7. September 2026
Ihr Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor und bei Ihrer Rechtsschutzversicherung heißt es am Telefon: „Für Aufhebungsverträge besteht keine Deckung, allenfalls eine Kulanzleistung bis 1.000 EUR.“ Diese Auskunft ist nicht falsch. Aber sie ist nur die halbe Wahrheit. In den allermeisten Fällen ist Ihr Fall in Wirklichkeit vollständig gedeckt Sie müssen nur wissen, worauf es ankommt.
Dieser Beitrag erklärt fünf Dinge, die Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung nicht von sich aus sagt: wann ein Rechtsschutzfall vorliegt, warum die 1.000-Euro-Grenze meist nicht greift, was hinter „Freiwilligenprogrammen“ steckt, ob Sie den Anwalt der Versicherung nehmen sollten und warum ausgerechnet der erste Anruf bei der Versicherung über Ihre Deckung entscheiden kann.
Das Standardargument der Versicherer: Es liegt ja noch keine Kündigung vor, also auch keine Rechtsverletzung. Sie könnten den angebotenen Aufhebungsvertrag einfach ablehnen, dafür brauche es keinen Anwalt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht das anders: Droht der Arbeitgeber durch den Aufhebungsvertrag eine Kündigung an, liegt in aller Regel bereits ein Rechtsschutzfall vor und damit voller Versicherungsschutz.
Unsere Erfahrung: Auf die erste Anfrage lehnen Versicherer trotzdem häufig ab. Deshalb sollten Sie die Deckungszusage nicht selbst einholen, sondern einen Anwalt damit beauftragen. Wir nutzen dafür ein standardisiertes Anschreiben, das die einschlägige BGH-Rechtsprechung zitiert und dem Versicherer klar darlegt: Hier liegt ein Rechtsschutzfall vor, Sie müssen voll eintreten. Für Sie heißt das: Sie können sich sofort anwaltlich vertreten lassen, ohne sich über Kosten Gedanken machen zu müssen.
Viele Versicherungsverträge enthalten eine Klausel: Bei einem angebotenen Aufhebungsvertrag trägt die Versicherung die Gebühren nur bis 1.000 Euro (teils 1.500 Euro). Das steht tatsächlich so im Vertrag, aber die Klausel bedeutet etwas anderes, als die Hotline suggeriert.
Diese Klausel ist eine zusätzliche Kulanzleistung für Fälle, in denen eigentlich gar kein Versicherungsschutz bestünde: Der Arbeitgeber legt den Aufhebungsvertrag kommentarlos vor und stellt klar, dass Sie bei Nichtunterschrift einfach bleiben können. Nur in dieser Konstellation ist die Leistung auf 1.000 Euro gedeckelt und dann ist auch wenig anwaltlicher Aufwand nötig.
In der Praxis läuft es aber fast immer anders: Der Arbeitgeber sagt direkt oder verklausuliert „Entweder Sie unterschreiben, oder wir kündigen.“ Das ist eine angedrohte Kündigung. Damit liegt ein regulärer Rechtsschutzfall vor, und die Versicherung zahlt die vollen Gebühren, unabhängig von der 1.000-Euro-Klausel.
Wichtig: Die Drohung muss nicht schriftlich vorliegen. Es genügt, dass Sie konkret benennen können, wer Ihnen wann, wo und mit welchem Satz die Kündigung angedroht hat. Beispiel: „Personalleiter Herr Meier hat mir am 07.05. um 13 Uhr in Raum 317 gesagt: „Entweder Sie unterschreiben den Aufhebungsvertrag, oder wir finden eine andere Form der Beendigung.“ Häufig fällt ein solcher Satz nicht im ersten, aber im zweiten oder dritten Gespräch. Notieren Sie sich Datum, Ort und Wortlaut.
Bei Stellenabbau bieten Arbeitgeber gern „Freiwilligenprogramme“ an: Wer jetzt freiwillig den Aufhebungsvertrag unterschreibt, erhält eine Abfindung plus Zusatzzahlung. Die Versicherung argumentiert dann: alles freiwillig, kein Rechtsschutzfall Sie können ja einfach ablehnen.
Auch hier lohnt der zweite Blick. Regelmäßig heißt es im selben Gespräch: „Alles freiwillig, aber wenn Sie nicht unterschreiben, rutschen Sie in den Kündigungspool, Ihre Abteilung wird geschlossen.“ Das ist nichts anderes als die Androhung einer Kündigung und die ist gedeckt.
„Wir empfehlen Ihnen einen Anwalt aus unserem Netzwerk“ klingt nach Service. Vergleichen Sie es mit einem Autoschaden: Die Werkstatt der Versicherung repariert nicht unbedingt perfekt für Sie — sie repariert vor allem günstig für die Versicherung.
Drei Punkte, die Sie bei einem empfohlenen Partneranwalt prüfen sollten:
Dazu kommt: Netzwerkanwälte rechnen mit den Versicherern typischerweise nur einen Teil der gesetzlichen Gebühren ab. Nach unserer Kenntnis etwa 50 bis 60 %.
Entscheidend ist: Sie haben die freie Anwaltswahl (§ 127 VVG). Es ist Ihr gutes Recht, die Empfehlung der Versicherung dankend abzulehnen und den Anwalt zu wählen, dem Sie vertrauen.
Die meisten Versicherten rufen als Erstes bei ihrer Rechtsschutzversicherung an — so steht es schließlich in der Police. Dann schildern sie ihren Fall frei heraus, ohne zu wissen, worauf es rechtlich ankommt. Genau das kann zum Problem werden: Von dieser ersten Schilderung hängt ab, ob die Versicherung einen Rechtsschutzfall anerkennt. Eine ungeschickte Formulierung — oder gezielte Nachfragen des Versicherers — können die Deckung kosten, bevor der Fall richtig begonnen hat.
Denken Sie daran: Der Mitarbeiter am Telefon ist nicht Ihr Anwalt, sondern Vertreter der Versicherung — also der Seite, die am Ende zahlen soll. Ihre Rechtsschutzversicherung ist nicht Ihr Freund und nicht Ihr Berater, sondern Ihr Vertragspartner mit eigenen Interessen.
Drehen Sie die Reihenfolge deshalb um: Sprechen Sie zuerst mit einem Anwalt. Der Anwalt formuliert die Schadensanzeige gegenüber der Versicherung, arbeitet den Rechtsschutzfall sauber heraus und holt die Deckungszusage ein. Ihr Kostenrisiko dabei: keines — das Erstgespräch bei uns ist immer kostenfrei, Kosten entstehen erst, wenn wir es ausdrücklich sagen.
Eine Deckungszusage bedeutet zunächst nur: Sie können Ihre Rechte ohne Kostenrisiko geltend machen. Sie bedeutet nicht, dass Sie gewinnen. Wenn ein Aufhebungsvertrag auf dem Tisch liegt, ist Ihr Arbeitsverhältnis — Ihre Existenzgrundlage — akut in Gefahr. In rund 90 % der Fälle geht es am Ende um eine Abfindung, und deren Höhe ist keine feste Größe: Sie hängt maßgeblich vom Verhandlungsgeschick und davon ab, ob die richtigen Hebel gezogen werden.
Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls erreichen Sie uns am besten telefonisch ab 030 31 568 110.
Alternativ erreichen Sie uns über unser Kontaktformular oder per E-Mail unter kanzlei@ra-croset.de
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