Keine Zielvereinbarung = Kein Bonus?

Keine Zielvereinbarung | Kein Bonus | Croset

Stellen Sie sich vor, das Jahr neigt sich dem Ende und die Vorfreude auf den Bonus steigt – aber Moment mal, es gab ja gar keine Zielvereinbarung! Heißt das jetzt automatisch, dass der ersehnte Bonus flöten geht? Viele glauben, ohne klare Zielsetzung gibt’s auch nix obendrauf. Aber genau hier kommt die gute Nachricht ins Spiel.

Was sagt das Recht?

Auch wenn es auf den ersten Blick anders erscheinen mag, Sie haben tatsächlich gute Chancen auf Ihren Bonus – selbst ohne spezifische Zielvereinbarung. Ein wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2007 macht klar: Wenn Ihr Arbeitsvertrag einen Bonus vorsieht, der Arbeitgeber aber keine Ziele festgelegt hat, könnte Ihnen Schadenersatz in Höhe des vollständigen Bonus zustehen. Das Gericht sieht es als Aufgabe des Arbeitgebers, die Initiative zu ergreifen und Ziele zu definieren. Tut er das nicht, schuldet er Ihnen den vollen Bonus.

Aber Achtung: Die Ausnahme

Jetzt kommt der Haken: Falls Ihr Vertrag besagt, dass Sie selbst für das Aufstellen oder Erfragen von Zielen verantwortlich sind, sieht die Sache anders aus. In einem solchen Fall müssen Sie aktiv werden, Ihren Arbeitgeber an die Zielvereinbarung erinnern und eventuell selbst Vorschläge machen. Tun Sie das nicht, könnte Ihr Anspruch auf den Bonus sinken.

Warum ist der Bonus so wichtig?

Bonuszahlungen sind oft mehr als nur ein nettes Extra. Für viele sind sie ein wichtiger Teil des Einkommens, eine Anerkennung ihrer Leistungen und Mühen. Deshalb ist es essenziell, Ihre Rechte zu kennen und sicherzustellen, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht.

Was tun?

Um am Ende des Jahres nicht mit leeren Händen dazustehen, ist jetzt der richtige Moment, aktiv zu werden. Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, prüfen Sie die Regelungen zu Bonuszahlungen und ob Sie vielleicht selbst die Initiative ergreifen müssen. Fehlen klare Ziele, zögern Sie nicht, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Auch ohne konkret festgelegte Ziele haben Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf Ihren Bonus. Wichtig ist, dass Sie wissen, was Ihnen zusteht und gegebenenfalls die Initiative ergreifen. Denn am Ende sollten Sie das erhalten, was Ihnen gerechterweise gehört – und das ist im besten Fall der volle Bonus.

Was ist eine Zielvereinbarung?

Eine Zielvereinbarung im Arbeitsrecht ist eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über bestimmte, innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu erreichende Ziele. Diese Ziele sind oft quantifizierbar und dienen als Grundlage für leistungsbezogene Vergütungskomponenten wie Boni. Zielvereinbarungen müssen SMART (spezifisch, messbar, erreichbar, relevant, terminiert) sein, um effektiv zu sein. Sie sind rechtlich bindend und Teil des Arbeitsvertrags, wobei der Arbeitgeber für die notwendigen Rahmenbedingungen zur Zielerreichung sorgen muss und der Arbeitnehmer sich zur bestmöglichen Zielerreichung verpflichtet. Die Einhaltung oder Nichterfüllung dieser Ziele kann direkten Einfluss auf die Vergütung und Leistungsbeurteilung des Arbeitnehmers haben.

Was ist ein Bonus?

Ein Bonus im arbeitsrechtlichen Sinn ist eine zusätzliche Vergütungsleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die über das reguläre Gehalt hinausgeht. Diese Zahlung ist oft an bestimmte Bedingungen geknüpft, wie die Erreichung individueller oder unternehmensweiter Ziele, die Leistung des Arbeitnehmers oder den Unternehmenserfolg. Boni können als Anreizsystem dienen, um die Motivation und Leistung der Mitarbeiter zu steigern.

Die genauen Kriterien für die Bonuszahlung, deren Höhe und der Zeitpunkt der Auszahlung sind in der Regel im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgelegt. Es gibt verschiedene Arten von Boni, wie Leistungsboni, Erfolgsboni oder auch diskretionäre Boni, bei denen der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt wird.

Rechtlich gesehen ist der Anspruch auf einen Bonus nicht immer garantiert. Er hängt von den spezifischen Vereinbarungen und den zugrunde liegenden Bedingungen ab.

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