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Schwerbehinderung im Arbeitsumfeld

Als Mensch mit Schwerbehinderung stehen Ihnen besondere Rechte im Arbeitsrecht zu, die Ihre Teilhabe sichern sollen. Dennoch gibt es oft Herausforderungen, die belastend sein können. Häufige Probleme sind ungerechtfertigte Kündigungen, obwohl der besondere Kündigungsschutz gilt, und mangelnde Anpassungen des Arbeitsplatzes, die Ihre Gesundheit beeinträchtigen können. Auch Diskriminierung und Ausgrenzung sind leider häufig: abwertende Bemerkungen, ungerechte Beurteilungen oder die fehlende Integration ins Team belasten den Arbeitsalltag und Ihr Wohlbefinden.

Oft fehlt es auch an der nötigen Unterstützung durch den Arbeitgeber – sei es bei der Anpassung von Arbeitszeiten oder bei der Beratung durch den Schwerbehindertenbeauftragten. Flexible Arbeitszeiten oder Teilzeitmodelle, die Sie brauchen, um gesund zu bleiben, stoßen häufig auf Widerstand, was den Stress zusätzlich erhöht.

Es ist wichtig zu wissen, dass Sie diese Probleme nicht alleine bewältigen müssen. Wir stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen und Ihnen die Unterstützung zu bieten, die Sie verdienen, damit Sie sich sicher und respektiert fühlen können.

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Schwerbehinderung am Arbeitsplatz

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Umfang und Rechte mit Schwerbehinderung im Arbeitsrecht

Als Mensch mit Schwerbehinderung stehen Ihnen im Arbeitsrecht besondere Rechte und Schutzmaßnahmen zu, die Ihnen helfen sollen, Ihre berufliche Teilhabe zu sichern und Ihre Gesundheit zu schützen. Ein zentrales Recht ist der besondere Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf Ihnen nur mit Zustimmung des Integrationsamts kündigen, was Sie vor willkürlichen Entlassungen schützt und Ihre Arbeitsplatzsicherheit erhöht. Zudem haben Sie Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz an Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen muss, etwa durch ergonomische Arbeitsmittel, barrierefreie Zugänge oder technische Hilfsmittel, die Ihre Arbeit erleichtern.

Darüber hinaus stehen Ihnen als schwerbehinderter Arbeitnehmer fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr zu, um Ihnen mehr Erholung zu ermöglichen und Ihre Gesundheit zu unterstützen. Auch das Recht auf Teilzeit oder flexible Arbeitszeiten gehört dazu: Wenn Ihre Behinderung es erfordert, können Sie eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragen, und der Arbeitgeber muss Ihren Antrag ernsthaft prüfen. Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil Ihrer Rechte. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Sie aufgrund Ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden, sei es bei der Einstellung, Beförderung, Vergütung oder anderen Aspekten des Arbeitsverhältnisses.

Unterstützung finden Sie auch bei Schwerbehindertenbeauftragten, die in jedem Betrieb mit mindestens fünf schwerbehinderten Arbeitnehmern Ihre Interessen vertreten und Ihnen bei Fragen oder Problemen zur Seite stehen. Darüber hinaus bieten Integrationsfachdienste zusätzliche Hilfen bei der beruflichen Integration und der Anpassung des Arbeitsplatzes. Ergänzt wird dieser Schutz durch steuerliche Vorteile, wie einen höheren Pauschbetrag bei der Einkommensteuer, der Ihnen finanzielle Erleichterung verschaffen soll.

Diese Rechte sollen sicherstellen, dass Sie trotz Ihrer Schwerbehinderung unter fairen Bedingungen arbeiten können und die Unterstützung erhalten, die Sie benötigen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Rechte missachtet werden, stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und Ihnen die Unterstützung zu bieten, die Ihnen zusteht.

Definition von Schwerbehinderung im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht wird eine Schwerbehinderung definiert, wenn bei einer Person ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde. Dieser Grad der Behinderung wird durch das zuständige Versorgungsamt oder eine vergleichbare Behörde nach Prüfung medizinischer Unterlagen und Gutachten festgelegt. Die Bewertung richtet sich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und im Arbeitsleben.

Schwerbehinderung bedeutet nicht nur eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung, sondern es geht vor allem um die dauerhafte Einschränkung der Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben. Menschen mit einem GdB von mindestens 50 haben im Arbeitsrecht besondere Rechte und Schutzmechanismen, die sie vor Diskriminierung schützen und ihre berufliche Teilhabe sicherstellen sollen. Diese Rechte umfassen unter anderem besonderen Kündigungsschutz, Anspruch auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz, Zusatzurlaub und Unterstützung durch Schwerbehindertenbeauftragte.

Wenn der GdB zwischen 30 und 49 liegt, können Betroffene eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen, um ähnliche Schutzrechte im Arbeitsleben zu erhalten. Die Definition der Schwerbehinderung im Arbeitsrecht ist somit nicht nur eine Frage der Beeinträchtigung, sondern auch der sozialen Teilhabe und der Absicherung im beruflichen Umfeld.

Schwerbehinderung am Arbeitsplatz | CROSET

Probleme im Zusammenhang mit Schwerbehinderung?

Als Kanzlei erleben wir oft, wie schwer es Menschen mit Schwerbehinderung im Arbeitsumfeld haben. Trotz der rechtlichen Schutzmechanismen kommen immer wieder Herausforderungen auf, die belastend sind und oft große Unsicherheiten auslösen. Diskriminierung und Vorurteile begegnen unseren Mandanten fast täglich – sei es bei der Einstellung, in der täglichen Zusammenarbeit oder bei beruflichen Weiterentwicklungen.

Ein häufiges Problem, das uns geschildert wird, ist die mangelnde Anpassung des Arbeitsplatzes. Obwohl Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitsbedingungen den individuellen Bedürfnissen anzupassen, werden diese notwendigen Maßnahmen oft nur unzureichend umgesetzt. Ergonomische Arbeitsmittel, barrierefreie Zugänge oder spezielle technische Hilfsmittel fehlen, was dazu führt, dass Betroffene ihre Arbeit unter erschwerten Bedingungen ausführen müssen. Diese Vernachlässigung beeinträchtigt nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern auch die Gesundheit unserer Mandanten.

Wir sind hier, um Ihnen zu helfen, wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden. Wir stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen, sei es bei ungerechtfertigten Kündigungen, fehlenden Anpassungen am Arbeitsplatz oder Diskriminierung im Arbeitsalltag. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie den Schutz und die Unterstützung bekommen, die Ihnen zustehen, damit Sie sich am Arbeitsplatz sicher und respektiert fühlen können.

Haben Sie als Mensch mit Schwerbehinderung einen besonderen Kündigungsschutz?

Ja, als Mensch mit Schwerbehinderung haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz, der Sie vor unrechtmäßigen und willkürlichen Kündigungen schützen soll. Dieser Schutz gilt für alle Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Der besondere Kündigungsschutz bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nur mit Zustimmung des Integrationsamts kündigen darf. Diese Zustimmung muss vor jeder Kündigung eingeholt werden und wird nur in Ausnahmefällen erteilt, wenn der Arbeitgeber schwerwiegende Gründe darlegen kann.

Das Integrationsamt prüft dabei sehr genau, ob die Kündigung wirklich gerechtfertigt ist und ob es keine anderen Möglichkeiten gibt, die Situation zu verbessern – zum Beispiel durch Versetzung oder Anpassung des Arbeitsplatzes. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam und kann erfolgreich angefochten werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Menschen mit Schwerbehinderung nicht aufgrund ihrer Beeinträchtigung benachteiligt werden und ihre Arbeitsplätze sicher sind.

Wichtig ist, dass dieser besondere Kündigungsschutz bereits ab dem ersten Tag Ihrer Anstellung gilt, also auch in der Probezeit. Dennoch erleben wir oft, dass Arbeitgeber versuchen, den Schutz zu umgehen oder ihn nicht beachten. Sollten Sie eine Kündigung erhalten, ist es deshalb entscheidend, schnell zu reagieren und rechtlichen Rat einzuholen. Wir stehen Ihnen zur Seite, um die Kündigung genau zu prüfen, Ihre Rechte durchzusetzen und Ihnen die Sicherheit zu geben, die Sie brauchen. Sie sind nicht allein – gemeinsam kämpfen wir dafür, dass der besondere Schutz, der Ihnen zusteht, auch tatsächlich gewahrt bleibt.

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Tiefere Informationen zum Thema Schwerbehinderung

Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?

Der Sonderkündigungsschutz besteht für alle Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung – egal, ob sie in der Chefetage sitzen oder sich in der Ausbildung befinden.

Als schwerbehindert gilt eine Person ab einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50.

Die Schwerbehinderteneigenschaft muss entweder offensichtlich oder zum Zeitpunkt der Kündigung von der Behörde festgestellt worden sein. Die Feststellung erfolgt durch einen Bescheid des Versorgungsamtes, seltener auch durch einen Rentenbescheid, eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung. Die Schwerbehinderteneigenschaft ist ausnahmsweise auch bei Offensichtlichkeit (“Offenkundigkeit”) gegeben: Wenn die Beeinträchtigung des Arbeitnehmers so erheblich ist, dass der Arbeitgeber sie auch ohne sozialmedizinische Vorbildung offensichtlich als Schwerbehinderung erkennen kann (z. B. Amputation eines Armes, Rollstuhl).

Der besondere Kündigungsschutz kommt daneben auch Arbeitnehmern zugute, die einen Grad der Behinderung von mindestens 30 haben und von der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden (sog. Gleichstellung). Eine Gleichstellung behinderter Menschen erfolgt, wenn die Person aufgrund ihrer körperlichen Behinderung keine geeignete Arbeit findet oder eine vorhandene Arbeitsstelle infolge der Behinderung aufgeben muss. Der betroffene Arbeitnehmer hat den Kündigungsschutz wegen Gleichstellung aber nur, wenn er einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt hat!

Was bedeutet der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer?

Das „Besondere“ am Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist: Der Arbeitgeber muss ein bestimmtes Verfahren einhalten, das es so bei einer „normalen“ Kündigung nicht gibt. Er darf über die Kündigung nicht gänzlich allein entscheiden – vor der Kündigung muss er die Zustimmung des Integrationsamtes einholen!

Es genügt nicht, das Integrationsamt nur zu informieren: Der Arbeitgeber muss die Zustimmung durch Bescheid abwarten. Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Merke: Dieser Sonderkündigungsschutz gilt auch für Kleinbetriebe mit weniger als 10 Angestellten.

Das bedeutet: 

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, hat der Arbeitgeber die Pflicht, vor der Kündigung eines Schwerbehinderten, die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung, müssen diese ebenfalls vor der Kündigung beteiligt werden.

Welches Verfahren muss der Arbeitgeber einhalten, wenn er einem Schwerbehinderten kündigen will?

Der Arbeitgeber hat vorab gegebenenfalls folgende drei Verfahren zu beachten:

  • Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG
  • Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX
  • Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX

Wichtig: Die Kündigung ist unwirksam, wenn sich der Arbeitgeber nicht an diese Vorgaben hält.

Sonderkündigungsschutz bei einer bestehenden Schwerbehinderung heißt also nicht, dass der Arbeitnehmer unkündbar ist. Für ihn gelten die gleichen Kündigungsgründe wie für einen Ar­beit­neh­mer ohne Beeinträchtigungen:

Macht ein schwer­be­hin­der­ter Ar­beit­neh­mer mehrfach unentschuldigt „blau“, darf er nicht mit einer Sonderbehandlung rechnen. Der Arbeitgeber wird bei erfolgloser Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht ziehen, wie bei jedem anderen Mitarbeiter auch. Das Integrationsamt prüft, ob ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Schwerbehinderung besteht. Sie sind Arbeitgeber und wollen einen Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung stellen? Dazu sollten Sie den amtlichen Antragsbogen verwenden.

Zusätzlich sollten Sie aber eine ausführliche Begründung in einem gesonderten Schreiben erstellen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung!

Wie reagiere ich als Arbeitnehmer auf ein Schreiben des Integrationsamtes?

Wenn der Arbeitgeber beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung gemäß § 85 SGB IX stellt, wird der Arbeitnehmer automatisch hierüber informiert. Das Integrationsamt übersendet dem Arbeitnehmer diesen Antrag zur Stellungnahme. In der Regel bieten die Integrationsämter den Arbeitnehmern einen persönlichen Besprechungstermin in der Behörde an.

Als schwerbehinderter Arbeitnehmer sollten Sie von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch machen. Nutzen Sie die Möglichkeit, dem Integrationsamt sämtliche Argumente vorzutragen, welche gegen eine Zustimmung sprechen können. Wenn Sie hier ausreichend vortragen, kann das Integrationsamt insbesondere auch eigene Nachforschungen anstellen. Mit der Erstellung einer solchen Stellungnahme an das Integrationsamt können Sie auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen.

Bedenken Sie: 

Auch wenn eine ausführliche, gut begründete Stellungnahme nur dazu führt, dass das Integrationsamt erst etwas später die Zustimmung ausspricht, werden Sie in der Regel mindestens einen Monat zusätzliche Kündigungsfrist gewinnen. Die Kosten für die Erstellung einer Stellungnahme sind in aller Regel überschaubar.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, ist auch diese Tätigkeit bereits gedeckt. Aus Erfahrung empfehlen wir Ihnen allerdings dringend, nicht selbst bei der Rechtsschutzversicherung anzufragen. Überlassen Sie es lieber Ihrem Rechtsanwalt, für Sie den Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung durchzusetzen.

Ausnahmen: Wann muss das Integrationsamt nicht vorher angehört werden?

In bestimmten Fällen muss das Integrationsamt nicht zustimmen, wenn der Schwerbehinderte das Unternehmen verlässt.

Zustimmungsfrei ist das Ausscheiden

  • Bei einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses
  • Wenn der Angestellte mit Schwerbehinderung selbst kündigt
  • Wenn beide das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden, etwa durch einen Aufhebungsvertrag
  • Wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist
  • Wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf Abfindung oder ähnliche Leistung hat

Kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seinen Sonderkündigungsschutz verwirken?

Ja, das ist möglich. Es gibt Fälle, in denen sich der Schwerbehinderte nicht mehr auf seinen besonderen Kündigungsschutz berufen kann.

Auch er hat gewisse Spielregeln einzuhalten, damit die Risikoverteilung nicht nur zulasten des Arbeitgebers geht.

Zwei Punkte sind zu berücksichtigen. Diese werden folgend dargelegt.

a. Muss der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bei Ausspruch der Kündigung wissen?

Nein, zum Zeitpunkt der Kündigung nicht. Aber: Der Arbeitnehmer muss in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang der Kündi­gung mit­teilen, dass er schwer­be­hin­dert ist.

Warum?

Würde der Arbeitnehmer erst im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kurz von einer gerichtlichen Entscheidung „die Katze aus dem Sack“ lassen, hieße das für den Arbeitgeber: Die Kündigung wäre unwirksam und er müsste für mehrere Monate Gehalt nachzahlen, ohne Gegenleistung durch den schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erhalten.

b. Muss die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung anerkannt sein?

Nein. Im Prinzip greift der Sonderkündigungsschutz auch dann, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung „nur“ objektiv vorhanden war.

Aber: Der Arbeitnehmer muss spätestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt haben.

Allein die vorherige Antragstellung genügt jedoch nicht – der Antragsteller darf die Feststellung der Schwerbehinderung nicht durch seine fehlende Unterstützung sabotieren.

Hinweis: Drei Wochen vor der Kündigung – drei Wochen nach der Kündigung sollte man als wichtige Zeitpunkte und als eine Art Daumenregel im Hinterkopf behalten.

Das Integrationsamt hat zugestimmt – Was nun ?

Das Integrationsamt trifft bei ordentlichen Kündigungen in der Regel binnen 4 Wochen eine Entscheidung. Ausnahmen bestehen, wenn das Integrationsamt weitere Nachforschungen anstellt oder einen gemeinsamen Besprechungstermin mit Arbeitgeber und Arbeitnehmer ansetzt.

Sobald dem Arbeitgeber eine Zustimmung zu einer Kündigung vorliegt, darf der Arbeitgeber die Kündigung dem Arbeitnehmer zustellen. Der Ausspruch der Kündigung muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids erfolgen.

Die Mindestkündigungsfrist beträgt 4 Wochen.

Der Arbeitnehmer kann gegen diesen Zustimmungsbescheid Widerspruch einlegen. Dabei muss er Fristen wahren! Die Einlegung eines Widerspruchs ist in aller Regel sinnvoll. Der Widerspruch muss nicht sofort begründet werden.

Für den Arbeitgeber besteht das Risiko, dass im Widerspruchsverfahren die Zustimmung aufgehoben wird. Die Kündigung ist dann im Nachhinein unwirksam. Gegen die Kündigung muss der Arbeitnehmer natürlich trotzdem binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage einlegen.

Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses ist der eingelegte Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid aber ein wichtiges Argument. Der Arbeitgeber hat hier stets ein Risiko. Dieses wird bei Verhandlungen über eine Einigung oder eine Abfindung natürlich berücksichtigt.

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Vier häufige Fragen zum Thema "Schwerbehinderung am Arbeitsplatz"

Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es durch das Integrationsamt für Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz?

Das Integrationsamt spielt eine wichtige Rolle dabei, Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz zu unterstützen. Es bietet finanzielle Hilfen, etwa für die Anpassung des Arbeitsplatzes, technische Hilfsmittel oder spezielle Schulungen, die Ihnen das Arbeiten erleichtern. Darüber hinaus können die Fachberater des Integrationsamts zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vermitteln, wenn es um Konflikte, Anpassungen am Arbeitsplatz oder den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes geht. Diese Unterstützung ist besonders wertvoll, weil Sie dadurch nicht alleine dastehen und konkrete Hilfestellungen erhalten, um Ihre Situation zu verbessern. Das Integrationsamt steht Ihnen zur Seite, um Ihre Teilhabe im Arbeitsleben zu sichern und Ihre Rechte durchzusetzen.

Viele Menschen mit Schwerbehinderung sind aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen häufiger krank, was oft Sorgen um den Arbeitsplatz auslöst. Es ist wichtig zu wissen, dass Sie als schwerbehinderter Arbeitnehmer besonderen Schutz genießen und nicht aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten benachteiligt werden dürfen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre gesundheitliche Situation zu berücksichtigen und darf Sie nicht einfach kündigen, nur weil Sie öfter fehlen. Zudem haben Sie Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), das Ihnen helfen soll, wieder gesund in den Arbeitsalltag zurückzukehren. Bei Problemen können wir Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und sich gegen unfaire Behandlungen zu wehren.

Ja, wenn Ihr Grad der Behinderung (GdB) zwischen 30 und 49 liegt, können Sie eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragen. Diese Gleichstellung gibt Ihnen ähnliche Rechte und Schutzmechanismen wie bei einer Schwerbehinderung, insbesondere im Bereich des Kündigungsschutzes. Der Antrag auf Gleichstellung wird bei der Agentur für Arbeit gestellt und bewilligt, wenn die Gleichstellung notwendig ist, um Ihren Arbeitsplatz zu sichern. Diese Möglichkeit hilft Ihnen, auch bei einem geringeren GdB den nötigen Schutz am Arbeitsplatz zu erhalten und Ihre berufliche Teilhabe zu sichern.

Diskriminierung und Ausgrenzung sind leider häufige Probleme, mit denen Menschen mit Schwerbehinderung konfrontiert werden. Es kann sehr verletzend sein, sich aufgrund der eigenen Beeinträchtigung anders behandelt zu fühlen. Wichtig ist, dass Sie solche Vorfälle nicht still hinnehmen müssen. Sie haben das Recht, sich zu beschweren – sei es bei der Personalabteilung, dem Betriebsrat oder dem Schwerbehindertenbeauftragten. Diese Stellen sind dafür da, Ihnen zu helfen und für ein faires Arbeitsumfeld zu sorgen. Sollte die Diskriminierung weitergehen, stehen Ihnen auch rechtliche Schritte offen, um sich zu wehren und Ihre Rechte durchzusetzen. Wir unterstützen Sie dabei, sich gegen ungerechte Behandlung zur Wehr zu setzen und dafür zu sorgen, dass Sie respektiert und wertgeschätzt werden.