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Bei einer Kündigung spielt die Unterschrift eine zentrale Rolle, da eine Kündigung ohne rechtsgültige Unterschrift unwirksam ist. Sowohl bei der Kündigung durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer muss das Kündigungsschreiben handschriftlich unterschrieben werden, um den formalen Anforderungen zu genügen. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax, ohne Originalunterschrift, ist rechtlich nicht zulässig.
Darüber hinaus sollten Sie darauf achten, dass die Kündigung form- und fristgerecht erfolgt, damit sie nicht angefochten werden kann. Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Kündigung korrekt ist oder Sie Bedenken bei der Unterzeichnung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen.
Im Arbeitsrecht wird eine Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft definiert (§ 174 BGB).
Derjenige, der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht, muss dabei seine Vollmacht vorlegen. Das ist nur dann nicht nötig, wenn der Arbeitnehmer diese Berechtigung schon kennt oder falls sie sich aus dem Handelsregister ergibt.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, ist es wichtig, darauf zu achten, wer diese unterschrieben hat. Nicht jeder im Unternehmen ist berechtigt, eine Kündigung auszusprechen. In der Regel sind nur der Unternehmensinhaber, Geschäftsführer oder Personen mit einer speziellen Vertretungsvollmacht dazu befugt. Geschäftsführer und Prokuristen, die im Handelsregister eingetragen sind, dürfen ohne zusätzliche Vollmacht kündigen, da ihre Vertretungsberechtigung öffentlich dokumentiert ist. Wenn allerdings andere Personen, wie z. B. Personalleiter, Teamleiter oder Filialleiter, die Kündigung unterschreiben, sollten Sie genau prüfen, ob diese tatsächlich berechtigt sind.
Ein Personalleiter kann zum Beispiel nur dann wirksam kündigen, wenn er tatsächlich für Ihren Standort verantwortlich ist und alle Mitarbeiter darüber informiert wurden, dass er diese Rolle innehat. Ohne eine solche Information oder klare Zuständigkeit kann die Kündigung unwirksam sein, es sei denn, eine Vollmacht wird im Original vorgelegt.
Bei noch mehr Vorsicht sollten Sie handeln, wenn ein sogenannter Handlungsbevollmächtigter die Kündigung unterschreibt. Handlungsbevollmächtigte sind nicht im Handelsregister eingetragen und haben oft nur eingeschränkte Befugnisse für bestimmte Aufgaben. Damit eine von einem Handlungsbevollmächtigten ausgesprochene Kündigung wirksam ist, muss seine Vollmacht eindeutig festlegen, dass er kündigen darf, und diese Information muss auch Ihnen und den anderen Mitarbeitern bekannt gemacht worden sein.
Falls Sie Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung haben, weil die Person, die sie unterschrieben hat, ihre Berechtigung nicht nachweisen kann, können Sie die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen. Das gilt insbesondere, wenn Ihnen keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. In solchen Fällen ist es ratsam, die Situation rechtlich überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass alles korrekt abgelaufen ist. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Rechte zu wahren und klären für Sie, ob die Kündigung wirksam ist oder angefochten werden kann.
Ja, eine sehr wichtige sogar!
Ein Formfehler kann ein Kündigungsschreiben rechtlich komplett entwerten. Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin aus Berlin bei der deutschen Tochterfirma eines großen US-amerikanischen Unternehmens angestellt.
Am 22. Dezember erreichte sie kurz vor dem Abflug in den Weihnachtsurlaub der Anruf eines direkten Vorgesetzten. Bei dem schnell anberaumten Treffen im Flughafenrestaurant erhielt sie ein Kündigungsschreiben. Gleich nach ihrer Rückkehr beauftragte die Arbeitnehmerin einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Auf den ersten Blick bestand wenig Hoffnung: Da sie noch keine sechs Monate in dem Unternehmen tätig gewesen war, bestand kein gesetzlicher Kündigungsschutz. Dass das Kündigungsschreiben am ersten Tag des Urlaubs und noch dazu kurz vor Weihnachten überreicht wurde, war zwar nicht freundlich, aber auch nicht unrechtmäßig.
Im Arbeitsrecht wird viel über die sogenannte Kündigung zur Unzeit diskutiert. Stichhaltige Argumente, die auch vor dem Arbeitsgericht Wirkung zeigen, lassen sich daraus aber nur selten ableiten. Grundsätzlich kann man dem Arbeitgeber nicht verbieten, auch an einem für den Arbeitnehmer unangenehmen Termin zu kündigen.
Das gilt umso mehr, wenn wie hier ansonsten eine wichtige Frist abläuft. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Croset erklären an diesem Beispiel, wie wichtig es ist, bei Kündigungsschreiben ganz genau hinzusehen.
Unterzeichnet hatte das Kündigungsschreiben der Geschäftsführer der GmbH.
Dieser hielt sich jedoch nicht in Berlin auf, das wusste die Arbeitnehmerin, sondern war schon längere Zeit in den USA. Aus verlässlicher Quelle hatte sie außerdem erfahren, dass die Entscheidung zu ihrer Kündigung nur einen Tag vor der Übergabe des Kündigungsschreibens getroffen wurde.
Die Zeit hätte also noch nicht einmal gereicht, wenn der Geschäftsführer das Kündigungsschreiben in den USA unterschrieben und per Kurier nach Deutschland geschickt hätte. Daraufhin wurde das Kündigungsschreiben vom Rechtsanwalt der Klägerin noch einmal geprüft.
Es stellte sich heraus, dass das Schreiben nicht die Originalunterschrift trug, sondern nur eine aufgedruckte, elektronische Variante. Ein entscheidender Formfehler! Für eine Kündigung muss nicht nur ein Kündigungsschreiben erstellt werden (eine mündliche Kündigung zählt nicht), dieses muss außerdem auf jeden Fall handschriftlich im Original unterzeichnet werden.
So steht es in § 623 BGB. Eine gedruckte oder kopierte Unterschrift reicht nicht!
Aufgrund des begründeten Verdachts auf einen Formfehler legte der Rechtswalt der Klägerin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin ein.
Der gegnerische Rechtsanwalt signalisierte zunächst, dass keinerlei Bereitschaft zur Zahlung einer Abfindung bestünde. Der Hinweis auf die Entdeckungen im Kündigungsschreiben sorgte jedoch rasch für mehr Flexibilität.
Kein Wunder – die Sache war für den Arbeitgeber riskant. Ihm drohte nun ein negativer Ausgang des Verfahrens – mit teuren Folgen, denn dann hätte er die Monatsgehälter bis zum Gerichtstermin nachzahlen müssen.
Eine Aussage des Geschäftsführers, das Kündigungsschreiben als Unterzeichner doch per Hand unterschrieben zu haben, wäre wohl noch riskanter gewesen – ein Sachverständigengutachten hätte schnell zu strafrechtlichen Konsequenzen wegen versuchten Prozessbetrugs führen können.
Ein kaum sichtbarer, aber entscheidender Formfehler hatte so die Rechtsposition des Arbeitgebers maßgeblich untergraben – bei einer Kündigung, die andernfalls kaum zu beanstanden gewesen wäre.
Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls erreichen Sie uns am besten telefonisch ab 030 31 568 110.
Alternativ erreichen Sie uns über unser Kontaktformular oder per E-Mail unter kanzlei@ra-croset.de
Prüfen Sie, ob das Kündigungsschreiben tatsächlich im Original unterschrieben ist.
Suchen Sie ruhig im Wortsinn mit der Lupe nach dem Formfehler. Wichtig ist auch, wer auf dem Kündigungsschreiben unterzeichnet hat – diese Person muss dann vertretungsberechtigt sein.
Wurde die Unterschrift z. B. durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Teamleiter etc. ohne Handlungsvollmacht geleistet, können sie bei fehlender Vollmacht die Kündigung zurückweisen.
Lassen Sie jede Kündigung prüfen! Die Erfahrung zeigt, dass ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht oft auch dann helfen kann, wenn scheinbar nichts geht, auch bei Kündigungen in Kleinbetrieben ohne Kündigungsschutz oder während der Probezeit.
Formfehler oder Sittenwidrigkeit sind auch dann Hebel, um die Kündigung zu Fall zu bringen.
Eine Kündigung sollte grundsätzlich der Arbeitgeber oder Inhaber selbst oder aber eine im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragene Person unterschreiben, damit sie rechtssicher und wirksam ausgesprochen ist. Im Zweifel sollte zusammen mit dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht übergeben werden. Viele Unternehmen unterschätzen das Risiko formaler Fehler bei einer Kündigung. Solche Mängel sorgen für eine unwirksame Kündigung. Eine Beratung bei einem kompetenten Fachanwalt für Arbeitsrecht ist hierbei sinnvoll.
Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
Unser Team im Einsatz für Ihren Erfolg
Es kann verunsichernd sein, wenn die Unterschrift auf Ihrer Kündigung unleserlich ist und Sie nicht wissen, wer sie unterschrieben hat. Grundsätzlich muss auf einer Kündigung der Name der kündigenden Person erkennbar sein, damit Sie nachvollziehen können, ob die Person dazu berechtigt ist, Ihnen zu kündigen. Ist dies nicht der Fall, haben Sie das Recht, die Kündigung anzufechten oder eine Klarstellung zu verlangen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, den Hintergrund der Unterschrift zu prüfen und sicherzustellen, dass die Kündigung rechtlich korrekt erfolgt ist. Wenn die kündigende Person keine ausreichende Berechtigung hat, könnten Sie die Kündigung zurückweisen.
Wenn Ihre Kündigung von jemandem unterschrieben wurde, der nicht über die Vertretungsmacht verfügt, kann die Kündigung unwirksam sein. Es reicht nicht aus, dass eine Führungskraft, wie etwa ein Teamleiter, einfach eine Kündigung unterschreibt – diese Person muss dazu rechtlich befugt sein. Wird die Kündigung von einer Person ohne Vertretungsberechtigung oder ohne Vollmacht ausgesprochen, können Sie diese nach § 174 BGB zurückweisen, sofern Ihnen keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. Wir helfen Ihnen gerne dabei, zu prüfen, ob die kündigende Person tatsächlich berechtigt war, und klären mit Ihnen, ob eine Zurückweisung in Ihrem Fall sinnvoll ist.
In manchen Unternehmen gibt es im Handelsregister festgelegte Vertretungsvorschriften, die besagen, dass bestimmte Entscheidungen – wie eine Kündigung – von mehreren Personen gemeinsam unterzeichnet werden müssen. Wenn in Ihrem Fall laut Handelsregister beispielsweise der Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen die Kündigung unterzeichnen müsste, aber nur eine Unterschrift vorhanden ist, ist die Kündigung möglicherweise unwirksam. Wir unterstützen Sie dabei, zu überprüfen, ob die Vertretungsregelungen korrekt eingehalten wurden, und helfen Ihnen, die notwendigen Schritte einzuleiten, falls die Kündigung nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.
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