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Der Gesamtbetriebsrat ist ein zentrales Gremium der Arbeitnehmervertretung in Unternehmen mit mehreren Betriebsräten. Er koordiniert überbetriebliche Interessen und sorgt dafür, dass wichtige Entscheidungen, die das gesamte Unternehmen betreffen, nicht isoliert in einzelnen Betrieben geregelt werden. Dabei übernimmt er eine verbindende Funktion zwischen den Betriebsräten der einzelnen Standorte und der Unternehmensleitung. Die rechtlichen Grundlagen seiner Arbeit finden sich im Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere in § 47 ff. BetrVG.
In einer Zeit zunehmender Unternehmensverflechtungen und standortübergreifender Prozesse gewinnt der Gesamtbetriebsrat zunehmend an Bedeutung.
Der Gesamtbetriebsrat ist ein Gremium, das gemäß § 47 BetrVG zu bilden ist, wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht und in mindestens zwei dieser Betriebe jeweils ein Betriebsrat existiert. Dabei handelt es sich nicht um ein freiwilliges Organ, sondern um eine Pflichtinstitution, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
Zentrale Regelung: § 47 BetrVG
Ein Gesamtbetriebsrat muss immer dann gebildet werden, wenn es in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte gibt. Das ist der Fall, wenn ein Unternehmen aus verschiedenen Betrieben oder Betriebsteilen besteht und in jedem dieser Betriebe ein eigener Betriebsrat gewählt wurde. Man kann sich das so vorstellen: Jeder einzelne Betrieb hat seinen eigenen Betriebsrat, der sich um die spezifischen Angelegenheiten vor Ort kümmert. Aber es gibt auch Themen, die nicht nur einen einzelnen Betrieb betreffen, sondern das gesamte Unternehmen oder sogar den gesamten Konzern. Genau hier kommt der GBR ins Spiel. Er ist nicht optional, sondern gesetzlich vorgeschrieben, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 47 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG).
Die Initiative zur Bildung kann sowohl von den Betriebsräten als auch vom Arbeitgeber ausgehen. Wenn es in einem Unternehmen beispielsweise einen Standort in München und einen in Hamburg gibt und beide Standorte jeweils einen Betriebsrat haben, dann muss ein GBR gebildet werden, um die gemeinsamen Angelegenheiten zu regeln.
Der Gesamtbetriebsrat (GBR) hat keine eigenen Zuständigkeiten für Angelegenheiten, die ein einzelner Betriebsrat regeln kann. Seine Aufgaben sind vielmehr auf Angelegenheiten beschränkt, die unternehmensweit oder konzernweit von Bedeutung sind und die nicht durch die einzelnen Betriebsräte gelöst werden können. Stellen Sie sich vor, es geht um eine neue unternehmensweite IT-Software, die in allen Betrieben eingeführt werden soll, oder um einen Sozialplan, der bei einem Konzernumbau alle Mitarbeiter betreffen würde. Das sind klassische Themen für den GBR. Er ist also zuständig für:
Wichtig ist: Der GBR darf sich nicht in die Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsräte einmischen. Er hat eine subsidiäre Zuständigkeit, das heißt, er wird nur dann tätig, wenn die Angelegenheit nicht von einem einzelnen Betriebsrat geregelt werden kann.
Die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats ist klar geregelt und stellt sicher, dass alle Betriebe angemessen vertreten sind. Jede Betriebsrat entsendet Mitglieder in den GBR. Die Anzahl der Mitglieder hängt dabei von der Größe des jeweiligen Betriebsrats ab:
Zusätzlich entsendet jeder Betriebsrat für jedes von ihm entsandte GBR-Mitglied ein Ersatzmitglied. Das ist wichtig, damit die Arbeit des GBR auch dann weitergehen kann, wenn ein reguläres Mitglied verhindert ist. Die Mitglieder des GBR müssen nicht zwingend Betriebsratsmitglieder sein, aber sie müssen wählbar sein. In der Praxis werden jedoch fast immer Betriebsratsmitglieder entsandt. Die Amtszeit des GBR ist an die Amtszeit der entsendenden Betriebsräte gekoppelt.
Der Gesamtbetriebsrat hat ähnliche Rechte und Pflichten wie ein „normaler“ Betriebsrat, allerdings bezogen auf seine übergeordneten Zuständigkeiten.
Dazu gehören:
Informationsrechte:
Der Arbeitgeber muss den GBR umfassend und rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die seine Zuständigkeit betreffen. Das umfasst beispielsweise Planungen zu Betriebsänderungen, Personalplanungen oder die Einführung neuer Technologien.
Beratungsrechte:
Bei vielen Themen hat der GBR das Recht, vom Arbeitgeber angehört und mit ihm beraten zu werden, bevor Entscheidungen getroffen werden. Das gibt dem ihm die Möglichkeit, die Interessen der Arbeitnehmer einzubringen und Einfluss zu nehmen.
Mitbestimmungsrechte:
Bei bestimmten Themen hat der Gesamtbetriebsrat sogar ein echtes Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann die Maßnahme nicht ohne die Zustimmung des GBR umsetzen. Beispiele hierfür sind die Einführung von IT-Systemen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer oder die Regelung von Arbeitszeitmodellen, die das gesamte Unternehmen betreffen.
Recht auf Sachmittel:
Der Gesamtbetriebsrat hat das Recht auf eigene Büroräume, technische Ausstattung und das Hinzuziehen von Sachverständigen, um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.
Schulungsanspruch:
Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Schulungen, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Zu den Pflichten gehört es, die Interessen der Arbeitnehmer des gesamten Unternehmens zu vertreten und vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten, um Lösungen im Sinne aller zu finden.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Gesamtbetriebsrat und den einzelnen Betriebsräten ist von entscheidender Bedeutung für eine effektive Arbeitnehmervertretung im Unternehmen. Es ist ein dynamisches Miteinander, bei dem jeder seine spezifischen Aufgaben hat und zum Erfolg des Ganzen beiträgt. Der Informationsfluss spielt hier eine zentrale Rolle: Der GBR ist verpflichtet, die einzelnen Betriebsräte regelmäßig über seine Arbeit und die anstehenden Themen zu informieren.
Umgekehrt sollten die einzelnen Betriebsräte über betriebsspezifische Anliegen informieren, die möglicherweise eine unternehmensweite Bedeutung haben könnten. Diese wechselseitige Kommunikation gewährleistet, dass keine wichtigen Informationen verloren gehen und alle Beteiligten auf dem gleichen Stand sind. Wenn es um unternehmensweite Projekte oder Verhandlungen geht, ist eine enge Abstimmung von Strategien unerlässlich. Nur so können die Interessen aller Betriebe gebündelt und eine starke Position gegenüber dem Arbeitgeber eingenommen werden.
Es ist auch wichtig, eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zu wahren, um Doppelarbeit oder Konflikte zu vermeiden: Der GBR sollte keine Themen behandeln, die ein einzelner Betriebsrat eigenständig regeln kann, und umgekehrt. Das sorgt für klare Verantwortlichkeiten und eine effiziente Arbeitsteilung. Durch diese enge Kooperation können zudem Synergien genutzt werden; Wissen und Erfahrungen aus verschiedenen Betrieben lassen sich bündeln, Best Practices austauschen und so effektivere Lösungen erarbeiten.
Wie bei jedem Betriebsrat kann es auch beim Gesamtbetriebsrat zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber kommen, die sich im direkten Gespräch nicht lösen lassen. Für solche Fälle sieht das Betriebsverfassungsgesetz klare Mechanismen vor, um eine Patt-Situation zu überwinden und doch zu einer Lösung zu kommen. Das zentrale Instrument zur Konfliktlösung ist die Einigungsstelle.
Wenn sich Arbeitgeber und GBR in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht einigen können, kann jeder von beiden die Einigungsstelle anrufen. Diese
Einigungsstelle ist quasi ein Schlichtungsgremium, das aus einer gleichen Anzahl von Vertretern des Arbeitgebers und des GBR sowie einem unparteiischen Vorsitzenden besteht. Die Entscheidungen der Einigungsstelle sind in der Regel bindend und ersetzen die fehlende Einigung. Das bedeutet, dass die Einigungsstelle stellvertretend für die Parteien eine Entscheidung trifft, die dann umgesetzt werden muss. In bestimmten, eher seltenen Fällen, beispielsweise bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit des GBR oder über die Auslegung von Betriebsvereinbarungen, kann auch das Arbeitsgericht angerufen werden. Das Arbeitsgericht entscheidet dann rechtlich bindend, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht.
Diese Gerichtsentscheidung ist jedoch eher die Ausnahme, da die Einigungsstelle der primäre und schnellere Weg zur Konfliktlösung in Mitbestimmungsangelegenheiten ist. Diese Mechanismen stellen sicher, dass die Mitbestimmungsrechte des GBR nicht ins Leere laufen und der Arbeitgeber nicht einfach über die Köpfe der Arbeitnehmervertretung hinweg entscheiden kann. Sie garantieren, dass es immer einen Weg gibt, zu einer verbindlichen Regelung zu kommen, auch wenn die Verhandlungen schwierig sind.
Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls erreichen Sie uns am besten telefonisch ab 030 31 568 110.
Alternativ erreichen Sie uns über unser Kontaktformular oder per E-Mail unter kanzlei@ra-croset.de
Der Gesamtbetriebsrat ist für betriebsübergreifende Angelegenheiten innerhalb eines Unternehmens zuständig (§ 50 BetrVG). Diese Themen sind oft komplex – beispielsweise bei konzernweiten Regelungen zu Arbeitszeit, IT-Systemen oder Sozialplänen. Ein Fachanwalt kann:
Gerade in Fragen, die viele Standorte oder Bereiche betreffen, ist es essenziell, juristisch sauber zu arbeiten, um spätere Anfechtungen oder Unwirksamkeiten zu vermeiden.
Bei Verhandlungen zu Gesamtbetriebsvereinbarungen – etwa zu Themen wie mobile Arbeit, Arbeitszeiterfassung, Datenschutz oder Leistungs- und Verhaltenskontrolle – kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht als Verhandlungsbegleiter oder Sprecher des Gremiums agieren. Er bringt:
Das kann nicht nur die Qualität der Verhandlungsergebnisse steigern, sondern auch die Verhandlungsposition des Gesamtbetriebsrats stärken.
Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber – etwa weil dieser dem Gesamtbetriebsrat Zuständigkeit oder Mitbestimmungsrechte abspricht –, kann ein Fachanwalt:
Ein solches Verfahren kann z. B. nötig sein, wenn ein Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung ohne Zustimmung des Gesamtbetriebsrats durchsetzen will oder wenn dieser systematisch übergangen wird.
Der Fachanwalt kann als externer Referent Schulungen oder Inhouse-Seminare durchführen, etwa zu folgenden Themen:
Diese Schulungen dürfen nach § 37 Abs. 6 BetrVG vom Arbeitgeber bezahlt werden, wenn sie zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erforderlich sind.
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Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG nur dann zuständig, wenn eine Angelegenheit mehrere Betriebe betrifft und nicht durch einzelne Betriebsräte geregelt werden kann. Das bedeutet: Es reicht nicht, dass ein Thema theoretisch in mehreren Betrieben vorkommt. Es muss auch tatsächlich betriebsübergreifenden Regelungsbedarf geben, der sich nicht sinnvoll lokal lösen lässt.
Beispiel: Die Einführung eines konzernweiten IT-Systems oder ein einheitliches Homeoffice-Konzept fällt in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Dagegen bleiben Urlaubsregelungen, Dienstpläne oder Pausenregelungen meist in der Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte, selbst wenn sie ähnlich gestaltet sind.
Arbeitgeber dürfen nicht beliebig entscheiden, ob sie mit dem Gesamtbetriebsrat oder den Einzelgremien verhandeln – die Zuständigkeitsfrage ist rechtlich prüfbar. Im Zweifel kann ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht für Klarheit sorgen.
Ja – wenn es sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG handelt und der Gesamtbetriebsrat zuständig ist, kann er die Einigung über die Einigungsstelle erzwingen (§ 76 BetrVG). Die Einigungsstelle ist eine Art innerbetrieblicher „Schlichtungsausschuss“, bestehend aus Beisitzern beider Seiten und einem neutralen Vorsitzenden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich auf dieses Verfahren einzulassen. Lehnt er es ab oder erscheint nicht, kann das Gremium gerichtlich feststellen lassen, dass die Einigungsstelle zuständig ist. Die Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt dann eine freiwillige Einigung – sie ist rechtlich verbindlich.
Voraussetzung ist jedoch: Der Gesamtbetriebsrat muss wirklich zuständig sein – sonst wird das Verfahren abgewiesen. Eine sorgfältige Prüfung ist also unerlässlich.
Ja – der Gesamtbetriebsrat kann sich nach § 28a BetrVG Ausschüsse bilden, um seine Arbeit effizienter zu organisieren. Das ist besonders sinnvoll bei komplexen Themen wie IT, Datenschutz, Arbeitszeit oder Personalplanung. Diese Ausschüsse bereiten Themen vor, haben aber keine Entscheidungsbefugnis, außer der Gesamtbetriebsrat überträgt sie ausdrücklich (in Grenzen zulässig).
Auch das Hinzuziehen von Sachverständigen ist grundsätzlich möglich – aber zustimmungspflichtig: Der Arbeitgeber muss der Beauftragung zustimmen, insbesondere wenn Kosten entstehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Sachverstand auch intern oder kostenlos eingeholt werden kann. In der Praxis hilft eine saubere Begründung des Informationsbedarfs, um Konflikte zu vermeiden.
Der Gesamtbetriebsrat agiert auf Unternehmensebene, der Konzernbetriebsrat auf Konzernebene. Besteht ein Konzern mit mehreren rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften (mit je einem eigenen Gesamtbetriebsrat), kann ein Konzernbetriebsrat gebildet werden (§ 54 ff. BetrVG).
Die Zuständigkeit liegt beim Konzernbetriebsrat, wenn eine Angelegenheit mehrere Unternehmen des Konzerns betrifft und ebenfalls nicht durch Gesamtbetriebsräte gelöst werden kann. Die Grenze ist dabei klar: Der Konzernbetriebsrat ist nicht „übergeordnet“, sondern arbeitet auf einer anderen Ebene. Gesamt- und Konzernbetriebsrat müssen ihre Kompetenzen abgrenzen – bei Überschneidungen sind oft Abstimmungen notwendig. Bei Uneinigkeit entscheidet notfalls das Arbeitsgericht.
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