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Eine Abmahnung wegen respektlosem Verhalten bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen offiziell mitteilt, dass Ihr Verhalten nicht akzeptabel war und gegen die betrieblichen Verhaltensregeln verstößt. Dies kann zum Beispiel Beleidigungen, herablassende Äußerungen oder das Ignorieren von Anweisungen betreffen. Die Abmahnung dient als formelle Warnung und gibt Ihnen die Chance, Ihr Verhalten zu ändern, bevor es zu weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Kündigung kommt. Es ist wichtig, die Abmahnung ernst zu nehmen, da sie oft als Grundlage für weitere Maßnahmen genutzt werden kann.
Falls Sie der Meinung sind, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist, unterstützen wir Sie dabei, sie zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.
Wer sich respektlos seinem Vorgesetzten gegenüber oder Arbeitgeber äußert, begeht eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung. Diese rechtfertige eine Abmahnung, urteilte das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Denn zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters gehört es, respektvoll mit Vorgesetzten, Kollegen und anderen Menschen umzugehen. Im nachfolgenden Beispielfall war der betroffene Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber als Schichtführer beschäftigt.
Als er an einem Freitagnachmittag nach Feierabend das Betriebsgelände verlassen wollte, begegnete er im Treppenhaus seinem Vorgesetzten. Der Arbeitnehmer verabschiedete sich von seinem Vorgesetzten mit dem Satz: „Ich wünsche Ihnen ein scheiß Wochenende“.
Der Vorgesetzte beschwerte sich daraufhin beim Arbeitgeber. Dieser erteilte dem Arbeitnehmer sodann nach Rücksprache mit seinem Anwalt für Arbeitsrecht eine Abmahnung.
Begründung:
Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehöre auch der respektvolle und wertschätzende Umgang mit den Arbeitskollegen und anderen Menschen, insbesondere mit den Vorgesetzten zu Pflege einer auskömmlichen Beziehung. Indem der Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten ein „Scheiß Wochenende“ gewünscht habe, habe er gegen diese Pflichten verstoßen.
Der Arbeitnehmer wollte diese Abmahnung nicht auf sich sitzen lassen und verlangte, sie aus der Personalakte zu entfernen. Da der Arbeitgeber sich nicht darauf einließ, kam die Sache vor Gericht.
In der ersten Instanz erhielt der Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber wurde dazu verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen. Der Rechtsanwalt des Arbeitgebers legte daraufhin Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz beurteilte die Abmahnung dann als wirksam
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass es sich bei der Wortwahl des Arbeitnehmers um eine unangemessene und respektlose Äußerung handele. Der Arbeitgeber müsse dieses Verhalten nicht akzeptieren.
Damit habe der Arbeitnehmer gegen die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen. Diese bedeute, dass sich jeder Arbeitnehmer gegenüber seinen Arbeitskollegen, anderen Menschen und insbesondere auch seinen Vorgesetzten mit einem gewissen (Mindest-)Maß an Respekt zu verhalten habe.
Die Richter urteilten, dass es auf eine strafrechtliche Bewertung der Äußerung des Arbeitnehmers nicht ankäme.
Daraus lässt sich entnehmen, dass die Äußerung des Arbeitnehmers wohl keine Beleidigung iSd § 185 StGB darstellt. Ferner käme es auch nicht darauf an, dass sich der Arbeitnehmer etwa in einer angespannten Situation befunden habe.
Im konkreten Fall ging es um häufig angeordnete Überstunden. Auch dann sei er jedenfalls zu derartigen Äußerungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt gewesen. Der Arbeitgeber hätte zudem auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
Anders formuliert: dem Arbeitnehmer wurden durch die Abmahnung keine unverhältnismäßig großen Nachteile zugefügt. Es gab auch keine weniger schwerwiegende Maßnahmen, die den Interessen des Arbeitgebers ebenso gut Rechnung getragen hätten.
Zum Beispiel ist eine Abmahnung dann als unverhältnismäßig und somit als unwirksam einzustufen, wenn es sich bei der Pflichtverletzung um einen Bagatellverstoß handelt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer vergaß, am Ende des Arbeitstages seinen PC herunterzufahren, sodass dieser die ganze Nacht über lief.
Eine Abmahnung wäre in diesem Fall unverhältnismäßig. Eine Abmahnung ist aber nicht allein deswegen unzulässig, weil der Arbeitgeber auch über den erhobenen Vorwurf hätte hinwegsehen könnte.
Schließlich könnte man ja auch argumentieren, dass dem Arbeitnehmer ein bewusster Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten fernlag.
Auch wenn vorliegend die Äußerung des Arbeitnehmers keinen strafrechtlich relevanten Charakter hatte, so habe es sich dennoch nicht nur um eine ganz geringfügige Pflichtverletzung gehandelt, urteilten die Richter.
Die Abmahnung war also auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wirksam.
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Die Entscheidung ist juristisch betrachtet nachvollziehbar und verwundert nicht. Die Äußerung mag zwar im strafrechtlichen Sinne nicht beleidigend sein, jedoch stellt sie ganz offensichtlich eine Unhöflichkeit und Respektlosigkeit an der Grenze zur Beleidigung dar.
Es entspricht offensichtlich nicht einem zivilisierten Umgang, derartige Äußerungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen zu treffen. Andererseits ist hier zu berücksichtigen, dass sich der Fall im Fuhrgewerbe abspielte.
Zwischen LKW-Fahrern und Personen ähnlicher Berufe herrscht bekanntermaßen regelmäßig ein deutlich rauerer Ton als beispielsweise im Büro. Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung sicherlich etwas mildernd zu bewerten. Interessant ist auch, dass das erstinstanzliche Gericht die Abmahnung als unwirksam eingestuft hatte.
Dies mag mit den „wahren Gründen“ der Abmahnung zu tun haben. Der abgemahnte Arbeitnehmer war Vorsitzender des Betriebsrates und hatte fünf Abmahnungen auf einen Schlag erhalten.
Hinzukommt, dass es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erhebliche Differenzen über Überstunden gab. Dem Arbeitgeber dürfte es hier auch um eine gewisse Disziplinierung des Betriebsratsvorsitzenden gegangen sein.
Vermutlich nahm er jegliche Verstöße zum Anlass, Abmahnungen auszusprechen. Wie so häufig lässt sich auch hier eine „Geschichte“ hinter dem Prozess erkennen, die im juristisch aufbereiteten Sachverhalt nur kurz aufblitzt.
Wird Ihnen zu Unrecht eine Abmahnung erteilt, so können Sie in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn
die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß erstellt worden ist,
unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder
auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung Ihres Verhaltens beruht.
Die Erfahrung zeigt, dass Abmahnungen in der Mehrzahl der Fälle formell nicht ordnungsgemäß erstellt worden sind. Statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens enthalten sie oft nur pauschale Vorwürfe.
Häufig wird dem Arbeitnehmer ein korrektes Alternativverhalten entweder gar nicht oder nur unzureichend aufgezeigt. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, empfiehlt sich daher in jedem Fall eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Es bestehen gute Chancen, die Abmahnung aus Ihrer Personalakte zu entfernen. Ob dies rechtlich bzw. taktisch sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Das Bundesarbeitsgericht hat hohe Anforderungen aufgestellt, damit eine Abmahnung wirksam wird. Neben den formalen Anforderungen muss die Abmahnung inhaltlich drei Funktionen erfüllen:
die Dokumentationsfunktion (Pflichtverstoß des Arbeitnehmers), die Hinweisfunktion (Aufzeigen des vertragsgerechten Verhaltens) sowie die Warnfunktion (Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfall). Die Erfahrung zeigt, dass ca. 70 Prozent der ausgesprochenen Abmahnungen unwirksam sind! Daher empfiehlt sich in jedem Fall die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser wird – nach Prüfung des Einzelfalls – eine rechtswirksame, gerichtsfeste Abmahnung erstellen.
Eine rechtswirksame Abmahnung ist deshalb besonders wichtig, weil sie den Grundstein für eine spätere Kündigung legt. So setzt die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung im Regelfall eine wirksame Abmahnung voraus. Ist die Abmahnung unwirksam, ist auch die spätere Kündigung automatisch unwirksam. Gerade bei der Abmahnung von Betriebsratsmitgliedern sollten Sie formelle und materielle Fehler vermeiden.
Die Gerichte legen hier einen besonders strengen Maßstab an.
Unser Team im Einsatz für Ihren Erfolg
Ja, Sie können eine Abmahnung anfechten, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Verhalten falsch interpretiert wurde oder es Missverständnisse gab. Es ist wichtig, dass Sie sich die Gründe für die Abmahnung genau ansehen und überlegen, ob diese gerechtfertigt sind. Wenn Ihr Verhalten in einem anderen Kontext stand oder es eine besondere Situation gab, die Ihre Reaktion erklärt, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wir können Ihnen dabei helfen, die Abmahnung zu prüfen und gegebenenfalls eine Gegendarstellung oder Widerspruch einzureichen, um Ihre Sicht der Dinge darzulegen.
Es gibt keine feste Regel, wie oft Sie abgemahnt werden können, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. In der Regel dient eine Abmahnung als klare Warnung, und wiederholtes respektloses Verhalten kann den Arbeitgeber dazu veranlassen, eine Kündigung auszusprechen. Es kommt darauf an, wie schwerwiegend das Verhalten ist und ob sich Ihre Haltung nach der Abmahnung verbessert. Wenn Sie mehrfach wegen des gleichen Verhaltens abgemahnt werden, ist das Risiko einer Kündigung hoch. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Position zu klären und Lösungen zu finden, bevor es zu einer Kündigung kommt.
Ihr Arbeitgeber muss nicht zwingend Beweise im formalen Sinne vorlegen, um eine Abmahnung wegen respektlosen Verhaltens auszusprechen. Allerdings muss er den Vorfall klar benennen und darlegen, welches Verhalten genau als respektlos bewertet wurde. Eine Abmahnung darf nicht willkürlich oder unbegründet sein, sondern sollte sich auf konkrete Vorkommnisse beziehen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Vorwurf ungerechtfertigt ist, unterstützen wir Sie dabei, die Abmahnung zu überprüfen und zu klären, ob Ihr Arbeitgeber korrekt gehandelt hat.
Ja, in einigen Fällen kann eine zeitnahe Entschuldigung dazu führen, dass Ihr Arbeitgeber auf eine Abmahnung verzichtet. Respektloses Verhalten kann oft aus Missverständnissen oder stressigen Situationen resultieren, und eine ehrliche Entschuldigung zeigt, dass Sie die Situation ernst nehmen und bereit sind, Ihr Verhalten zu ändern. Wenn Sie offen und konstruktiv auf die Situation reagieren, kann dies helfen, die Situation zu deeskalieren. Wir können Ihnen dabei helfen, die richtige Vorgehensweise zu finden und sicherzustellen, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Entschuldigung anerkennt und eine Abmahnung möglicherweise vermeidet.
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