Abfindung berechnen

Ansprüche klären und die Höhe der Abfindung

In bestimmten Fällen führt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers zu einem Anspruch auf Abfindung. In anderen Fällen besteht zwar kein rechtlicher Anspruch, der Arbeitgeber zahlt jedoch eine Abfindung, damit der Arbeitnehmer in die Kündigung einwilligt und nicht dagegen klagt.

Abfindung bei Kündigung | Arbeitsrecht Croset

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Croset in Berlin fassen zusammen, was Sie über den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung wissen sollten und mit welchen Formeln man ihre Höhe korrekt berechnet.

Rechtsprechung

Dass einem Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung als Entlassungsentschädigung bezahlt wird, ist im Arbeitsrecht gängige Praxis.

Allerdings besteht nur in einigen Fällen ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung. In anderen Fällen hat die Zahlung den Zweck, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug darauf verzichtet, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einzureichen oder weiterzuführen.

Die Höhe der Abfindungen ist je nach Einzelfall ganz unterschiedlich.

Sie hängt bei freiwilliger Zahlung davon ab, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Chancen vor dem Gericht bewerten, und vom Verhandlungsgeschick. Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Abfindung existieren je nach Situation unterschiedliche Formeln zur Berechnung der Abfindungshöhe.

Auf eine Abfindung bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss als Entlassungsentschädigung Lohnsteuer bezahlt werden. Dagegen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber behält, wie beim Lohn, den Lohnsteueranteil ein und zahlt die verbleibende Netto-Abfindung an den Arbeitnehmer aus.

Erläuterung

Die meisten Abfindungszahlungen beruhen auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, ohne dass von vornherein ein Anspruch auf Abfindung existiert. Die Höhe der vereinbarten Zahlung hängt deshalb eng mit den arbeitsrechtlichen Aussichten der Kündigung zusammen.

Je größer das Risiko ist, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sich vor dem Gericht als unwirksam erweist, desto eher wird der Arbeitgeber zu einer höheren Abfindung bereit sein, um eine Kündigungsschutzklage zu verhindern.

Umgekehrt wirkt sich eine arbeitsrechtlich problemlose Kündigung negativ auf die Abfindungsbereitschaft des Arbeitgebers aus. Deshalb ist es wichtig, dass man bei Verhandlungen über eine Abfindung genau weiß, wie das Arbeitsverhältnis, seine Beendigung und die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu bewerten sind.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf | Fachanwälte für Arbeitsrecht Croset

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Ein Angebot einer Abfindung, falls die Kündigung akzeptiert und auf Kündigungsschutzklage verzichtet wird – dieses Tauschgeschäft ist im Fall einer betriebsbedingten Kündigung sogar ausdrücklich im Gesetz vorgesehen (§ 1a KSchG).

Geht der Arbeitnehmer auf eine betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot ein, ist auch die Höhe des Anspruchs auf die Abfindung gesetzlich geregelt. Sie richtet sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der Höhe des Einkommens.

Genauer gesagt: Die Abfindungszahlungen beträgt bei einer solchen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist der sogenannte Regelsatz oder die Regelabfindung. Die Formel lautet: ½ Bruttomonatsgehalt x Betriebszugehörigkeit in Jahren.

Abfindung aufgrund eines Sozialplans

Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich auch aus einem Sozialplan ergeben (sogenannte Sozialplanabfindung).

Ein Sozialplan wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, wenn eine einschneidende Betriebsänderung ansteht – eine Umstrukturierung, Massenentlassungen, Betriebsstilllegungen oder Rationalisierungsmaßnahmen. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitnehmer deutlich abzumildern.

Häufig sieht ein Sozialplan die Zahlung von Abfindungen vor. Dann wird auch vereinbart, wie die Höhe des Abfindungsanspruchs im Einzelfall ausgerechnet wird.

Sozialplanabfindung = Grundbetrag + Aufstockungsbetrag + Sozialbetrag

Grundbetrag = 1 Brutto-Monatsgehalt

Aufstockungsbetrag = (Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt) : 52

Sozialbetrag = 1 Brutto-Monatsgehalt

(Sozialbetrag: falls schwerbehindert oder bei unterhalspflichtigen Kindern)

Eine typische Berechnungsformel sieht beispielsweise eine für alle Betroffenen gleiche Grundabfindung (Grundbetrag) vor, zu der ein variabler Steigerungsbetrag (Aufstockungsbetrag) addiert wird.

Auf diese Weise kann dafür gesorgt werden, dass die Höhe der Abfindungszahlung die Betriebszugehörigkeit (Dienstjahre) und das Lebensalter berücksichtigt.

Für Schwerbehinderte und Arbeitnehmer mit unterhaltspflichtigen Kindern kann ein zusätzlicher Sozialbetrag vereinbart werden. Damit errechnet sich die Höhe der Abfindung aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag (sogenanntes Faktoren-Modell).

Das ist aber nur eine Möglichkeit. Denkbar ist beispielsweise auch, dass sich die Höhe der Abfindung nach einem Punkte-Modell berechnet.

Auf jeden Fall sollten Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, unterhaltsberechtigte Kinder und eine mögliche Schwerbehinderung dabei berücksichtigt werden.

Abfindung berechnen im Arbeitsrecht | Kanzlei Croset

Abfindungszahlung als Nachteilsausgleich

Nimmt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung (Stilllegung des Standorts, Massenentlassung etc.) vor und hat er nicht versucht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu schließen, dann folgt daraus ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.

Während der Sozialplan sich auf Regelungen über die Folgen einer Betriebsvereinbarung bezieht, ist ein Interessenausgleich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Art und Umfang der geplanten Betriebsänderung.

Hat der Arbeitgeber es versäumt, einen Interessenausgleich anzustreben, können Arbeitnehmer, denen im Zuge der Betriebsänderung gekündigt wurde, auf Zahlung einer Abfindung klagen (§ 113 BetrVG).

In diesem Fall setzt das Arbeitsgericht die Höhe der Abfindung fest. Dabei werden wieder Lebensalter und Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Der Anspruch auf eine Abfindungszahlung kann je nach Lebensalter bis zu 1,5 Bruttojahresgehälter (18 Bruttomonatsgehälter) betragen.

Es gilt folgende Formel:

Nachteilsausgleich:

Abfindung = Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Faktor

Abfindung </= 18 Brutto-Monatsgehälter

Abfindung aufgrund eines Arbeitsvertrages o. Tarifvertrages

Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann sich auch aus einem Tarifvertrag ergeben, wenn die Gewerkschaft dies mit dem Arbeitgeber vereinbart hat (sogenannter Tarifsozialplan).

Außerdem ist der Anspruch auf eine Abfindung manchmal auch im Arbeitsvertrag vereinbart. Üblich ist ein solcher arbeitsvertraglicher Abfindungsanspruch aber nur bei Führungskräften oder Geschäftsführern.

Abfindung bei leitenden Angestellten

Das Kündigungsschutzgesetz legt leitende Angestellte als eigene Gruppe von Arbeitskräften fest, für die besondere Regelungen gelten (§ 14 Abs. 2 KSchG).

Auch leitende Angestellte können Anspruch auf eine Abfindung haben, und zwar dann, wenn es zum Kündigungsschutzprozess kommt, dort das Arbeitsgericht eine vorhergehende Kündigung als unwirksam einstuft und der Arbeitgeber daraufhin einen sogenannten Auflösungsantrag stellt (§§ 9, 10 KSchG).

Gerichtlich kann der Arbeitgeber in diesem Fall je nach Alter des leitenden Angestellten zu einer Abfindung von bis zu 1,5 Bruttojahresgehältern (18 Bruttomonatsgehältern) verurteilt werden.

Leitende Angestellte:

Abfindung = Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Faktor

Abfindung =/< 18 Brutto-Monatsgehälter

Etwas anders liegt der Fall, wenn eine Abfindung sich nicht aus dem Gesetz oder einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, sondern zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt wird.

Aber auch in diesem Fall ist die arbeitsrechtliche Situation entscheidend: Sie bestimmt, welchen Verhandlungsspielraum Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei den Verhandlungen haben.

Deshalb empfiehlt es sich, den Rat eines erfahrenen Fachanwalts für Arbeitsrecht zu suchen, wenn es um die Klärung eines Abfindungsanspruchs nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht oder das Ausloten der Möglichkeiten bei Abfindungsverhandlungen geht. Auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf | Fachanwälte für Arbeitsrecht Croset

Arbeitslosengeld bei Abfindung

Das Arbeitslosengeld I stellt eine Versicherungsleistung dar. Im Unterschied zum Arbeitslosengeld II wird es ohne Rücksicht auf eventuell vorhandenes Vermögen gezahlt. Auch im Falle einer Abfindung. Doch es gibt wie immer Ausnahmen.

Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig nach Vereinbarung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis aus, so so ruht das Arbeitslosengeld entsprechend.

Sollten Sie weitere Fragen zum Bereich des Arbeitslosengeldes haben, so stehen wir gerne für einen Kontakt zur Verfügung.

  • Pascal Croset
    Fachanwalt  Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Dorit Jäger
    Fachanwältin Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Klaus-Benjamin Liebscher
    Fachanwalt Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Anja Schmidt-Bohm
    Fachanwältin Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Robert Strauß
    Fachanwalt Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Bekannt aus
    Referenzen