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Eine Kündigung während der Krankheit ist grundsätzlich möglich, jedoch müssen dabei besondere rechtliche Vorgaben beachtet werden. Der Arbeitgeber darf Sie nicht allein aufgrund Ihrer Krankheit kündigen, sondern muss nachweisen, dass die Erkrankung die betrieblichen Abläufe erheblich beeinträchtigt, beispielsweise durch häufige Ausfälle oder eine langfristige Arbeitsunfähigkeit. In vielen Fällen greift der Kündigungsschutz, und der Arbeitgeber muss zusätzlich eine Sozialauswahl durchführen, um zu prüfen, ob andere Maßnahmen möglich sind. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist oft schwer durchzusetzen und kann vor Gericht angefochten werden. Sollten Sie während Ihrer Krankheit eine Kündigung erhalten, ist es wichtig, diese auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen – wir helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte zu schützen.
Die Meinung, der Arbeitgeber könne einen Mitarbeiter nicht eine Kündigung während Krankheit aussprechen (also, wenn dieser krankgeschrieben bzw. in Krankheit ist), ist erstaunlich weit verbreitet, leider aber völlig falsch.
Vielmehr kann manchmal sogar während Krankheit gekündigt werden – eine krankheitsbedingte Kündigung ist in bestimmten Fällen zulässig.
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Mehr InformationenOb eine Kündigung während Krankheit unzulässig und damit unwirksam ist, hängt eng damit zusammen, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im konkreten Fall gilt. Dieses Gesetz erlaubt die Kündigung von Arbeitnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese muss der Arbeitgeber nachweisen können.
Der gesetzliche Kündigungsschutz während Krankschreibung gilt jedoch nur, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen: Dazu muss, vereinfacht gesagt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen und der Arbeitgeber muss mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen (War der Arbeitnehmer bereits 2003 in dem Unternehmen beschäftigt, kann der Kündigungsschutz unter Umständen sogar schon ab fünf Mitarbeitern gelten.)
Hierbei werden drei Formen der rechtlich zugelassenen Kündigung während Krankschreibung unterschieden: die verhaltensbedingte, die personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.
Eine Kündigung während Krankheit kann also auch dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer krank und deshalb arbeitsunfähig ist. Die Kündigung ist also keineswegs allein schon deshalb unwirksam, weil der Gekündigte krankgeschrieben war, als sie ihm übergeben wurde.
Genauso vorschnell wäre die umgekehrte Annahme, die Kündigung während Krankschreibung sei automatisch rechtens. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt vielmehr davon ab, ob ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund im Sinne des Arbeitsrechts vorliegt. Daran stellen die Arbeitsgerichte strenge Anforderungen – deshalb erweisen sich so viele Kündigungen im Kündigungsschutzverfahren als unwirksam.
Wenn der Betrieb zwar mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, das Arbeitsverhältnis aber noch keine sechs Monate bestand, liegt die Sache anders. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. In diesen Fällen findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung und eine Kündigung des Arbeitsvertrages auch wegen Krankheit ist viel leichter möglich.
Auch dann bestehen gibt es noch Einschränkungen: Die Kündigung während der Krankheit bzw. Krankschreibung darf keine Formfehler aufweisen und sie darf nicht sittenwidrig sein oder gegen Treu und Glauben verstoßen. Jeder einigermaßen einleuchtende Kündigungsgrund genügt jedoch.
Ein Arbeitnehmer, für den das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, genießt also nur sehr geringen Kündigungsschutz. Umso mehr gilt auch für ihn, dass er auch dann gekündigt werden kann, wenn er krank ist.
Vielmehr kann die Krankheit selbst die Kündigung auslösen: Diese sogenannte krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers ist eine Form der personenbedingten Kündigung nach dem KSchG.
Der Arbeitgeber darf also wegen einer Krankheit kündigen, und er kann dies auch tun, während die Krankheit besteht. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen verschiedenen Fällen, die eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen: häufige Kurzerkrankungen, lang andauernde Erkrankung, krankheitsbedingte, dauernde Leistungsunfähigkeit, völlige Ungewissheit, ob die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird oder krankheitsbedingte Leistungsminderung.
Allerdings müssen vier Voraussetzungen vorliegen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung rechtlich möglich ist:
Nur wenn diese vier Voraussetzungen gegeben sind, ist eine krankheitsbedingte Kündigung bzw. Kündigung während Krankheit wirksam und zulässig.
In diesem Fall kann die Kündigung selbst dann erfolgen, wenn gesetzlicher Kündigungsschutz besteht und der Arbeitnehmer krank ist. Aus unserer Erfahrung als Fachanwälte für Arbeitsrecht heraus fügen wir hinzu:
Die Arbeitsgerichte sind bei krankheitsbedingten Kündigungen besonders streng.
Das erleben wir gerade auch in Berlin und Brandenburg. Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, weil dieser mit Krankschreibung krank ist, wird er in aller Regel nur Erfolg haben, wenn ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt diese Kündigung begleitet.
Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls erreichen Sie uns am besten telefonisch ab 030 31 568 110.
Alternativ erreichen Sie uns über unser Kontaktformular oder per E-Mail unter kanzlei@ra-croset.de
Auch wenn Sie krank sind, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen das Arbeitsverhältnis kündigen! Es bringt also rein gar nichts, sich krankschreiben zu lassen, weil Sie eine Kündigung erwarten. Das bedeutet aber keineswegs, dass Sie gegen die Kündigung nichts ausrichten können.
Laut Gesetz haben Sie drei Wochen Zeit, um gerichtlich dagegen vorzugehen. Nehmen Sie rasch Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf. Der Anwalt erhebt für Sie ggf. Kündigungsschutzklage, wenn das möglich ist.
Die Frist von drei Wochen dürfen Sie allerdings nicht versäumen: Danach gilt die Kündigung als wirksam.
Deshalb ist Eile geboten! Unserer Erfahrung nach haben Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Kündigung gute Karten.
Unser Team im Einsatz für Ihren Erfolg
Ja, Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während der Arbeitszeit eine Kündigung überreichen. Es gibt keine rechtliche Vorgabe, die dies verbietet. Allerdings kann es emotional belastend sein, eine Kündigung mitten im Arbeitstag zu erhalten, da Sie in dieser Situation oft nicht die Möglichkeit haben, sich in Ruhe mit der Nachricht auseinanderzusetzen. Sollte dies der Fall sein und Sie sich überrumpelt fühlen, ist es wichtig, sich Zeit zu nehmen, um die Kündigung gründlich zu prüfen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Optionen zu klären und Ihnen den richtigen Umgang mit dieser Situation aufzuzeigen.
Wenn Sie während der Arbeitszeit eine Kündigung erhalten, ist es verständlich, dass Sie sich überfordert und emotional belastet fühlen. Es ist ratsam, ruhig zu bleiben und die Kündigung zunächst entgegenzunehmen, ohne sofort zu unterschreiben oder eine Entscheidung zu treffen. Sie haben das Recht, die Kündigung später in Ruhe zu prüfen und können bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen. Wir stehen Ihnen zur Seite, um die Kündigung gemeinsam durchzugehen, sie auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und mögliche nächste Schritte zu besprechen. Sie müssen nicht alleine damit umgehen.
Eine fristlose Kündigung während der Arbeitszeit kann Sie besonders hart treffen, da sie sofortige Auswirkungen auf Ihre Beschäftigung hat und Sie das Unternehmen oft sofort verlassen müssen. Eine fristlose Kündigung muss gut begründet sein, etwa durch ein schweres Fehlverhalten, und kann leicht vor Gericht angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wir helfen Ihnen dabei, die Gründe für die fristlose Kündigung zu überprüfen und zu klären, ob sie gerechtfertigt ist. Sollten die Gründe unzulässig sein, können Sie gegen die Kündigung vorgehen und eine Wiedereinstellung oder eine Abfindung fordern.
CROSET | Fachkanzlei für Arbeitsrecht
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