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Im Arbeitsrecht ist der Jahresurlaub ein gesetzlich festgelegtes Recht, das jedem Arbeitnehmer zusteht. Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Sie Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub pro Jahr, basierend auf einer sechstägigen Arbeitswoche. Der Urlaub dient der Erholung und kann nicht durch Geld abgegolten werden, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ihr Arbeitgeber muss den Urlaub gewähren, darf ihn jedoch unter Berücksichtigung betrieblicher Belange planen und verschieben. Sollte der Urlaub aufgrund von Krankheit oder betrieblicher Notwendigkeit nicht genommen werden können, haben Sie oft die Möglichkeit, den Resturlaub ins nächste Jahr zu übertragen.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt in den §§ 1 und 3, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in Höhe von mindestens 24 Werktagen hat. Werktage sind Montag bis Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.
Das BUrlG schreibt demnach eine Gewährung von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche vor. Wird der Arbeitnehmer jedoch in einer 5-Tage-Woche oder z. B. in einer 2-Tage-Woche beschäftigt, sind die 24 Werktage dementsprechend für den Urlaub in Relation zu setzen.
So ergibt sich bei einer 5-Tage-Woche ein Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub in Höhe von 20 Urlaubstagen, bei einer 2-Tage-Woche in Höhe von 8 Urlaubstagen. Bei einer 5-Tage-Woche besteht demzufolge ein gesetzlicher Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Urlaubstagen.
Diese Mindesthöhe ist zwingend und darf nicht unterschritten werden. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer selbstverständlich darüber hinausgehenden Urlaub vereinbaren. Gemäß § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Da nur der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist, spielen tatsächliche Unterbrechungen wie Krankheit, Streik, Erziehungsurlaub keine Rolle.
Ist im Arbeitsvertrag z. B. ein Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am 01.02.2012 vorgesehen, erwirbt der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch demnach am 01.08.2012. Erst ab dem 01.08.2012 kann er also z. B. seine 20 Urlaubstage nehmen.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer natürlich auch schon vorher Urlaub gewähren. Verpflichtet hierzu ist er hingegen nicht.
Probleme entstehen dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt. Tritt der Arbeitnehmer z. B. im Monat September in ein neues Arbeitsverhältnis ein, hätte er in dem laufenden Kalenderjahr noch keinen Urlaubsanspruch und könnte mithin keinen Urlaub nehmen.
Um dies zu vermeiden, bestimmt § 5 Abs. 1 a) BUrlG, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf 1/12 des Urlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat. Der Arbeitnehmer, der z. B. am 01.09. des Jahres in ein neues Arbeitsverhältnis eintritt, hat für das laufende Kalenderjahr einen Anspruch auf 4/12 des Urlaubes.
Probleme entstehen des Weiteren dann, wenn der Arbeitnehmer – wie in der Regel – nicht zum 31.12.2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Denn der Urlaub z. B. in Höhe von 20 Urlaubstagen steht dem Arbeitnehmer für das ganze Jahr zu.
Scheidet er nun aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist ggf. eine Anpassung vorzunehmen. So bestimmt § 5 BUrlG, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat, wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Das bedeutet, scheidet der Arbeitnehmer in den Monaten Januar bis Juni eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er entsprechend Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 1/12 bis 6/12 des Jahresurlaubs. Scheidet er hingegen in den Monaten Juli bis Dezember aus, so hat er Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub.
Der § 7 BUrlG bestimmt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass diesen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen würden, entgegenstehen.
Verlangt der Arbeitnehmer also Urlaub für einen bestimmten Zeitraum, ist dieser Wunsch zwingend vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Er darf diesen Urlaubswunsch nur unter den beiden zuvor genannten Gesichtspunkten ablehnen. Über diese besteht häufig Streit.
Entscheidend ist der Einzelfall. Dabei ist zwingend zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Erfüllung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers der Grundsatz und die Berücksichtigung betrieblicher Belange die Ausnahme ist.
Nur wenn der Arbeitgeber aus Umständen, die der betrieblichen Sphäre entspringen, in Bedrängnis käme, die nicht durch andere zumutbare organisatorische Maßnahmen zu lösen ist, kann er von dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers abweichen.
Grundsätzlich kommen als solche Belange in Betracht: in Saisonbetrieben die Saison, im Einzelhandel besonders arbeitsintensive Zeiten wie Schlussverkauf oder Vorweihnachtszeit.
Überschneiden sich die Urlaubswünsche mehrerer Arbeitnehmer und ist es aus dringenden betrieblichen Belangen nicht möglich, allen Wünschen nachzukommen, hat der Arbeitgeber eine Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten zu treffen.
Typische zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind dabei Ferienzeiten schulpflichtiger Kinder, eingeschränkte Urlaubsmöglichkeit von Ehegatten (z. B. Schulferien bei Lehrern oder Betriebsferien). Zu Gunsten eines Arbeitnehmers ist z. B. auch zu berücksichtigen, dass dessen Urlaubswünsche für den Urlaub in den vorangegangenen Jahren keine Berücksichtigung finden konnte.
Stehen dem Urlaubswunsch des Arbeitsnehmers allerdings weder dringende betriebliche Belange noch die Urlaubswünsche anderer Betriebsangehöriger entgegen, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht wirksam verweigern. Allerdings gilt: Es gibt kein Recht zur Selbstbeurlaubung!
Eine Selbstbeurteilung kann zur fristlosen Kündigung führen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch im Streitfall gerichtlich durchsetzen.
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Wenn ein Arbeitnehmer in ein neues Arbeitsverhältnis eintritt, ist es grundsätzlich erforderlich, sechs Monate zu warten, bevor er Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub hat. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach Ablauf dieser Wartezeit von sechs Monaten, wie in § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) festgelegt: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“ Diesen Zeitraum nennt man auch die „Wartezeit“.
Es ist wichtig zu beachten, dass dies nicht bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ablauf von sechs Monaten keinen Urlaub gewähren kann. Vor Ablauf dieser Frist hat der Arbeitnehmer jedoch lediglich einen anteiligen Anspruch auf Urlaub für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Die genaue Berechnung und Erfüllung der Wartezeit für den vollen Urlaubsanspruch sind oft eine Quelle der Unsicherheit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres oder im Verlauf des Jahres in ein Unternehmen eintritt. Sobald die Wartezeit abgelaufen ist, das bedeutet, wenn seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses sechs Monate vergangen sind, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, selbst wenn er noch keine volle Kalenderjahr beschäftigt wurde.
In vielen Ländern, darunter Deutschland, gibt es in Arbeitsverträgen die sogenannte „Wartezeit“ oder „Probezeit“. Während dieser Phase haben Arbeitnehmer in der Regel einen anteiligen Urlaubsanspruch, der auf der bereits erbrachten Dienstzeit basiert. Die Berechnung dieses Anspruchs erfolgt gemäß den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Die gängige Praxis ist, den anteiligen Urlaubsanspruch monatlich zu ermitteln. Das bedeutet, dass für jeden Monat, den der Arbeitnehmer im Dienst verbracht hat, ein Zwölftel seines jährlichen Urlaubsanspruchs gewährt wird. Dabei legen Arbeitsgesetze in vielen Ländern Mindestanforderungen für diesen Anspruch fest, um Arbeitnehmer zu schützen.
Es ist wichtig zu beachten, dass individuelle Arbeitsverträge oder Tarifverträge zusätzliche Regelungen zum anteiligen Urlaubsanspruch während der Wartezeit enthalten können. Diese Vereinbarungen müssen jedoch im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen und dürfen die Arbeitnehmer nicht benachteiligen.
In vielen Arbeitsverträgen wird eine sogenannte Probezeit vereinbart, die normalerweise bis zu sechs Monate dauern kann. Während dieser Phase haben Arbeitnehmer oft Bedenken, da der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) normalerweise erst nach sechs Monaten Dienstzeit greift. Das führt dazu, dass viele Arbeitnehmer befürchten, während der Probezeit entlassen zu werden. Diese Sorge ist nicht unbegründet, da viele Arbeitsverhältnisse während dieser Zeit beendet werden. Aufgrund dieser Unsicherheit zögern viele Arbeitnehmer, während der Probezeit Urlaub zu beantragen.
Es gibt auch Situationen, in denen Arbeitsverträge Klauseln enthalten, die es Arbeitnehmern verbieten, in den ersten sechs Monaten ihres Arbeitsverhältnisses Urlaub zu nehmen. Darüber hinaus teilen einige Arbeitgeber ihren Mitarbeitern oft pauschal mit, dass während der Probezeit generell kein Urlaub gewährt wird. Diese Informationen führen viele Arbeitnehmer zu dem falschen Schluss, dass sie während der Probezeit keinen Urlaubsanspruch haben.
Diese Annahme ist jedoch weit verbreitet, aber nicht korrekt. Die Wahrheit ist, dass der volle Jahresurlaubsanspruch normalerweise erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, nach Ablauf der sogenannten Wartezeit, entsteht. Dies ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ausdrücklich geregelt und betrifft den gesetzlichen Mindesturlaub. Häufig wird diese gesetzliche Regelung jedoch missverstanden, als ob vorher überhaupt kein Urlaub genommen werden dürfe oder überhaupt kein Anspruch auf Urlaub bestehe. Das ist jedoch nicht korrekt. Tatsächlich erwirbt der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch für den gesamten Jahresurlaub anteilig bereits für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit. Daher ist es dem Arbeitgeber normalerweise nicht gestattet, den Urlaub ohne triftigen Grund abzulehnen.
Die Regelungen zum Resturlaub bei Kündigung können je nach Land und Arbeitsgesetzen variieren, aber ich werde die allgemeinen Prinzipien erläutern, die in vielen Ländern gelten könnten:
Anspruch auf Resturlaub:
Bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmer normalerweise Anspruch auf den bisher nicht genommenen Urlaub, der ihm gemäß seinem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen zusteht. Dieser bisher nicht genommene Urlaub wird als »Resturlaub« bezeichnet.
Zeitpunkt der Urlaubsgewährung:
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, seinen Resturlaub vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu nehmen. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer die Gelegenheit hat, seinen Urlaub zu genießen.
Auszahlung des Resturlaubs:
Falls es aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen nicht möglich ist, den Resturlaub vor der Kündigung zu gewähren, ist der Arbeitgeber normalerweise verpflichtet, den Resturlaub finanziell auszuzahlen. Die Berechnung der Auszahlung erfolgt in der Regel auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
Gesetzliche Vorschriften:
Die genauen Regelungen bezüglich des Resturlaubs bei Kündigung können in den Arbeitsgesetzen des jeweiligen Landes festgelegt sein. Es ist wichtig, diese Gesetze zu beachten, da sie die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf den Resturlaub klar definieren.
Klauseln im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag:
Arbeitsverträge oder Tarifverträge können spezifische Bestimmungen zum Resturlaub bei Kündigung enthalten. Diese Bestimmungen sollten im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen und können die Modalitäten für die Auszahlung oder Gewährung des Resturlaubs festlegen.
Fristen beachten:
Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass sie innerhalb bestimmter Fristen nach ihrer Kündigung ihren Resturlaub beantragen oder auf Auszahlung bestehen müssen. Diese Fristen können in den jeweiligen Arbeitsgesetzen oder Verträgen festgelegt sein.
1. Urlaubsanspruch bei Beendigung bis zum 30.06. :
Wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten Jahreshälfte bis zum 30. Juni beendet und zuvor mindestens sechs Monate gearbeitet hat, hat er Anspruch auf einen anteiligen Urlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieser Anspruch wird nach einem Zwölftelprinzip berechnet, wobei jeder volle Monat im Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.
Angenommen, ein Arbeitnehmer verlässt das Unternehmen am 30. April eines Jahres. Da sein Arbeitsverhältnis nur vier volle Monate (vom 1. Januar bis zum 30. April) dauerte, hat er Anspruch auf einen anteiligen Urlaub. Wenn der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beispielsweise 20 Tage beträgt und er eine Fünf-Tage-Woche hat, würde er 7 Urlaubstage erhalten (20 Urlaubstage / 12 Monate * 4 Monate = 7 Tage). Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
2. Urlaubsanspruch bei Beendigung nach dem 30.06. :
Wenn ein Arbeitnehmer nach dem 30. Juni des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und bereits seit dem 1. Januar desselben Jahres beschäftigt ist, gilt eine andere Berechnung für den Urlaubsanspruch. Diese Regelung stellt sicher, dass die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten für den vollen Urlaubsanspruch erfüllt ist.
Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer wird zum 1. August gekündigt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht hat er Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub, was bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstagen entspricht. Die Regelungen zum Teilurlaub gemäß § 5 BUrlG sind in diesem Fall nicht relevant. Die Gewährung des vertraglichen Zusatzurlaubs hängt von den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen ab. Es könnte jedoch auch eine „pro rata temporis Regelung“ festgelegt werden, bei der der Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt wird, solange der gesetzliche Mindesturlaub unberührt bleibt.
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung hängt in der Regel von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Dieser Zeitraum entspricht einem Quartal, und Überstundenzahlungen werden normalerweise ausgeschlossen.
Die Berechnung des wöchentlichen Arbeitslohns erfolgt wie folgt: Das Monatsgehalt wird mit drei multipliziert (um das Quartalsgehalt zu erhalten) und dann durch 13 geteilt. Anschließend wird die Vergütung pro Tag ermittelt, abhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche:
Hier ist ein Beispiel zur Berechnung der Urlaubsabgeltung:
Angenommen, Arbeitnehmer A arbeitet an fünf Arbeitstagen pro Woche und sein monatliches Bruttogehalt beträgt 2.500,00 €. Er hat Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung für fünf Urlaubstage. Die Berechnung ergibt eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 576,92 € brutto:
(2.500,00 € x 3 (Quartalsgehalt)) / 65 (Faktor für 13 Wochen x 5 Arbeitstage) x 5 Urlaubstage = 576,92 € brutto.
Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer A für die fünf Urlaubstage eine Bruttoabgeltung in Höhe von 576,92 € erhalten würde.
In Deutschland gelten spezifische Regelungen zur Anrechnung von Urlaubstagen bei einem Arbeitgeberwechsel:
1. Mitnahme von Resturlaub:
In Deutschland haben Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, ihren nicht genommenen Urlaub von einem alten Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Dies wird als »Übertragung von Urlaub« bezeichnet. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, den bereits erworbenen Urlaub des Arbeitnehmers anzuerkennen und zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während des laufenden Urlaubsjahres den Arbeitgeber wechselt.
2. Verlust des Resturlaubs:
Der nicht genommene Urlaub verfällt in der Regel nicht automatisch. Es gibt jedoch eine zeitliche Begrenzung. Laut § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der Urlaub bis spätestens zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Andernfalls kann der nicht genommene Urlaub verfallen. Wenn der Arbeitnehmer also beispielsweise im Jahr Urlaubstage nicht nimmt, müssen diese bis spätestens 31. genommen werden, um nicht zu verfallen.
3. Auszahlung des Resturlaubs:
In der Regel ist es in Deutschland nicht üblich, dass nicht genommener Urlaub ausbezahlt wird, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird beendet und es gibt noch Resturlaub, der nicht mehr genommen werden kann. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung, was bedeutet, dass der Arbeitgeber die nicht genommenen Urlaubstage finanziell ausgleichen muss.
Es ist wichtig zu beachten, dass die spezifischen Regelungen zur Anrechnung von Urlaubstagen auch von den individuellen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen abhängen können. Daher ist es ratsam, den Arbeitsvertrag zu prüfen und sich bei Fragen zur Urlaubsanrechnung an den Arbeitgeber oder rechtlichen Beistand zu wenden.
Unser Team im Einsatz für Ihren Erfolg
Wenn Sie Ihren gesamten Jahresurlaub nicht nehmen konnten, haben Sie in der Regel die Möglichkeit, den Resturlaub ins nächste Jahr zu übertragen. Allerdings sollten Sie wissen, dass der Resturlaub oft bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden muss, da er sonst verfällt. Es gibt Ausnahmen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert waren, den Urlaub zu nehmen. In solchen Fällen kann der Urlaub auch länger übertragen werden. Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Rechte bezüglich Resturlaub zu klären und sicherzustellen, dass Sie keinen Urlaub verlieren.
Ihr Arbeitgeber darf den Urlaub nicht grundlos verweigern. Allerdings kann es in Ausnahmefällen passieren, dass betriebliche Gründe es notwendig machen, Ihren Urlaub zu verschieben. Dazu gehören dringende betriebliche Erfordernisse, wie z. B. in Zeiten von besonders hoher Auslastung oder Personalengpässen. Doch Ihr Erholungsanspruch steht weiterhin im Vordergrund, und der Arbeitgeber muss Ihren Urlaub möglichst gewähren. Sollte Ihr Arbeitgeber den Urlaub regelmäßig verweigern, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken, haben Sie das Recht, die Krankheitstage nicht auf Ihren Urlaub anrechnen zu lassen. Voraussetzung ist, dass Sie ein ärztliches Attest vorlegen, das die Krankheit dokumentiert. Diese Tage gelten dann als Krankheitszeit, und Ihr Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Sie können den verbleibenden Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nehmen. Falls es dabei zu Unklarheiten oder Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber kommt, stehen wir Ihnen gerne zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche auf Urlaub korrekt behandelt werden.
Grundsätzlich soll Urlaub der Erholung dienen und kann nicht einfach durch eine Auszahlung ersetzt werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie noch ungenutzten Urlaub haben. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die verbleibenden Urlaubstage finanziell abgelten. Wenn Sie in der Vergangenheit Urlaub nicht nehmen konnten und dieser nun durch das Ende des Arbeitsverhältnisses verfällt, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Wir helfen Ihnen gerne, sicherzustellen, dass diese Auszahlung korrekt erfolgt und Sie keine Ansprüche verlieren.
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