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Inhaltsverzeichnis

Was ist Insolvenzgeld?

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern gezahlt wird, wenn ihr Arbeitgeber insolvent ist und ihnen deshalb kein Lohn mehr zahlen kann. Es ersetzt das ausstehende Nettoentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenzeröffnung oder der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Die Antragstellung muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis erfolgen. 

Das Insolvenzgeld dient dazu, die finanziellen Folgen für Arbeitnehmer in der Krise des Arbeitgebers abzufedern.

Insolvenzgeld | Arbeitsrecht | CROSET

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Die Höhe des Insolvenzgeldes orientiert sich am letzten Nettolohn, den Sie als Arbeitnehmer vor Eintritt der Insolvenz oder vor vollständiger Einstellung der Betriebstätigkeit erhalten haben. Konkret bedeutet das: Sie bekommen das Nettoarbeitsentgelt erstattet, das Ihnen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis noch zusteht.

Dabei gelten folgende Grundregeln zur Berechnung der Höhe:

Berechnungsgrundlage ist das Nettoentgelt.
Maßgeblich ist das Bruttoarbeitsentgelt, das Sie in den drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung oder Betriebseinstellung verdient hätten, abzüglich der gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag). Es geht also nicht um den vertraglich vereinbarten Lohn, sondern um das, was tatsächlich netto übrig geblieben wäre.

Die Bundesagentur für Arbeit nutzt Pauschalen zur Berechnung.
Zur Bestimmung des Nettoentgelts wird nicht Ihre individuelle Steuerklasse oder Krankenversicherung herangezogen. Stattdessen verwendet die Agentur für Arbeit sogenannte pauschalierte Nettoentgelttabellen, die für verschiedene Steuerklassen, Kinderfreibeträge und Sozialversicherungsbeiträge erstellt wurden. Damit soll das Verfahren vereinheitlicht und vereinfacht werden.

Deckelung durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Wenn Ihr Bruttogehalt sehr hoch ist, greift die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung. Für das Jahr 2025 liegt diese beispielsweise bei 7.550 € (West) bzw. 7.450 € (Ost) im Monat (Stand: voraussichtlich). Einkommen, das darüber hinausgeht, wird beim Insolvenzgeld nicht berücksichtigt. Sie erhalten also höchstens das pauschale Netto aus dieser Höchstgrenze.

Weitere Zahlungen können einbezogen sein.
Auch einmalige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld können berücksichtigt werden, wenn ein rechtlicher Anspruch darauf besteht und sie dem Zeitraum der letzten drei Monate vor der Insolvenz zugeordnet werden können. Zulagen (z. B. Schichtzulagen) zählen ebenfalls dazu, sofern sie steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

Sozialversicherungsbeiträge übernimmt die Agentur für Arbeit.
Während des Bezugs von Insolvenzgeld sind Sie sozialversichert. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden in voller Höhe von der Bundesagentur für Arbeit übernommen – Sie müssen also keine eigenen Beiträge abführen.

Beispiel:

Angenommen, Sie haben in den letzten drei Monaten vor der Insolvenz monatlich 3.000 € brutto verdient. Je nach Steuerklasse und Sozialabgaben entspricht das einem monatlichen pauschalen netto von etwa 2.000 € (je nach Einzelfall auch mehr oder weniger). Dann erhalten Sie für die drei Monate zusammen etwa 6.000 € Insolvenzgeld.

Wichtig:
Sie müssen das Insolvenzgeld aktiv beantragen – und zwar innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. Reichen Sie den Antrag zu spät ein, verfällt der Anspruch.

Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen auch helfen, anhand Ihrer individuellen Daten eine grobe Berechnung des voraussichtlichen Insolvenzgeldes durchzuführen.

Wann habe ich Anspruch auf Insolvenzgeld?

Ihr Arbeitgeber ist zahlungsunfähig (Insolvenztatbestand liegt vor)

Das ist der Fall, wenn

  1. ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
  2. der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wurde, oder
  3. der Betrieb die Tätigkeit endgültig eingestellt hat, weil kein Insolvenzverfahren mehr möglich ist.

Einer dieser drei Fälle muss eingetreten sein – das nennt man das Insolvenzereignis.

Sie standen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis

Sie haben Anspruch auf Insolvenzgeld für maximal drei Monate, in denen Sie zwar gearbeitet haben, aber Ihr Lohn nicht oder nur teilweise gezahlt wurde. Diese Monate müssen unmittelbar vor dem Insolvenzereignis liegen.

Weitere Hinweise:

Sie haben Anspruch auf Insolvenzgeld für maximal drei Monate, in denen Sie zwar gearbeitet haben, aber Ihr Lohn nicht oder nur teilweise gezahlt wurde. Diese Monate müssen unmittelbar vor dem Insolvenzereignis liegen.

  • Sie müssen das Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit beantragen.
  • Auch wenn Sie bereits gekündigt wurden oder das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann ein Anspruch bestehen.
  • Wenn Sie Lohn erhalten haben, der unter Ihrem vertraglichen Anspruch liegt, wird die Differenz durch Insolvenzgeld ausgeglichen.

 

Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht, lohnt sich in jedem Fall eine Beratung durch die Agentur für Arbeit oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gern kann ich Ihnen auch eine individuelle Ersteinschätzung geben.

Kontaktieren Sie uns jetzt!

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls erreichen Sie uns am besten telefonisch ab 030 31 568 110.

Alternativ erreichen Sie uns über unser Kontaktformular oder per E-Mail unter kanzlei@ra-croset.de

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Was passiert nach drei Monaten Insolvenzgeld?

Nach Ablauf der drei Monate, für die Insolvenzgeld gezahlt wird, endet die finanzielle Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit. Was danach passiert, hängt davon ab, wie sich Ihr Arbeitsverhältnis und das Insolvenzverfahren entwickeln. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis inzwischen beendet wurde – etwa durch eine Kündigung oder weil der Betrieb stillgelegt wurde – können Sie sich arbeitslos melden und unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld I beantragen. Wichtig ist, dass Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend und arbeitslos melden, um Sperrzeiten zu vermeiden.

Bleibt Ihr Arbeitsverhältnis formal bestehen, obwohl Sie kein Gehalt mehr bekommen, stehen Sie vor einer schwierigen Situation. In diesem Fall endet zwar das Insolvenzgeld, aber es besteht weiterhin ein Arbeitsverhältnis ohne laufende Entgeltzahlung. Dann sollten Sie Ihre Lohnansprüche schriftlich geltend machen, können die Arbeitsleistung verweigern und gegebenenfalls selbst kündigen, um den Weg zum Arbeitslosengeld freizumachen.

Wird das Unternehmen hingegen fortgeführt oder an einen neuen Eigentümer verkauft, und Sie behalten Ihren Arbeitsplatz, endet ebenfalls das Insolvenzgeld nach drei Monaten. Ab diesem Zeitpunkt muss Ihr Gehalt wieder regulär durch den Arbeitgeber gezahlt werden – unabhängig davon, ob sich dieser noch in der Insolvenz befindet oder nicht. In jedem Fall ist es wichtig, die eigene Situation sorgfältig zu prüfen und sich frühzeitig beraten zu lassen, um finanzielle Lücken und rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Wie schnell wird Insolvenzgeld ausgezahlt?

Wie schnell das Insolvenzgeld ausgezahlt wird, hängt stark davon ab, wann Sie den Antrag stellen und ob alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. Grundsätzlich gilt: Je schneller und vollständiger der Antrag eingereicht wird, desto eher kann die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung veranlassen.

In der Praxis dauert es meist einige Wochen bis zur Auszahlung – in einfachen Fällen etwa 3 bis 6 Wochen, in komplexeren Situationen auch mehrere Monate. Ein entscheidender Punkt ist dabei, ob das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde oder ob noch ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig ist. Denn: Die Agentur für Arbeit benötigt bestimmte Nachweise, zum Beispiel die Bestätigung des Insolvenzereignisses durch das Gericht oder den Insolvenzverwalter.

Ein weiteres Kriterium ist, ob Ihr Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter eine sogenannte Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert hat. In dem Fall übernimmt ein Kreditinstitut vorab die Auszahlung Ihres Lohns, und die Bundesagentur für Arbeit gleicht später die Summe aus. Dadurch erhalten viele Arbeitnehmer ihr Geld deutlich schneller – teils schon innerhalb weniger Tage nach Antragstellung.

Wenn Sie das Insolvenzgeld selbst beantragen müssen, achten Sie auf eine vollständige Einreichung aller Unterlagen (z. B. Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Kündigungsschreiben) und stellen Sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. So vermeiden Sie unnötige Verzögerungen. Auf Wunsch kann ich Ihnen auch eine Checkliste zusammenstellen, was genau Sie einreichen müssen.

Kann man als Arbeitnehmer trotz Insolvenzgeld kündigen?

Ja, als Arbeitnehmer können Sie jederzeit selbst kündigen, auch wenn Sie gerade Insolvenzgeld beziehen. Das Insolvenzgeld steht Ihnen grundsätzlich für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis zu – es ist also nicht an Ihre aktuelle Beschäftigung gebunden, sondern bezieht sich auf ausgefallenen Lohn aus der Vergangenheit.

Eine eigene Kündigung ändert also nichts an Ihrem Anspruch auf Insolvenzgeld, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind und die Zahlung sich auf einen Zeitraum vor Ihrer Kündigung bezieht. Allerdings sollten Sie dabei Folgendes beachten:

Wenn Sie ohne wichtigen Grund selbst kündigen und anschließend arbeitslos werden, kann es sein, dass Sie beim anschließenden Arbeitslosengeld I mit einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen rechnen müssen. Die Agentur für Arbeit wertet eine Eigenkündigung in vielen Fällen als „versicherungswidriges Verhalten“, es sei denn, es gibt nachvollziehbare Gründe – etwa ausbleibende Lohnzahlungen, schlechte Arbeitsbedingungen oder gesundheitliche Probleme.

Wenn Sie kündigen möchten, obwohl der Betrieb noch nicht geschlossen ist, sollten Sie also sorgfältig abwägen oder sich vorher beraten lassen – etwa durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die Agentur für Arbeit. In vielen Fällen ist eine fristgerechte Eigenkündigung bei ausbleibendem Lohn aber nachvollziehbar und kann Sperrzeiten vermeiden, wenn sie gut begründet wird.

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Häufige Fragen zum Thema Insolvenzgeld

Muss ich während des Bezugs von Insolvenzgeld weiterhin zur Arbeit erscheinen?

Das kommt ganz auf Ihre konkrete Situation an. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Betrieb noch nicht vollständig eingestellt wurde, dann sind Sie grundsätzlich weiterhin verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen – auch wenn Sie kein Gehalt mehr erhalten. In solchen Fällen übernimmt das Insolvenzgeld lediglich den Lohn für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Für den Zeitraum danach besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld, und Sie müssten entweder auf neue Lohnzahlungen durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter hoffen oder eigenständig kündigen.
Anders sieht es aus, wenn der Betrieb stillgelegt wurde oder Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, dann endet auch Ihre Pflicht zur Arbeitsleistung. Wenn Sie unsicher sind, empfiehlt es sich, eine schriftliche Bestätigung vom Insolvenzverwalter oder eine rechtliche Beratung einzuholen.

Das Insolvenzgeld selbst ist steuerfrei – Sie müssen es also nicht versteuern und es erscheint nicht in Ihrer Steuererklärung als zu versteuerndes Einkommen. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Insolvenzgeld erhöht zwar nicht direkt Ihre Steuerlast, wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes für Ihr übriges Einkommen berücksichtigt.
Das kann dazu führen, dass der Steuersatz für Ihr reguläres Einkommen in dem Jahr etwas höher ausfällt. Die Auswirkung ist bei niedrigen Einkommen oft gering, bei höheren Einkommen aber spürbarer. Wenn Sie mehrere Monate Insolvenzgeld erhalten haben, kann eine Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung fällig werden.

Ja, auch wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, haben Sie Anspruch auf Insolvenzgeld – vorausgesetzt, Sie waren sozialversicherungspflichtig beschäftigt und es sind Lohnansprüche aus den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis offen. Entscheidend ist nicht, ob Ihr Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet ist, sondern ob Sie die formalen Voraussetzungen erfüllen.
Endet Ihr befristeter Vertrag während des Insolvenzzeitraums, haben Sie trotzdem für die vorangegangenen drei Monate Anspruch auf Insolvenzgeld – solange das Insolvenzereignis während der Laufzeit Ihres Vertrags eintritt.

Insolvenzgeld wird nur für die drei letzten Monate vor dem Insolvenzereignis gezahlt – nicht für frühere Zeiträume. Wenn Ihr Arbeitgeber zum Beispiel seit sechs Monaten keinen Lohn gezahlt hat, aber erst jetzt insolvent wird, dann können Sie nur für die letzten drei Monate Insolvenzgeld beantragen. Für die Monate davor müssen Sie Ihre Lohnforderungen als Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter anmelden – ob und wann Sie dann etwas erhalten, hängt von der Insolvenzmasse ab.
Es kann also sein, dass Sie auf einem Teil Ihres Lohnes sitzen bleiben. Deshalb ist es wichtig, nicht zu lange zu warten, wenn Lohnzahlungen ausbleiben – sondern frühzeitig rechtliche Schritte zu prüfen und gegebenenfalls auch das Arbeitsverhältnis zu beenden.

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