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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

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Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates geben den Arbeitnehmern über den Betriebsrat die Möglichkeit, aktiv an betrieblichen Entscheidungen teilzunehmen. 

Diese Rechte umfassen nicht nur soziale Angelegenheiten wie Arbeitszeitregelungen, Pausen und Urlaubsplanung, sondern auch personelle Angelegenheiten, zum Beispiel bei Neueinstellungen, Versetzungen oder Kündigungen. 

Der Betriebsrat hat zudem bei bestimmten wirtschaftlichen Entscheidungen ein Mitspracherecht, etwa bei geplanten Betriebsänderungen oder Umstrukturierungen, die Auswirkungen auf die Belegschaft haben könnten. In solchen Fällen kann der Betriebsrat Maßnahmen fordern, um Nachteile für die Arbeitnehmer zu vermeiden oder abzumildern. Auch in Bezug auf die betriebliche Weiterbildung und technische Überwachung am Arbeitsplatz hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte. 

Wir unterstützen Betriebsräte dabei, diese Rechte effektiv auszuüben und sicherzustellen, dass die Interessen der Belegschaft gewahrt bleiben.

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Wichtige Fragen zu Mitbestimmungsrechte

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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind ein zentraler Bestandteil der Arbeitnehmervertretung und sichern den Beschäftigten die Möglichkeit, aktiv an wichtigen Entscheidungen im Unternehmen teilzunehmen. Sie erstrecken sich über verschiedene Bereiche, von sozialen Angelegenheiten wie Arbeitszeitregelungen und Urlaubsplanung, über personelle Maßnahmen wie Einstellungen und Kündigungen, bis hin zu wirtschaftlichen Entscheidungen wie Betriebsänderungen oder Umstrukturierungen. Diese Rechte gewährleisten, dass die Interessen der Belegschaft gewahrt bleiben und in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens Berücksichtigung finden. Im Folgenden werden die wichtigsten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Detail erklärt, um einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten und den Einfluss des Betriebsrates zu geben.

Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Kündigung

Streng genommen besteht überhaupt kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen! Denn der Betriebsrat kann eine Kündigung nicht verhindern!

Trotzdem sollten Sie als Betriebsrat ihr Beteiligungsrecht bei Kündigungen ernst nehmen! Denn der Betriebsrat weiß gerade bei betriebsbedingten Kündigungen oft mehr zu den Hintergründen der Kündigung als das Arbeitsgericht oder der von dem Kollegen beauftragte Rechtsanwalt!

Genau diese Hintergründe (Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer/ mögliche Weiterbeschäftigung im Unternehmen) sind jedoch bei der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung zu berücksichtigen.

Einer ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat innerhalb einer Woche nach Anhörung widersprechen. Den Widerspruch muss der Betriebsrat ordnungsgemäß begründen. Er muss mitteilen aufgrund welcher Widerspruchsgründe nach § 102 Abs. 3 BetrVG er die Zustimmung zu der Kündigung verweigert.

Hierbei reicht die alleinige Wiederholung des Gesetzeswortlautes nicht aus! Es ist vielmehr darzulegen, warum im Einzelfall die Voraussetzungen des jeweiligen Widerspruchsgrundes vorliegen.

Die Folge des Widerspruchs ist nicht, dass der Arbeitnehmer keine Kündigung erhält. Der Arbeitgeber kann trotz allem die Kündigung aussprechen. Falls der Arbeitnehmer sich jedoch entscheiden sollte gegen die Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, so hat er für die Dauer des Prozesses einen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs.

Dies bedeutet, dass er für den Fall, dass der Betriebsrat der Kündigung ordnungsgemäß widersprochen hat, bis zur Entscheidung des Gerichts weiterhin seinen Lohn erhält.

Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat zur Kündigung lediglich Bedenken äußern. Diese Bedenken muss er innerhalb von drei Tagen vorbringen. Er ist hierbei nicht an gesetzlich vorgeschriebene Gründe gebunden.

Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat überhaupt nicht oder nur unzureichend zu einer Kündigung an, ist diese allein deswegen unwirksam. Der Arbeitnehmer muss dies aber trotzdem innerhalb der dreiwöchigen Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht geltend machen.

Da der betroffene Mitarbeiter mit der Kündigung eine Durchschrift des Widerspruchs des Betriebsrats erhält, kann er diese an seinen Anwalt weitergeben. Die Informationen des Betriebsrats können im Kündigungsschutzverfahren durchaus nützlich sein!

Einstellung/ Versetzung/ Eingruppierung/ Umgruppierung

Der Betriebsrat ist vor jeder Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung anzuhören. Er ist umfassend und rechtzeitig unter Vorlage aller relevanter Unterlagen zu der geplanten Maßnahme anzuhören.

Eine Einstellung ist die tatsächliche Eingliederung eines Arbeitnehmers in den Betriebsablauf, nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages.

Eine Versetzung ist nach § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches für eine längere Zeit als einen Monat oder für einen kürzeren Zeitraum jedoch unter erheblicher Änderungen der Arbeitsumstände.

Eine Eingruppierung ist die Neuzuordnung in ein betriebliches oder tarifliches Entgeltsystem. Die Umgruppierung ist die Zuordnung in ein neues Entgeltsystem oder der Wechsel der Entgeltgruppe in einem bestehenden Entgeltsystem.

Meist wird der Betriebsrat parallel zu Einstellung und Eingruppierung oder zu Versetzung und Umgruppierung angehört.

Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört, so hat er eine Woche Zeit die Zustimmung zu der personellen Maßnahme zu verweigern.

Die Zustimmungsverweigerung muss der Betriebsrat ordnungsgemäß begründen. Er muss mitteilen aufgrund welcher Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG er die Zustimmung zu der personellen Maßnahme verweigert.

Auch hierbei reicht die alleinige Wiederholung des Gesetzeswortlautes nicht aus! Es ist vielmehr darzulegen, warum im Einzelfall die Voraussetzungen des jeweiligen Zustimmungsverweigerungsgrundes vorliegen.

Hat der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigert, so muss der Arbeitgeber – für den Fall, dass er die Maßnahme trotzdem durchführen möchte – die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. In einem solchen Verfahren sollten Sie sich als Betriebsrat durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen.

Kontaktieren Sie uns jetzt!

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls erreichen Sie uns am besten telefonisch ab 030 31 568 110.

Alternativ erreichen Sie uns über unser Kontaktformular oder per E-Mail unter kanzlei@ra-croset.de

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung ist die Stilllegung, Teilstilllegung, Verlegung eines Betriebes, Zusammenschluss oder Spaltung von Betrieben, Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen und die Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Dem Mitbestimmungsrecht vorgelagert ist auch diesem Beteiligungsrecht ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht. Die Unterrichtung und Beratung mit dem Betriebsrat muss vor der praktischen Umsetzung der Betriebsänderung erfolgen.

Zudem darf sich die Unternehmensleitung noch nicht anderen Organen oder Personen gegenüber auf die Durchführung der Betriebsänderung festgelegt haben.

Dem Betriebsrat sind alle notwendigen Informationen hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung zu geben. Hierbei sind ihm auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzuvertrauen. § 111 kennt keinen Geheimnisvorbehalt!

Hinzuziehung eines Sachverständigen

In Unternehmen mit mehr als 300 Mitarbeitern kann der Betriebsrat bei Betriebsänderungen einen externen Berater (auch Rechtsanwälte) hinzuziehen. Dies ist dem Betriebsrat bei jeder Betriebsänderung auch dringend anzuraten, denn eine Betriebsänderung hat meist schwerwiegende Folgen für die Belegschaft!

Hat der Betriebsrat der Betriebsänderung erst einmal zugestimmt, so stellen sich die Nachteile oft erst dann heraus! Der Betriebsrat hat dann aber keine Möglichkeit mehr Mitbestimmungsrechte geltend zu machen!

Interessenausgleich/Sozialplan

Der Interessenausgleich und Sozialplan ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In dieser Vereinbarung wird festgelegt welche Betriebsänderung wie durchgeführt wird. Zudem wird geregelt wie Nachteile der Mitarbeiter kompensiert werden.

Besteht die Betriebsänderung in der Stilllegung von Betriebsteilen oder Betrieben, so können Regelungen hinsichtlich der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter und die Berechnung von Abfindungen vereinbart werden.

Besteht die Betriebsänderung in einem Umzug des Betriebes, so können Regelungen zu Ausgleichszahlungen für verlängerte Fahrtwege oder die Einrichtung von Mitarbeiterparkplätzen vereinbart werden.

Durchsetzung der Beteiligungsrechte

Alleine das Wissen um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats genügt nicht, wenn der Arbeitgeber die Existenz bzw. die Rechte des Betriebsrats ignoriert. In solchen Fällen muss der Betriebsrat seine Rechte mit Hilfe eines im Betriebsverfassungsrecht spezialisierten Fachanwalts für Arbeitsrecht durchsetzen.

Geht es dem Betriebsrat hierbei darum Regelungen zu schaffen oder das „Wie“ einer Maßnahme welche der Mitbestimmung unterliegt zu regeln, ist das richtige Instrument der Durchsetzung die Anrufung der Einigungsstelle.

Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer bestimmten gleichen Anzahl von Beisitzern auf jeder Seite. Auf die Person des unparteiischen Beisitzers müssen sich Betriebsrat und Arbeitgeber einigen.

Meist sind die Vorsitzenden hauptamtliche oder ehemalige Arbeitsrichter. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die entsprechenden Personen und kann Ihnen geeignete Vorsitzende benennen. Die Beisitzer werden von jeder Betriebspartei eigenständig bestimmt. Die Anzahl der Beisitzer richten sich nach dem Sachverhalt und der zu regelnden Materie.

Geht es dem Betriebsrat darum rechtliche Ansprüche feststellen zu lassen oder den Arbeitgeber zu zwingen die Beteiligungsrechte einzuhalten, so ist der richtige Weg der Gang zum Arbeitsgericht. Hierbei sollte sich der Betriebsrat jedenfalls von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten und vertreten lassen.

Ebenfalls zuständig ist das Arbeitsgericht für Zustimmungsersetzungsverfahren bei der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. Sollten Sie hierzu eine Ladung zum Arbeitsgericht bekommen, so ist eine Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht unerlässlich.

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Alternativ erreichen Sie uns über unser Kontaktformular oder per E-Mail unter kanzlei@ra-croset.de

Vier häufige Fragen zum Thema "Mitbestimmungsrechte"

In welchen Bereichen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Der Betriebsrat hat in vielen wichtigen Bereichen ein Mitbestimmungsrecht, das es ihm ermöglicht, Einfluss auf Entscheidungen im Unternehmen zu nehmen. Besonders stark ist das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten, wie bei der Gestaltung der Arbeitszeit, der Urlaubsplanung, und der betrieblichen Lohngestaltung. Auch bei personellen Maßnahmen, wie Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen, hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Darüber hinaus kann der Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten, wie bei geplanten Betriebsänderungen oder Umstrukturierungen, mitbestimmen. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte umfassend wahrnimmt, unterstützen wir Sie gerne dabei.

Bei Kündigungen hat der Betriebsrat ein besonderes Mitbestimmungsrecht, da er zu jeder beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen darf. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung informieren und ihm die Gründe darlegen. Der Betriebsrat kann die Kündigung dann ablehnen, etwa wenn sie sozial ungerechtfertigt ist oder gegen arbeitsrechtliche Vorschriften verstößt. Zwar hat der Widerspruch des Betriebsrats nicht immer eine unmittelbare Verhinderungswirkung, aber er gibt dem gekündigten Arbeitnehmer bessere Chancen, vor Gericht eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen. Wir stehen Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Kündigungen effektiv genutzt wird.

Wenn ein Unternehmen plant, neue Arbeitszeitmodelle einzuführen, beispielsweise Schichtsysteme oder flexible Arbeitszeiten, hat der Betriebsrat ein starkes Mitbestimmungsrecht. Er muss in diese Entscheidungen einbezogen werden, da die Regelungen zu Arbeitszeiten erhebliche Auswirkungen auf die Belegschaft haben. Der Betriebsrat kann Änderungen zustimmen, Vorschläge einbringen oder Regelungen ablehnen, wenn sie für die Arbeitnehmer nachteilig sind. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats dürfen solche Maßnahmen nicht eingeführt werden. Wir helfen Ihrem Betriebsrat, seine Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung der Arbeitszeit optimal durchzusetzen.

Sollte der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ignorieren oder versuchen, Entscheidungen ohne seine Zustimmung zu treffen, hat der Betriebsrat rechtliche Möglichkeiten, sich zu wehren. In solchen Fällen kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht einschalten, um eine Entscheidung zu erzwingen oder eine Unterlassung zu beantragen. Es ist wichtig, dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte nicht nur kennt, sondern auch aktiv nutzt, um die Interessen der Belegschaft zu schützen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Mitbestimmungsrechte missachtet werden, unterstützen wir Sie dabei, rechtliche Schritte einzuleiten und Ihre Rechte durchzusetzen.