unverzüglich gemeldet und die Nachweispflichten erfüllt. Ist dies nicht der Fall, könnte sich der Anspruch entsprechend verschieben.

Zusammenhängende Erkrankung

Die 42 Tage gelten pro Erkrankung, wenn diese ohne Unterbrechung besteht. Eine Unterbrechung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch wieder arbeitsfähig ist und die Arbeit aufnimmt.

Wiederholte Erkrankung an derselben Krankheit

Wenn eine erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung eintritt, zählen die Krankheitstage zusammen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Arbeitsunfähigkeit liegen. Ein neuer Anspruch auf 42 Tage entsteht erst, wenn entweder zwölf Monate seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit vergangen sind oder die letzte Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate zurückliegt.

Unterschiedliche Erkrankungen

Treten verschiedene, voneinander unabhängige Erkrankungen auf, beginnt für jede Krankheit ein neuer Anspruch auf 42 Tage, sofern die anderen Voraussetzungen des EntgFG erfüllt sind.

Die genaue Berechnung der 42 Tage ist essenziell, da nach Ablauf dieser Zeit die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet und gesetzlich Versicherte Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse haben.

Entgeltzahlung nach den 42 Tagen

Nach Ablauf der 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin arbeitsunfähig sind, können dann unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung in Form von Krankengeld erhalten. Die Regelungen dazu sind in § 44 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) festgelegt.

Krankengeld durch die Krankenkasse

 

1. Anspruchsvoraussetzungen

Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist und die Arbeitsunfähigkeit weiterhin ärztlich festgestellt wird. Es ist wichtig, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweist.

2. Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 % des Bruttoverdienstes, jedoch maximal 90 % des Nettoverdienstes. Sozialversicherungsbeiträge wie Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden vom Krankengeld noch abgezogen.

3. Dauer des Krankengeldbezugs

Krankengeld wird für dieselbe Erkrankung maximal 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt. Dies schließt die ersten 42 Tage der Entgeltfortzahlung mit ein. Beginnt eine andere Erkrankung, entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zusätzliche Leistungen durch Tarifverträge oder Vereinbarungen
In vielen Tarifverträgen, wie beispielsweise dem TVöD oder TV-L, ist ein Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber vorgesehen. Dieser dient dazu, die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoentgelt auszugleichen. Die Dauer des Anspruchs auf den Zuschuss hängt von der Betriebszugehörigkeit ab und kann in der Regel mehrere Monate betragen.

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Wann wird bei der Entgeltfortzahlung neu begonnen zu zählen?

Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt unter bestimmten Voraussetzungen, die davon abhängen, ob die Arbeitsunfähigkeit auf derselben oder einer neuen Erkrankung beruht. Bei einer wiederholten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung entsteht ein neuer Anspruch erst dann, wenn entweder die letzte Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate zurückliegt oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit zwölf Monate vergangen sind. Diese Regelung soll verhindern, dass dieselbe Krankheit in kurzen Abständen mehrfach zu einem neuen Anspruch führt.

Handelt es sich hingegen um eine andere Erkrankung, beginnt die Zählung der 42 Kalendertage sofort von neuem, unabhängig davon, ob die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet wurde oder nicht. Voraussetzung für den Neubeginn des Anspruchs ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich meldet und die Nachweispflichten, wie die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, einhält.

Die genaue Zählung der Tage orientiert sich dabei immer an den gesetzlichen Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes und stellt sicher, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber eine klare Regelung haben, wann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung neu beginnt.

Für welche Personen gilt die Entgeltfortzahlung bei Krankheit nicht?

Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit gilt grundsätzlich für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, es gibt jedoch bestimmte Personengruppen, für die diese Regelung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Die Ausnahmen ergeben sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) sowie weiteren rechtlichen Bestimmungen. Im Folgenden sind die wichtigsten Personengruppen aufgeführt, für die die Entgeltfortzahlung nicht oder nur eingeschränkt gilt:

1. Selbstständige und Freiberufler

Selbstständige und freiberuflich Tätige haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber, da sie nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie können sich jedoch freiwillig privat absichern, beispielsweise durch den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung.

2. Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Für Minijobber gilt grundsätzlich die Entgeltfortzahlung, sofern sie die Voraussetzungen (wie vier Wochen ununterbrochenes Arbeitsverhältnis) erfüllen. Diese Gruppe ist daher nicht generell ausgeschlossen, wird jedoch häufig irrtümlich falsch eingeschätzt.

3. Praktikanten

Praktikanten haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn es sich um ein bezahltes Praktikum im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses handelt. Handelt es sich jedoch um ein Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung, greift die Regelung oft nicht, da dies rechtlich nicht als Arbeitsverhältnis gilt.

4. Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses

Während der ersten vier Wochen nach Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In dieser Zeit greift stattdessen ein Krankengeldanspruch bei gesetzlich Versicherten (§ 3 Abs. 3 EntgFG).

5. Haushaltsnahe Beschäftigte ohne schriftlichen Vertrag

Personen, die in einem informellen Beschäftigungsverhältnis stehen (z. B. Haushaltshilfen ohne schriftlichen Arbeitsvertrag), können unter Umständen Schwierigkeiten haben, ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung durchzusetzen.

6. Personen mit atypischen Beschäftigungsverhältnissen

Personen in Arbeitsverhältnissen, die nicht als klassische Beschäftigung gelten (z. B. kurzfristig Beschäftigte, Werkvertragsnehmer oder Honorarkräfte), haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da sie rechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten.

Die genannten Ausnahmen machen deutlich, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung eng mit einem regulären Arbeitsverhältnis verbunden ist. Arbeitnehmerähnliche Personen oder Personen ohne festen Vertrag sollten sich frühzeitig über alternative Absicherungen informieren.

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Zusammenfassung: Fragen zum Thema Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und ihre Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben (§ 3 EntgFG). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Dazu zählen Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende. Auch Praktikanten haben Anspruch, wenn es sich um ein freiwilliges oder ein vergütetes Praktikum handelt. Für bestimmte Personengruppen wie Selbstständige, Honorarkräfte oder Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses gilt der Anspruch hingegen nicht. Wichtig ist außerdem, dass die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet wird und die ärztliche Bescheinigung rechtzeitig vorgelegt wird (§ 5 EntgFG).

Das Gehalt wird im Krankheitsfall für maximal 42 Kalendertage (sechs Wochen) fortgezahlt, und zwar unabhängig davon, ob Wochenenden oder Feiertage in diesen Zeitraum fallen. Der Anspruch besteht für jede neue Krankheit. Kommt es jedoch zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, beginnt die Zählung der 42 Tage erst dann von vorn, wenn entweder mindestens sechs Monate seit der letzten Arbeitsunfähigkeit vergangen sind oder seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Bei einer neuen, unabhängigen Erkrankung startet der Anspruch sofort neu, auch wenn er zeitlich in den vorherigen Krankheitszeitraum fällt.

Nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung endet die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers, und gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse (§ 44 SGB V). Dieses beträgt 70 % des Bruttoeinkommens, maximal jedoch 90 % des Nettoverdienstes. Vom Krankengeld werden Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen, was zu einem geringeren Nettoeinkommen führt. Die Auszahlung erfolgt maximal für 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für dieselbe Krankheit. In einigen Fällen, insbesondere bei tariflich geregelten Arbeitsverhältnissen (z. B. TVöD), erhalten Arbeitnehmer zusätzlich einen Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber, der den Einkommensverlust teilweise ausgleicht. Privaten Krankentagegeldversicherungen kommt hier eine ergänzende Rolle zu, um finanzielle Einbußen zu minimieren.