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Inhaltsverzeichnis

Fragerecht - Worum geht es?

Das Fragerecht im Arbeitsrecht regelt, welche Informationen ein Arbeitgeber von einem Bewerber oder Arbeitnehmer erfragen darf – und wo die Grenzen liegen. Es steht in engem Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Diskriminierungsschutz. Ziel ist es, einen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an betriebsrelevanten Informationen und dem Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers zu schaffen. Während einige Fragen zulässig und sogar verpflichtend zu beantworten sind, gibt es auch Themenbereiche, in denen Arbeitnehmer das Recht zur Lüge haben. 

Der folgende Text beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, typische Fallkonstellationen und die praktische Bedeutung des Fragerechts im Arbeitsverhältnis.

Fragerecht | Arbeitsrecht | CROSET

Rechtsgrundlage des Fragerechts

Das Fragerecht des Arbeitgebers im Arbeitsrecht ist nicht in einem einzelnen Gesetz umfassend geregelt, sondern ergibt sich aus einer Kombination verschiedener allgemeiner Rechtsgrundsätze. Eine zentrale Grundlage ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Er erlaubt es dem Arbeitgeber, selbst zu entscheiden, mit wem er ein Arbeitsverhältnis eingeht – und dazu gehört auch das Recht, im Vorfeld Informationen einzuholen, die für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers relevant sind. Diese Informationsbeschaffung muss jedoch stets im Einklang mit anderen rechtlichen Schutzinteressen stehen – insbesondere mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers oder Arbeitnehmers, das durch Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes besonders geschützt ist.

Ergänzt wird dieser rechtliche Rahmen durch § 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht zwischen den Vertragsparteien vorsieht. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nur solche Fragen stellen darf, an deren Beantwortung er ein berechtigtes und konkretes Interesse im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit hat. Auf Seiten des Arbeitnehmers oder Bewerbers ergibt sich daraus zugleich die Pflicht, auf zulässige Fragen wahrheitsgemäß zu antworten. Unzulässige Fragen – also solche, die keinen unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit haben oder in die Privatsphäre eingreifen – muss der Arbeitnehmer hingegen nicht beantworten. In bestimmten Fällen steht ihm sogar ein sogenanntes „Recht zur Lüge“ zu, ohne dass dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Arbeitgebers und dem Schutzbereich des Arbeitnehmers ist also das Kernstück des Fragerechts. Dieses Spannungsfeld muss im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit sowie des betrieblichen Kontextes beurteilt werden. Die Rechtsprechung – insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts – spielt hier eine entscheidende Rolle und gibt klare Kriterien vor, welche Fragen zulässig sind und wo die Grenzen verlaufen. In der Praxis bedeutet das: Arbeitgeber dürfen nur gezielt nach Informationen fragen, die objektiv erforderlich sind, um das Arbeitsverhältnis sachgerecht vorzubereiten oder durchzuführen – nicht mehr und nicht weniger.

Das Fragerecht im Bewerbungsverfahren

Das Bewerbungsgespräch ist eine zentrale Phase im Auswahlprozess für ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber möchte sich ein umfassendes Bild vom Bewerber machen, um die Eignung für die ausgeschriebene Position einzuschätzen. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage: Welche Informationen darf der Arbeitgeber erfragen – und welche nicht? Aus arbeitsrechtlicher Sicht gilt hierbei ein klarer Grundsatz: Zulässig sind nur solche Fragen, die einen direkten Bezug zur ausgeschriebenen Stelle haben und für die Entscheidung über die Einstellung relevant sind. Gleichzeitig genießen Bewerber den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dürfen in bestimmten Fällen sogar bewusst falsche Angaben machen – ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Grundlage für das Fragerecht im Bewerbungsverfahren ist die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Absatz 2 BGB. Während der Arbeitgeber berechtigt ist, bestimmte Fragen zu stellen, hat der Bewerber die Pflicht, auf zulässige Fragen wahrheitsgemäß zu antworten. Umgekehrt gilt aber auch: Bei unzulässigen Fragen besteht keine Antwortpflicht – und der Bewerber darf in solchen Fällen sogar lügen, ohne dass dies später als Täuschung gewertet werden kann. Dieses sogenannte „Recht zur Lüge“ wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen.

Zulässig sind zum Beispiel Fragen nach der Qualifikation, dem beruflichen Werdegang, etwaigen Nebentätigkeiten (wenn sie mit dem Job kollidieren könnten), vorliegenden Arbeitserlaubnissen oder bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen, sofern diese die Fähigkeit zur Ausübung der konkret ausgeschriebenen Tätigkeit betreffen. Auch Fragen nach einschlägigen Vorstrafen können erlaubt sein – allerdings nur, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, etwa bei Stellen mit besonderer Vertrauensstellung, im Finanzbereich oder bei Tätigkeiten mit Schutzbefohlenen. Unzulässig sind hingegen Fragen, die in den privaten oder besonders geschützten Bereich des Bewerbers eingreifen – etwa nach einer Schwangerschaft, der Familienplanung, der Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit, der Religion (außer bei konfessionellen Trägern), der sexuellen Orientierung, oder nach einer bestehenden Behinderung, sofern diese die Ausübung der Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Auch Fragen zur wirtschaftlichen Situation, etwa zu Schulden oder einer Privatinsolvenz, sind in der Regel unzulässig – es sei denn, es handelt sich um eine Position mit finanzieller Verantwortung oder Kassentätigkeit.

Stellt der Arbeitgeber eine unzulässige Frage und der Bewerber antwortet wahrheitswidrig, kann er sich später nicht auf eine arglistige Täuschung berufen, selbst wenn der wahre Sachverhalt bekannt wird. Das Arbeitsverhältnis darf in diesem Fall weder angefochten noch gekündigt werden – die Antwort auf eine unzulässige Frage bleibt folgenlos. Umgekehrt kann eine falsche Antwort auf eine zulässige Frage sehr wohl arbeitsrechtliche Konsequenzen haben: Sie kann eine Anfechtung des Arbeitsvertrags (§ 123 BGB) wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen oder eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits begonnen hat.

In der Praxis empfiehlt es sich für Arbeitgeber, das Fragerecht besonnen und gezielt auszuüben. Standardisierte Fragebögen sollten rechtlich geprüft und nur auf wesentliche Informationen beschränkt sein. Auch Führungskräfte und Personalverantwortliche sollten geschult sein, welche Fragen zulässig sind – denn unbedachte Fragen können nicht nur zu rechtlichen Konsequenzen führen, sondern auch das Vertrauen in die Unternehmenskultur beeinträchtigen. Bewerber wiederum sollten ihre Rechte kennen und sich nicht verpflichtet fühlen, jede persönliche Frage zu beantworten. Im Zweifel ist es völlig legitim, höflich darauf hinzuweisen, dass eine gestellte Frage nicht relevant für die angestrebte Position sei – oder im Rahmen des Rechts zur Lüge eine neutrale Antwort zu geben. Ein bewusster, informierter Umgang mit dem Fragerecht schützt beide Seiten – und schafft die Grundlage für ein faires und rechtskonformes Bewerbungsverfahren.

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Fragerecht im laufenden Arbeitsverhältnis

Auch nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber Fragen stellen – allerdings nur, wenn ein konkreter Bezug zur Tätigkeit oder zur Organisation des Arbeitsverhältnisses besteht. Grundlage ist die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die den Arbeitnehmer verpflichtet, auf zulässige Fragen wahrheitsgemäß zu antworten.

Zulässig sind zum Beispiel Fragen zu Änderungen von Steuermerkmalen, Familienstand (wenn relevant für die Lohnabrechnung), Nebentätigkeiten, Qualifikationen, Weiterbildungsinteresse oder – bei längerer Krankheit – zur voraussichtlichen Rückkehr oder Einsatzfähigkeit (nicht zur Diagnose).

Unzulässig sind hingegen Fragen ohne arbeitsbezogenen Zusammenhang – etwa zu politischen Ansichten, familiären Verhältnissen, Diagnosen, Lebensführung oder privaten Finanzen (außer bei besonderer Vertrauensstellung).

Falsche Angaben auf zulässige Fragen können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben. Wird eine unzulässige Frage gestellt, darf der Arbeitnehmer die Antwort verweigern oder sogar wahrheitswidrig antworten – ohne rechtliche Folgen. Arbeitgeber sollten daher gezielt, verhältnismäßig und datenschutzkonform fragen, um Vertrauen und Rechtssicherheit zu wahren.

Sonderregelungen im Thema Fragerecht bei bestimmten Tätigkeiten

Während das Fragerecht des Arbeitgebers im Arbeitsrecht grundsätzlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers begrenzt ist, gibt es bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeitsbereiche, bei denen weitergehende Fragestellungen rechtlich zulässig oder sogar erforderlich sind. Der Grund: In sensiblen Bereichen wie Sicherheit, Gesundheit, Finanzen oder bei besonders schutzbedürftigen Personen bestehen höhere Anforderungen an Vertrauen, Integrität und persönliche Eignung. Hier wird das allgemeine Fragerecht durch gesetzliche Vorgaben, branchenspezifische Anforderungen oder behördliche Auflagen ergänzt.

Ein klassisches Beispiel ist der Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Wer in Schulen, Kitas, Jugendhilfeeinrichtungen oder Vereinen tätig ist, muss häufig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen (§ 30a BZRG). Der Arbeitgeber darf in diesem Fall nicht nur nach relevanten Vorstrafen fragen, sondern die Vorlage aktiv einfordern – insbesondere bei Tätigkeiten, die mit dem Schutz von Minderjährigen verbunden sind. Ähnliches gilt im Gesundheitswesen, etwa bei Pflegekräften, Ärzten oder medizinischem Personal, wo sowohl die fachliche Eignung als auch die persönliche Zuverlässigkeit regelmäßig überprüft werden dürfen.

Auch im Bereich der Finanz- und Vertrauensberufe gelten strengere Maßstäbe. Wer mit erheblichen Vermögenswerten, sensiblen Kundendaten oder sicherheitsrelevanten Informationen arbeitet – etwa als Buchhalter, Bankangestellter oder in leitender Position –, muss sich häufig weitergehenden Fragen stellen. Hier kann es zulässig sein, nach Vermögensverhältnissen, Privatinsolvenzen, Verschwiegenheitspflichten oder auch nach bestimmten Vorstrafen zu fragen, sofern sie für die Tätigkeit relevant sind.

Im öffentlichen Dienst – insbesondere bei Beamten, in Justiz, Polizei oder bei sicherheitsrelevanten Aufgaben wie Zoll, Luftsicherheit oder Verteidigung – kann der Arbeitgeber sogar Verfassungstreue, politische Aktivitäten oder bestimmte Mitgliedschaften zum Thema machen. Hier überwiegt das staatliche Interesse an einem loyalen, verfassungskonformen Verhalten, weshalb das Fragerecht deutlich ausgeweitet ist. In einigen Fällen findet sogar eine Sicherheitsüberprüfung statt – etwa bei Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder sicherheitskritischen Infrastrukturen.

Eine Sonderrolle nehmen auch kirchliche oder konfessionelle Einrichtungen ein. Sie dürfen sich – unter dem sogenannten „Tendenzschutz“ – auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV) und in gewissen Grenzen nach der Religionszugehörigkeit fragen oder bestimmte ethisch-religiöse Vorstellungen zur Voraussetzung für eine Beschäftigung machen, etwa bei Leitungsfunktionen oder Tätigkeiten mit Außenwirkung.

Trotz dieser erweiterten Rechte gilt auch in diesen Sonderbereichen: Die Verhältnismäßigkeit muss stets gewahrt bleiben. Die Frage muss konkret mit der Tätigkeit in Verbindung stehen und darf nicht willkürlich oder diskriminierend sein. Auch hier schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor unzulässigen Benachteiligungen aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder sexueller Identität.

Folgen falscher oder verweigerter Antworten im Fragerecht

Das Fragerecht im Arbeitsverhältnis – insbesondere im Bewerbungsverfahren – bringt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich. Während der Arbeitgeber grundsätzlich nur solche Fragen stellen darf, die einen konkreten Bezug zur Tätigkeit haben, ist der Arbeitnehmer bzw. Bewerber verpflichtet, auf zulässige Fragen wahrheitsgemäß zu antworten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – bis hin zur Anfechtung des Arbeitsvertrags oder einer Kündigung. Umgekehrt ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, unzulässige Fragen zu beantworten, und darf in bestimmten Fällen sogar bewusst falsche Angaben machen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Die Unterscheidung zwischen zulässiger und unzulässiger Frage ist daher entscheidend.

Wird eine zulässige Frage – etwa nach einer relevanten Qualifikation, einer bestehenden Nebentätigkeit oder einer einschlägigen Vorstrafe bei entsprechender Tätigkeit – falsch beantwortet, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden (§ 123 BGB). In diesem Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, den geschlossenen Arbeitsvertrag anzufechten. Die Folge: Der Vertrag gilt als von Anfang an unwirksam, und das Arbeitsverhältnis wird rückwirkend aufgehoben. Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bereits aufgenommen, kann der Arbeitgeber unter Umständen auch eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung aussprechen – vor allem, wenn durch die Täuschung das Vertrauen nachhaltig zerstört wurde oder betriebliche Interessen erheblich gefährdet wurden.

Auch im laufenden Arbeitsverhältnis kann eine falsche Antwort auf eine zulässige Frage arbeitsrechtlich relevant sein. So kann beispielsweise die falsche Angabe über den Gesundheitszustand, eine unerlaubte Nebentätigkeit oder das Verschweigen einer rechtlich bedeutenden Änderung (z. B. Verlust einer Berufserlaubnis) zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder sogar zur Kündigung führen. Entscheidend ist dabei immer, ob die Falschinformation eine Pflichtverletzung darstellt, die das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt oder das Vertrauensverhältnis erheblich stört.

Anders ist die Lage bei unzulässigen Fragen. Hier besteht für den Arbeitnehmer keine Antwortpflicht – er darf die Antwort verweigern oder sogar eine objektiv falsche Antwort geben, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Dieses sogenannte „Recht zur Lüge“ hat die Rechtsprechung entwickelt, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 1 und 2 GG) zu schützen. Ein klassisches Beispiel ist die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch – sie ist in aller Regel unzulässig, und die Bewerberin darf sie bewusst falsch beantworten, selbst wenn dies Einfluss auf die Einstellungsentscheidung hat.

Wichtig ist jedoch: Ob eine Frage zulässig oder unzulässig ist, hängt vom konkreten Tätigkeitsbezug ab. Eine an sich unzulässige Frage kann zulässig werden, wenn ein berechtigtes, schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers vorliegt – etwa bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten oder besonderen Vertrauensstellungen. Wer sich unsicher ist, ob eine Frage beantwortet werden muss, sollte sich im Zweifel rechtlich beraten lassen.

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Zusammenfassung: Fragen zum Thema Fragerecht

Darf der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nach einer Schwangerschaft fragen?

Nein, eine Frage nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft ist im Bewerbungsgespräch grundsätzlich unzulässig – unabhängig davon, ob die Tätigkeit durch die Schwangerschaft eingeschränkt wäre. Diese Frage stellt einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Der Schutz gilt auch dann, wenn eine Schwangerschaft die Ausübung der Tätigkeit kurzfristig erschweren würde.

Ein besonders geschützter Bereich betrifft zudem werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Selbst wenn der Arbeitgeber befürchtet, dass eine Schwangerschaft kurzfristig zu Ausfallzeiten führt, hat er kein Recht, danach zu fragen. Bewerberinnen steht in diesem Fall das sogenannte „Recht zur Lüge“ zu: Sie dürfen eine solche Frage unwahr beantworten, ohne dass dies später arbeitsrechtliche Konsequenzen (z. B. Anfechtung des Arbeitsvertrags) nach sich zieht.

Ausnahme: In sehr wenigen Sonderfällen, etwa bei gefährdenden Tätigkeiten im medizinischen Bereich oder im Labor mit bestimmten Stoffen, kann die Frage unter Umständen zulässig sein – aber auch dann nur eingeschränkt und mit besonderer Begründung.

Nein, eine Offenlegungspflicht besteht nicht grundsätzlich – auch nicht bei psychischen Erkrankungen. Der Arbeitgeber darf nicht nach Diagnosen oder Krankheitsbildern fragen, sondern lediglich klären, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die Diagnose selbst gehört zur höchstpersönlichen Sphäre und ist durch das Persönlichkeitsrecht sowie den Datenschutz besonders geschützt.

Ausnahme: Wenn eine psychische Erkrankung nachweislich die Arbeitssicherheit oder die Zusammenarbeit im Team gefährdet – zum Beispiel durch aggressives Verhalten oder häufige, nicht erklärbare Ausfälle – kann der Arbeitgeber im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) das Gespräch suchen. Auch hier gilt: Die Offenlegung ist freiwillig. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob und in welchem Umfang er Informationen preisgibt. Eine Weigerung zur Auskunft darf nicht als arbeitsrechtliche Pflichtverletzung gewertet werden.

Wird jedoch in einem konkreten Fall die Arbeitsfähigkeit dauerhaft in Frage gestellt und verweigert der Arbeitnehmer trotz berechtigter Nachfrage jede Mitwirkung, kann dies im Einzelfall kündigungsrelevant werden – allerdings nur auf Basis objektiver, belastbarer Informationen, nicht allein wegen der Verweigerung einer Diagnose.

Die Frage nach Vorstrafen ist nur dann zulässig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der auszuübenden Tätigkeit steht. Bei Tätigkeiten mit hoher Vertrauensstellung – etwa in der Buchhaltung, im Sicherheitsdienst, im Bildungswesen oder bei Umgang mit schutzbedürftigen Personen – darf der Arbeitgeber gezielt nach bestimmten Vorstrafen fragen. In diesen Fällen besteht auch eine Wahrheitspflicht des Bewerbers, sofern die Verurteilung noch im Führungszeugnis steht oder nicht gelöscht wurde.

Bei allgemein formulierten Fragen („Sind Sie vorbestraft?“) ohne Bezug zur Tätigkeit oder wenn es sich um nicht relevante Verurteilungen handelt (z. B. eine alte Geldstrafe wegen Verkehrsdelikts bei einer Bürotätigkeit), ist die Frage unzulässig. In diesem Fall darf der Bewerber die Antwort verweigern oder sogar falsch antworten – ohne arbeitsrechtliche Folgen.

Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen abgeschlossenen und laufenden Ermittlungsverfahren: Nach Letzteren darf der Arbeitgeber nur in engen Ausnahmefällen fragen – etwa bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten oder im öffentlichen Dienst. Generell gilt: Je sensibler die Tätigkeit, desto weiter kann das Fragerecht reichen – aber immer nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben.

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