Betriebsrat

Betriebsrat - Kommunikation auf Augenhöhe​

„Ich kenne keinen Arbeitgeber, der von sich behaupten würde „Ich liebe unseren Betriebsrat“ – schon klar, der soll ja auch in erster Linie die Interessen der Belegschaft vertreten, da klingeln eher mal die Alarmglocken. Ich kenne aber aus eigener Erfahrung Arbeitgeber, die haben mittlerweile verstanden, dass ein Betriebsrat auch Vorteile für die eigene Firma haben kann. Und zwar immer dann, wenn es zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit auf Augenhöhe kommt. Das erzeugt dann im Ergebnis nämlich auch Legitimität und Loyalität in die Belegschaft hinein, davon profitiert auf lange Sicht der ganze Betrieb.

Klingt gut, finden Sie? Ja, finden wir auch.

Ganz von alleine stellt sich so ein Miteinander aber nicht ein, denn dafür muss „Waffengleichheit“ herrschen. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind tückisch, wollen genauso differenziert interpretiert werden wie Gesetze – da ist es unabdingbar, dass der Betriebsrat 100%ig genau weiß, was er tut, sonst wird er nicht ernstgenommen: vom Arbeitgeber nicht, und manchmal auch von der Belegschaft nicht. Hat’s alles schon gegeben.
Da kommen wir jedenfalls ins Spiel, denn wir kennen alle Spielregeln und wissen auch, wie man Arbeitgeber davon überzeugen kann, dass ein Miteinander besser für alle ist. Aber was, wenn sich mal einer nicht überzeugen lässt und lieber auf Konfrontation geht? Nun, auch da kennen wir uns bestes aus.“

Betriebsrat und das Arbeitsrecht - Wir bringen Klarheit - Kanzlei Croset

Im Betrieb ist der Arbeitgeber „der Boss“, er bestimmt wo es langgeht. Besteht ein Betriebsrat, dann kann er mitbestimmen und die Interessen der Arbeitnehmer vertreten. Der Betriebsrat ist das Mitbestimmungsorgan der Arbeitnehmer. Immer dann, wenn in einem Betrieb mindestens 5 ständig beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind, kann ein Betriebsrat gegründet werden. Die Spielregeln, das heißt Rechte und Pflichten zwischen dem Betriebsrat als Gremium und dem Arbeitgeber regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wir wollen Ihnen einen Überblick geben

» was ein Betriebsrat ist

» wie ein Betriebsrat gegründet wird

» was ein Betriebsrat darf

» wie die Betriebsratsmitglieder ihre Rechte durchsetzen können 

und

welche Pflichten auf Sie zukommen, wenn Sie neu in den Betriebsrat gewählt wurden.

Betriebsrat - Was ist das eigentlich genau?

Als Betriebsrat bezeichnet das Betriebsverfassungsgesetz die gewählte Interessensvertretung der Arbeitnehmer, die im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung tätig wird. Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrats hängt von der Größe des Betriebs, also von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. Je mehr Arbeitnehmer ständig in einem Betrieb beschäftigt sind, desto mehr Betriebsratsmitglieder gibt es. Mitglieder des Betriebsrates können nur Arbeitnehmer sein. Die leitenden Angestellten bleiben außen vor.

Der Betriebsrat hat eine Vielzahl von gesetzlich garantierten Rechten. Der Arbeitgeber kann bestimmte Maßnahmen (z. B. Kündigungen oder Einstellungen von Mitarbeitern, Betriebsschließungen etc.) nicht ohne Beteiligung des Betriebsrates durchführen. Der Arbeitgeber bestimmt nicht mehr alles alleine, der Betriebsrat bestimmt mit.

Was hat ein Betriebsrat für Aufgaben, was macht er?

Der Betriebsrat setzt sich für die Arbeitnehmer ein und ist deren Interessenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber soll dabei vertrauensvoll sein und soll zum Wohl des Betriebs und der Arbeitnehmer geschehen (§ 2 BetrVG). Somit ist die Aufgabe des Betriebsrats nicht nur die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten, sondern auch diese zum Wohl des Betriebs einzusetzen.

Der Betriebsrat ist auch erster Ansprechpartner für die Arbeitnehmer, wenn diese Beschwerden oder Probleme haben. Der Betriebsrat stellt beispielsweise fest, dass eine große Anzahl von Arbeitnehmern über zu viele Überstunden klagt oder sich über einen bestimmten Vorgesetzten beschwert? Dann kann er diese Themen direkt beim Arbeitgeber ansprechen und Verbesserungen verlangen. Das Betriebsratsgremium stützt sich dann auf die Aussagen mehrerer Arbeitnehmer. Es kann die Interessen mit einer viel größeren Durchsetzungskraft vertreten – und es hat gesetzlich vorgegebene Rechte zur Durchsetzung.

Als sogenannte Interessenvertretung soll der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb vertreten. Doch was versteht man darunter? Der Betriebsrat soll das, was den Arbeitnehmern nützt und was diese sich wünschen, durchzusetzen und alles das abwenden, für die Arbeitnehmer negativ sein könnte. Dazu hat der Betriebsrat die Aufgabe darüber zu wachen, dass Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. So können die Mitglieder des Betriebsrats sich zum Beispiel die Dienstpläne ansehen und prüfen, ob die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes oder die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Sie können die Ruhezeiten genau berechnen und Verstöße abstellen. Immer wieder stehen auch Angelegenheiten rund um den Arbeitsvertrag im Fokus. Gerade in Betrieben, die sich um Datenschutz oder Arbeitsschutz wenig scheren, kann ein Betriebsrat ein guter Weg für die Belegschaft sein, ihre Rechte einzufordern und durchzusetzen.

Gehören der Belegschaft besonders schutzwürdige Arbeitnehmer an, so hat der Betriebsrat den Schutz dieser Personengruppen zu gewährleisten und zu überwachen. Zu den besonders schutzwürdigen Personen zählen z.B. schwerbehinderte Arbeitnehmer, ausländische Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die mehr als 55 Jahre alt sind, aber auch Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag.

Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Gleichstellung von allen Geschlechtern haben sich viele Unternehmen auf die Fahnen geschrieben. In der Praxis kommt die Umsetzung häufig zu kurz. Hier kann eine Betriebsrat beispielweise bei der Gestaltung von Arbeitszeiten Einfluss nehmen. Regelungen zu den Arbeitsbedingungen bei der Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Elternzeit oder zur Förderung von Auszubildenden und jungen Beschäftigten können der Belegschaft zugutekommen.

Die mit Sicherheit wichtigste Aufgabe des Betriebsrats ist, dass er bei wichtigen Entscheidungen in sozialen Angelegenheiten mitgestalten darf. Der Betriebsrat muss jedoch dabei warten, bis eine wichtige Entscheidung ansteht und er vom Arbeitgeber oder der Leitungsebene des Betriebs eingebunden wird. Immer dann, wenn der Betriebsrat Handlungsbedarf sieht oder es konkrete Anregungen aus der Belegschaft gibt, kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über entsprechende Maßnahmen für die Belegschaft verhandeln.

Welche Rechte hat ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat bestimmte Rechte, die er gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen kann. Dazu zählen das Informationsrecht, das Mitwirkungsrecht und das Mitbestimmungsrecht.

Informationsrechte

Um als Betriebsrat überhaupt arbeiten zu können, müssen Sie Zugang zu den relevanten Informationen bekommen. Dies entspringt schon dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat. Ohne Informationen kann sich der Betriebsrat keine Meinung bilden oder entscheiden, was für die Belegschaft vorteilhaft ist oder an welcher Stelle z.B. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber notwendig sind. Auch die Überwachungsaufgabe ist ohne das nicht denkbar. Das Betriebsverfassungsgesetz kennt aber auch spezielle gesetzliche Informationsansprüche z.B. bei Kündigungen (§ 102 Abs. 1 BetrVG) oder zu behördlichen Auflagen hinsichtlich der Unfallverhütung (§ 89 Abs. 2 BetrVG).

Mitwirkungsrechte

Liegt ein Mitwirkungsrecht vor, darf der Betriebsrat sich zwar äußern oder den Arbeitgeber beraten, an der Entscheidung des Arbeitgebers kann der Betriebsrat jedoch nichts ändern. Kern des Anhörungsrechts ist es, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören muss und sich mit den Argumenten und dem Vorbringen des Betriebsrats auseinandersetzen muss. Das Beratungsrecht bedeutet, dass die Betriebsratsmitglieder und der Arbeitgeber eine geplante Maßnahme gemeinsam beraten müssen.

Mitbestimmungsrechte

Die Mitbestimmung gibt dem Betriebsrat das Recht bei Entscheidungen bzw. geplanten Maßnahmen des Arbeitgebers mitzubestimmen. Der Betriebsrat kann aktiv an der Entscheidung teilhaben und die Durchführung einer Maßnahme verhindern oder diese ermöglichen. Ohne eine Zustimmung des Betriebsrats dürfen geplante Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Eine Mitwirkung des Betriebsrats ist etwa bei der Einstellung, Versetzung oder Kündigung von Arbeitnehmern durchzuführen. Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Durchsetzung von Maßnahmen nicht einigen, kann die betriebliche Einigungsstelle vermitteln. Übergeht der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, kann das Arbeitsgericht angerufen werden.

Leistungen in Sachen Arbeitsrecht für den Betriebsrat

Die Beratung des Betriebsrats und seiner Betriebsratsmitglieder stellt einen Schwerpunkt der Tätigkeit unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht dar. Wir bieten Ihnen als Betriebsrat nicht nur Beratung und Vertretung, sondern auch Schulung.

Fortbildung des Betriebsrats - Recht und Pflicht

Als neu gewählter Betriebsrat müssen Sie sich erst einmal mit den Grundlagen des Betriebsverfassungsrecht vertraut machen. Alle Mitglieder des Betriebsrats sollten sich hierzu zu den Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts und Arbeitsrecht schulen lassen. Auch als bereits erfahrenes Mitglied im Betriebsrat, die Teilnahme an Fortbildungen wird Ihnen in Ihrer Arbeit als Betriebsrat immer einen Mehrwert bringen.

Hierzu bieten wir speziell auf den Kenntnisstand Ihres Gremiums zugeschnittene Inhouse-Schulungen an. Die in unserer Kanzlei angestellten Rechtsanwälte verfügen hierbei über mehrjährige Erfahrung als Referenten für Betriebsratsschulungen. Setzten Sie sich zu diesem Thema gerne mit uns in Verbindung. Für viele Arbeitnehmer sind Inhouse-Schulungen angenehm, da sie nicht lang zu einem Tagungsort anreisen müssen. Statt im Hotel schlafen sie abends zu Hause. Arbeitgeber sparen durch Inhouse-Schulungen Reisekosten.

Durchsetzung ihrer Mitbestimmungsrechte

Wenn ihr Arbeitgeber einfach ihre Rechte übergeht, sollten Sie sich von einem im Betriebsverfassungsrecht erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn ihr Arbeitgeber konsequent ihre Mitbestimmungsrechte oder Informationsrechte trotz mehrfacher Aufforderung ignoriert. So beteiligt er Sie beispielsweise nicht bei der Einstellung, Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung und Kündigung von Mitarbeitern. Sie möchten dies nicht mehr hinnehmen und hiergegen wirksam vorgehen – notfalls vor dem Arbeitsgericht. Dabei stehen wir Ihnen zur Seite!

Unterstützung des Betriebsrats bei Betriebsvereinbarungen

Manchmal können die Verhandlungen mit ihrem Arbeitgeber ermüdend sein. Sie verhandeln z.B. seit mehreren Monaten über eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit, Gesundheitsschutz, Urlaub, Einführung oder Anwendung von technischen Einrichtungen oder einem anderen Thema der betrieblichen Mitbestimmung. Nunmehr sind Sie an einem Punkt angelangt an dem Sie keinen Fortschritt in den Verhandlungen sehen? Der Arbeitgeber blockt vielleicht, oder verschleppt die Verhandlungen oder nimmt das Gremium nicht richtig ernst. Kurz: Es muss etwas passieren! Deswegen möchten Sie von Ihren Rechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz Gebrauch machen und die Einigungsstelle anrufen. Hier sollten Sie sich schon im Vorfeld durch einen im Betriebsverfassungsrecht erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen. Von Betriebsräten wird betriebliche Kompetenz erwartet, nicht unbedingt prozessuale.

Einigungsstelle

In der Einigungsstelle geht es zur Sache. Denn eines ist sicher: Die Einigungsstelle endet mit einem Ergebnis: Einigung oder Spruch, beides hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung und ist damit verbindlich. Daher ist wichtig, dass Sie in der Einigungsstelle auf Augenhöhe verhandeln.

Eine Einigungsstelle fällt nicht vom Himmel. Sie muss beantragt, also angerufen werden. Häufig sperren Arbeitgeber sich dagegen, vor allem weil sie die Kosten vermeiden wollen. Dann müssen sie die Einigungsstelle durchsetzen, beim Arbeitsgericht. Wichtig ist, dass der Betriebsrat hier einen unparteiischen Vorsitzenden durchsetzt und nicht den Vorschlag des Arbeitgebers einfach übernimmt. Egal, ob eine Einigungsstelle bereits eingesetzt wurde, oder ob Sie als Betriebsrat das durchsetzen müssen: Lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Es ist ihr gutes Recht. Die dadurch entstehenden Kosten trägt übrigens Ihr Arbeitgeber.

Unsere Anwälte vertreten Ihren Betriebsrat bei Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle

Sind Sie auf der Suche nach einer verlässlichen und kompetenten Rechtsberatung? Mit den von uns betreuten Betriebsräten stehen wir überwiegend in mehrjährigen Beratungsverhältnissen.

Wir beraten engagierte Betriebsräte, die sich sachlichen Argumenten des Arbeitgebers nicht verschließen. Wenn der Arbeitgeber es jedoch darauf anlegt, scheuen wir niemals den Konflikt, um die Rechte des Betriebsrats durchzusetzen!

Immer dann, wenn es für die Betriebsräte nicht mehr ohne anwaltliche Hilfe geht, unterstützen wir Sie gerne in allen rechtlichen Fragen und Angelegenheiten mit unserem Fachwissen. Rufen Sie uns gerne an um zu prüfen, ob zwischen uns die Chemie stimmt.

  • Pascal Croset
    Fachanwalt  Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
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    Dorit Jäger
    Fachanwältin Arbeitsrecht
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    Klaus-Benjamin Liebscher
    Fachanwalt Arbeitsrecht
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    Anja Schmidt-Bohm
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    Robert Strauß
    Fachanwalt Arbeitsrecht
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