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Zahlungsverzug bei Lohn oder Gehalt bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Vergütung nicht zum vereinbarten Termin bezahlt. Sie haben das Recht, Ihr Gehalt pünktlich und in voller Höhe zu erhalten, und wenn dies nicht der Fall ist, gerät der Arbeitgeber in Verzug. In solchen Fällen können Sie Zinsen auf den ausstehenden Betrag verlangen und, wenn der Verzug länger andauert, sogar die Arbeit niederlegen, ohne das Risiko einer Abmahnung.
Wichtig ist, dass Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich an die Zahlung erinnern, bevor Sie weitere Schritte einleiten. Falls der Lohnverzug anhält, unterstützen wir Sie gerne dabei, rechtliche Schritte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einzuleiten.
Wann liegt ein Zahlungsverzug seitens des Arbeitgebers vor?
Im Regelfall ist für die Lohn- bzw. Gehaltszahlung ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, entweder im Arbeitsvertrag oder in einem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag.
Wird dieser vom Arbeitgeber nicht oder nur unvollständig eingehalten, gerät er automatisch und ohne Mahnung in Verzug. Dies ist nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelt.
Zu beachten ist hier, dass der Arbeitgeber nicht in Verzug gerät, wenn er für das Ausbleiben der Zahlungsleistung, zum Beispiel durch einen Fehler bei der Bank, nicht verantwortlich ist. Ist im Arbeitsvertrag kein Fälligkeitsdatum geregelt oder kommt kein bestimmter Tarifvertrag zur Anwendung, ist der Lohn bzw. das Gehalt nachträglich nach dem Erbringen der Arbeitsleistung zu zahlen.
Nach § 614 BGB ist der Arbeitnehmer demnach in der Vorleistungspflicht: Er muss zunächst seine Arbeitsleistung erbringen, dann muss der Arbeitgeber diese entlohnen. Bei einer monatlichen Zahlweise ist die Entgeltzahlung also immer am ersten Tag des Folgemonats fällig.
Bei einer ausbleibenden oder unvollständigen Zahlung ist der Arbeitgeber also am zweiten Tag des folgenden Monats im Verzug.
Bleiben Lohn- bzw. Gehaltszahlungen durch den Arbeitgeber aus oder werden diese verspätet vorgenommen, stehen Arbeitnehmer schnell vor ernsthaften Problemen. Schließlich sind laufende Kosten, wie Miete, Versicherungen oder Kreditraten, weiterhin fällig. So kann es passieren, dass das Konto aufgrund ausbleibender Entgeltzahlungen nicht ausreichend gedeckt ist.
Als Schuldner der Lohnzahlungen ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitgeber als Gläubiger daher verpflichtet:
Der Basiszinssatz zur Berechnung der Vollzugszinsen wird jeweils am 01. Januar und am 01. Juli eines Jahres neu festgesetzt und durch die Bundesbank veröffentlicht. Grundlage für die Berechnung der Zinsen ist das Bruttogehalt.
Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Arbeit vorübergehend zu verweigern, sofern der Arbeitgeber mit Lohn- bzw. Gehaltszahlungen im Verzug ist.
Das sogenannte Zurückbehaltungsrecht ist gemäß § 273 Abs. 1 und §320 BGB geregelt und auch im Arbeitsrecht anwendbar. Es soll Arbeitnehmer davor schützen, ihre Arbeitsleistung im Voraus zu leisten, ohne dafür nachträglich entlohnt zu werden. Möchten Sie sich als Arbeitnehmer auf Ihr Zurückbehaltungsrecht berufen, müssen Sie dies dem Arbeitgeber schriftlich und mit Begründung in einer Mahnung mitteilen, in der Sie jeden Gehaltsmonat, für den keine Zahlung geleistet wurde, mit der Höhe der einzelnen Forderungen benennen.
Sie dürfen Ihre Arbeit jedoch nicht verweigern, wenn der Zahlungsverzug nur geringfügig und davon auszugehen ist, dass der Zahlungsverzug nur kurz ist, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde oder die Vergütung auf eine andere Weise gesichert ist. Während Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin fort, auch wenn Sie Ihre Arbeit nicht ausführen. Da sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet, sich also vertragswidrig verhält, muss er Ihnen auch für den Zeitraum der berechtigten Zurückbehaltung der Arbeitsleistung Lohn bzw. Gehalt zahlen. Zudem haben Sie als Arbeitnehmer im Zuge der Gleichwohlgewährung Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.
Gemäß § 626 Abs.1 BGB gelten ausbleibende Entgeltzahlungen als „wichtiger Grund“, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Jedoch muss der Verzug erheblich sein, also einen Zahlungsrückstand von mindestens zwei Monatsgehältern betreffen. Zudem muss dem Arbeitgeber im Vorfeld eine schriftliche Mahnung zugegangen sein.
Um keine rechtlichen Risiken einzugehen, sollten Sie sich als Arbeitnehmer vor einer fristlosen Kündigung anwaltlich beraten lassen. Bleiben die Bemühungen, ausstehende Entgeltzahlungen zu erhalten, erfolglos, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Lohnklage. Diese wird beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben und in der Regel auf den Bruttobetrag des Gehaltes gerichtet.
Eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers vor dem Einreichen der Lohnklage ist nicht notwendig. Da die Zahlung des Lohns für eine „Zeit nach dem Kalender“ bestimmt ist, gerät der Arbeitgeber automatisch in Verzug, sodass keine Mahnung erfolgen muss. Zwar besteht vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang, jedoch ist anwaltlicher Beistand in vielen Fällen sinnvoll.
Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls erreichen Sie uns am besten telefonisch ab 030 31 568 110.
Alternativ erreichen Sie uns über unser Kontaktformular oder per E-Mail unter kanzlei@ra-croset.de
Suchen Sie zuerst das persönliche Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, um ein unverschuldetes Ausbleiben der Lohn- bzw. Gehaltszahlungen ausschließen zu können.
Offene Entgeltzahlungen sollten Sie in jedem Fall schriftlich anmahnen, um im Falle einer Zurückbehaltung der Arbeitsleistung oder fristlosen Kündigung abgesichert zu sein. Achten Sie auf mögliche Ausschlussfristen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Wichtig: Lassen Sie sich nicht auf Vereinbarungen zu Gehaltsverzicht, Gehaltsabsenkung oder Stundung ein, sondern lassen Sie sich in diesen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Dann können Sie gemeinsam mit ihm besprechen, ob Sie Lohnklage einreichen, eine Abmahnung erteilen, fristlos kündigen oder Schadensersatzansprüche geltend machen wollen.
Unser Team im Einsatz für Ihren Erfolg
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt verspätet zahlt, ohne einen Grund zu nennen, haben Sie das Recht, nachzufragen und ihn schriftlich zur pünktlichen Zahlung aufzufordern. Es ist wichtig, dass Sie den Arbeitgeber höflich, aber bestimmt an Ihre vertraglich vereinbarten Ansprüche erinnern. Sollte der Arbeitgeber dennoch keine pünktliche Zahlung leisten, können Sie Zinsen auf den ausstehenden Betrag verlangen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, die richtige Vorgehensweise zu wählen und Ihre Ansprüche zu sichern, um die Situation professionell zu klären.
Ja, wenn Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt nicht rechtzeitig zahlt und Sie in Zahlungsverzug setzt, haben Sie das Recht, die Arbeit vorübergehend niederzulegen, ohne eine Abmahnung zu riskieren. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie den Arbeitgeber vorher schriftlich zur Zahlung aufgefordert und eine angemessene Frist gesetzt haben. Wenn der Arbeitgeber nach der Frist weiterhin nicht zahlt, können Sie Ihre Arbeitsleistung verweigern, bis die ausstehende Zahlung erfolgt. Wir unterstützen Sie dabei, diesen Prozess rechtlich sicher zu gestalten, sodass Sie keine Nachteile erleiden.
Ja, wenn Sie durch den Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers finanzielle Nachteile erleiden, wie z. B. durch Rückbuchungsgebühren, Mahnkosten oder Verzugszinsen, haben Sie das Recht, Schadensersatz zu fordern. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Arbeitgeber rechtzeitig zur Zahlung aufgefordert und den entstandenen Schaden nachweisen können. Wir helfen Ihnen dabei, die Ansprüche geltend zu machen und sicherzustellen, dass der Arbeitgeber für die zusätzlichen Kosten aufkommt, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind.
Wenn Ihr Arbeitgeber wiederholt Ihr Gehalt verspätet zahlt, haben Sie das Recht, über weitere arbeitsrechtliche Schritte nachzudenken. Sie könnten in Erwägung ziehen, eine Kündigung aus wichtigem Grund zu prüfen oder eine gerichtliche Klage einzureichen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wiederholter Zahlungsverzug zeigt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber gestört ist, was auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wir stehen Ihnen zur Seite, um zu prüfen, welche Optionen für Sie die besten sind und welche Schritte notwendig sind, um Ihre Rechte zu schützen und durchzusetzen.
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