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Mündliche Abmahnung im Arbeitsrecht

Eine mündliche Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, um rechtlich wirksam und gültig zu sein.

Diese oft unterschätzte Tatsache kann für Arbeitnehmer weitreichende Konsequenzen haben. 

Viele Beschäftigte sind überrascht zu erfahren, dass auch eine beiläufige Rüge im Gespräch oder eine kritische E-Mail als vollwertige Abmahnung gelten kann. 

Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen der mündlichen Abmahnung, praktische Fallbeispiele und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Mündliche Abmahnung | CROSET

Was ist eine Abmahnung und welche Funktion hat sie im Arbeitsrecht?

Eine Abmahnung ist im deutschen Arbeitsrecht ein zentrales Instrument des Arbeitgebers, um auf Pflichtverletzungen und Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu reagieren. Eine mündliche Abmahnung stellt ebenso wie eine schriftliche einen formellen Warnschuss dar, der signalisiert, dass das Arbeitsverhältnis in Gefahr ist und bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen ist. Die mündliche Abmahnung erfüllt dabei dieselben wichtigen Funktionen im Arbeitsverhältnis wie die schriftliche Form und unterscheidet sich deutlich von einer bloßen Ermahnung.

Erstens dient sie der Dokumentation des Fehlverhaltens. Der Arbeitgeber hält fest, welches konkrete Verhalten oder welche Verfehlung er als Pflichtverletzung ansieht und macht dies dem Arbeitnehmer gegenüber deutlich. Diese Dokumentationsfunktion ist insbesondere im Hinblick auf eine mögliche spätere verhaltensbedingte Kündigung von Bedeutung. Die Abmahnung wird in der Regel in die Personalakte des Mitarbeiters aufgenommen.

Zweitens hat die Abmahnung eine Warnfunktion. Sie macht dem Arbeitnehmer klar, dass sein Verhalten nicht akzeptabel ist und dass bei einer Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Der Arbeitnehmer erhält damit die Chance, sein Verhalten zu korrigieren und das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Im Gegensatz zu einer Ermahnung ist die Abmahnung formeller und hat weitreichendere rechtliche Folgen.

Drittens erfüllt die Abmahnung eine Prognosefunktion. Sie dient als Grundlage für die Einschätzung, ob der Arbeitnehmer künftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen wird. Kommt es trotz Abmahnung zu einer Wiederholung des Fehlverhaltens, kann der Arbeitgeber daraus schließen, dass eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist und eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. In einem solchen Wiederholungsfall ist die Abmahnung ein wichtiges Beweisstück.

Die Abmahnung ist damit ein wichtiges Instrument im Eskalationsprozess des Arbeitsrechts. Eine mündliche Abmahnung steht ebenso wie eine schriftliche zwischen der informellen Ermahnung und der Kündigung und gibt beiden Seiten die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu retten, bevor es zu einer endgültigen Trennung kommt. Die mündliche Abmahnung hat dabei dieselbe rechtliche Wirkung wie eine schriftliche.

Mündliche Abmahnung im Video erklärt

Kompakte Formfreiheit der Abmahnung: Was sagt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts?

Entgegen der weit verbreiteten Annahme, dass eine Abmahnung zwingend schriftlich erfolgen muss, hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Abmahnungen formfrei sind. Das bedeutet, dass auch eine mündliche Abmahnung rechtlich vollständig wirksam und gültig sein kann. Diese Formfreiheit ist für viele Arbeitnehmer überraschend und birgt erhebliche Risiken, da sie dazu führen kann, dass Mitarbeiter eine mündliche Abmahnung nicht als solche erkennen. Die Formfreiheit der Abmahnung ergibt sich aus dem Grundsatz, dass im Arbeitsrecht grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften gelten, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Anders als beispielsweise bei der Kündigung, für die das Gesetz eine Formvorschrift in Form der Schriftform vorschreibt, gibt es für die Abmahnung keine gesetzliche Formvorschrift. Der Arbeitgeber kann daher frei wählen, in welcher Form er die Abmahnung ausspricht. Diese Formfreiheit gilt unabhängig davon, ob es sich um ein großes Unternehmen oder einen kleinen Betrieb handelt.

Diese Formfreiheit hat praktische Gründe. In vielen Fällen ist es für den Arbeitgeber sinnvoll und angemessen, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitnehmer zu suchen und ihm mündlich zu verdeutlichen, dass sein Verhalten nicht akzeptabel ist. Gerade bei kleineren Verstößen oder in Situationen, in denen eine schnelle Reaktion erforderlich ist, kann eine mündliche Abmahnung das geeignete Mittel sein. Die Rechtsprechung trägt dieser Praxis Rechnung, indem sie die mündliche Abmahnung als vollständig wirksam anerkennt. Eine mündliche Abmahnung ist daher keinesfalls eine „Abmahnung zweiter Klasse“, sondern rechtlich gleichwertig mit einer schriftlichen Abmahnung.

Allerdings bedeutet die Formfreiheit nicht, dass jede kritische Äußerung des Arbeitgebers oder der Vorgesetzten automatisch als Abmahnung zu werten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Äußerung die drei wesentlichen Elemente einer wirksamen Abmahnung enthält, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

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Die drei unverzichtbaren Elemente einer wirksamen und gültigen Abmahnung

Damit eine Abmahnung – ob schriftlich oder mündlich – rechtlich wirksam und gültig ist, muss sie drei zentrale Elemente enthalten. Diese Elemente gelten sowohl für die mündliche Abmahnung als auch für die schriftliche Form. Sie sind kumulativ, das heißt, alle drei müssen vorliegen, damit von einer wirksamen mündlichen Abmahnung oder schriftlichen Abmahnung gesprochen werden kann. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, ist die mündliche Abmahnung ebenso unwirksam wie eine schriftliche.

Element 1: Konkrete Benennung des Fehlverhaltens und der Verfehlung

Das erste und grundlegende Element einer wirksamen Abmahnung ist die präzise Benennung des konkreten Fehlverhaltens oder der Verfehlung. Allgemeine Vorwürfe oder vage Formulierungen wie „Ihre Arbeitsleistung ist nicht zufriedenstellend“ oder „Sie verhalten sich nicht kollegial“ reichen nicht aus. Der Arbeitgeber muss vielmehr genau darlegen, welches Verhalten er beanstandet und welche Gründe es für die Abmahnung gibt. Idealerweise sollte die Abmahnung folgende Angaben enthalten: das Datum und die Uhrzeit des Vorfalls, eine genaue Beschreibung des Verhaltens, das als Pflichtverletzung angesehen wird, und gegebenenfalls die Benennung von Zeugen oder anderen Beweismitteln. Je konkreter die Abmahnung formuliert ist, desto besser kann der Arbeitnehmer nachvollziehen, was ihm vorgeworfen wird, und desto eher kann er sein Verhalten entsprechend anpassen. Die Angabe von Datum und Uhrzeit ist besonders wichtig, um den Vorfall eindeutig zu identifizieren.

Ein Beispiel für eine konkrete Fehlverhaltensbenennung wäre: „Am 15. November 2024 um 9:30 Uhr sind Sie ohne vorherige Krankmeldung oder Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen. Sie haben sich weder telefonisch noch per E-Mail bei Ihrem Vorgesetzten gemeldet.“ Diese Formulierung macht deutlich, welches Fehlverhalten beanstandet wird, wann es stattgefunden hat und welche Vorwürfe erhoben werden.

Element 2: Aufforderung zur Verhaltensänderung

Das zweite Element einer wirksamen Abmahnung ist die klare Aufforderung zur Verhaltensänderung. Es reicht nicht aus, dem Arbeitnehmer nur vorzuhalten, was er falsch gemacht hat. Die Abmahnung muss auch deutlich machen, was der Arbeitgeber künftig von ihm erwartet und welches Verhalten er sich wünscht. Diese Aufforderung kann explizit oder implizit erfolgen. Explizit wäre beispielsweise die Formulierung: „Wir fordern Sie auf, künftig pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und sich im Falle einer Verhinderung rechtzeitig bei Ihrem Vorgesetzten zu melden.“ Eine implizite Aufforderung könnte sich aus dem Zusammenhang ergeben, etwa wenn der Arbeitgeber das Fehlverhalten benennt und anschließend die Konsequenzen bei Wiederholung androht. In diesem Fall wird deutlich, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern soll, auch wenn dies nicht ausdrücklich formuliert ist.

Die Aufforderung zur Verhaltensänderung ist deshalb so wichtig, weil sie dem Arbeitnehmer die Chance gibt, sein Verhalten zu korrigieren. Die Abmahnung soll nicht primär bestrafen, sondern dem Mitarbeiter die Möglichkeit geben, das Arbeitsverhältnis durch eine Verhaltensänderung zu erhalten.

Element 3: Androhung von Konsequenzen bei Wiederholung

Das dritte und letzte Element einer wirksamen Abmahnung ist die Androhung von Konsequenzen für den Fall, dass das Fehlverhalten wiederholt wird. In der Regel wird dabei die Kündigung als mögliche Folge genannt. Diese Androhung macht deutlich, dass das Arbeitsverhältnis bei erneutem Fehlverhalten im Wiederholungsfall ernsthaft gefährdet ist.

Die Konsequenzendrohung kann unterschiedlich formuliert sein. Häufig findet sich die Formulierung: „Sollte sich ein derartiges Fehlverhalten wiederholen, sehen wir uns gezwungen, arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu ergreifen.“ Auch hier kann die Androhung explizit oder implizit erfolgen, solange sie für den Arbeitnehmer erkennbar ist.

Die Androhung von Konsequenzen ist das Element, das die Abmahnung von einer bloßen Ermahnung unterscheidet. Erst durch die Androhung wird deutlich, dass es sich um eine ernsthafte Warnung handelt und dass das Arbeitsverhältnis auf dem Spiel steht.

Mündliche Abmahnungen, E-Mails und formlose Rügen: Auch ohne schriftliche Form wirksam

Wie bereits dargelegt, sind Abmahnungen formfrei. Das bedeutet, dass eine mündliche Abmahnung in einem Gespräch oder eine E-Mail, die die drei genannten Elemente enthält, als vollwertige Abmahnung gelten kann. Arbeitnehmer sollten daher nicht den Fehler machen, eine mündliche Abmahnung oder formlose Hinweise zu unterschätzen. Auch wenn keine schriftliche Abmahnung vorliegt, kann ein Mitarbeiter durch eine mündliche Abmahnung bereits wirksam abgemahnt worden sein. Die mündliche Abmahnung ist rechtlich genauso bindend.

Ein typisches Szenario ist das Mitarbeitergespräch, in dem der Vorgesetzte ein konkretes Fehlverhalten anspricht, zur Verhaltensänderung auffordert und Konsequenzen androht. Auch wenn das Wort „Abmahnung“ nicht ausdrücklich verwendet wird, liegt rechtlich eine mündliche Abmahnung vor, wenn die drei Elemente erfüllt sind. Der Arbeitnehmer sollte ein solches Gespräch daher sehr ernst nehmen und nicht davon ausgehen, dass es sich nur um eine informelle Ermahnung handelt. Auch E-Mails können als Abmahnung gelten. Wenn der Arbeitgeber per E-Mail ein konkretes Fehlverhalten benennt, zur Verhaltensänderung auffordert und Konsequenzen androht, ist dies rechtlich eine gültige Abmahnung. Die E-Mail-Form hat dabei sogar den Vorteil, dass sie dokumentiert ist und im Streitfall als Beweis dienen kann. Arbeitnehmer sollten daher auch kritische E-Mails sorgfältig lesen und prüfen, ob sie die Elemente einer Abmahnung enthalten.

Selbst eine beiläufig wirkende Bemerkung der Vorgesetzten kann unter Umständen als Abmahnung zu werten sein, wenn sie die drei Elemente enthält. Allerdings wird in solchen Fällen oft fraglich sein, ob die Androhung von Konsequenzen ausreichend deutlich war. Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer jedoch vorsichtig sein und das Gespräch ernst nehmen.

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Das Beweisproblem bei mündlichen Abmahnungen: Herausforderungen für beide Seiten

Das Hauptproblem bei mündlichen Abmahnungen liegt in der Beweisbarkeit. Während eine schriftliche Abmahnung dokumentiert ist und in der Personalakte abgelegt werden kann, ist eine mündliche Abmahnung schwerer nachzuweisen. Dies betrifft in erster Linie den Arbeitgeber, kann aber auch für den Arbeitnehmer relevant werden. Die mündliche Abmahnung ist zwar rechtlich wirksam, aber die Beweisführung bei einer mündlichen Abmahnung gestaltet sich oft schwierig.

Für den Arbeitgeber bedeutet das Beweisproblem, dass er im Falle eines Kündigungsschutzprozesses darlegen und beweisen muss, dass und wann er eine mündliche Abmahnung ausgesprochen hat. Wenn der Arbeitnehmer die mündliche Abmahnung bestreitet, steht Aussage gegen Aussage. In solchen Fällen kann es für den Arbeitgeber schwierig werden, die mündliche Abmahnung zu beweisen, insbesondere wenn keine Zeugen anwesend waren. Aus diesem Grund sind mündliche Abmahnungen in der Praxis seltener als schriftliche, aber die mündliche Abmahnung ist keineswegs unwirksam oder rechtlich bedeutungslos. Für den Arbeitnehmer kann das Beweisproblem relevant werden, wenn er sich gegen eine mündliche Abmahnung wehren oder eine Gegendarstellung abgeben möchte. Auch hier gilt: Wenn der Arbeitgeber die mündliche Abmahnung behauptet und der Arbeitnehmer sie bestreitet, ist die Beweislage schwierig. Der Arbeitnehmer sollte daher Gespräche, in denen eine mündliche Abmahnung ausgesprochen wird, sorgfältig dokumentieren und gegebenenfalls schriftlich festhalten, was besprochen wurde. Eine Gegendarstellung zur mündlichen Abmahnung kann helfen, die eigene Sichtweise zu dokumentieren.

In der Praxis empfiehlt es sich für beide Seiten, wichtige Gespräche zu dokumentieren. Der Arbeitgeber kann beispielsweise nach einer mündlichen Abmahnung eine schriftliche Bestätigung nachreichen oder die mündliche Abmahnung in Anwesenheit von Zeugen aussprechen. Der Arbeitnehmer sollte seinerseits Notizen über die mündliche Abmahnung anfertigen und gegebenenfalls eine schriftliche Gegendarstellung zur mündlichen Abmahnung abgeben.

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Praktische Fallbeispiele: Wann liegt eine mündliche Abmahnung vor?

Um die Abgrenzung zwischen einer Abmahnung und einer bloßen Ermahnung zu verdeutlichen, sollen im Folgenden einige praktische Fallbeispiele dargestellt werden. Diese Beispiele zeigen, in welchem Fall eine wirksame mündliche Abmahnung vorliegt und wann nicht.

Beispiel 1: Das Vier-Augen-Gespräch mit dem Vorgesetzten

Der Vorgesetzte ruft den Arbeitnehmer zu sich und sagt: „Herr Müller, Sie sind in den letzten drei Wochen dreimal zu spät zur Arbeit gekommen, zuletzt am 10. Dezember 2024 um 9:15 Uhr. Das geht so nicht weiter. Ich erwarte, dass Sie pünktlich sind. Wenn das noch einmal vorkommt, müssen wir über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechen.“

In diesem Fall liegt eine mündliche Abmahnung vor. Der Vorgesetzte hat ein konkretes Fehlverhalten benannt (dreimaliges Zuspätkommen mit Angabe von Datum und Uhrzeit), zur Verhaltensänderung aufgefordert (Erwartung der Pünktlichkeit) und Konsequenzen angedroht (Gespräch über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses). Auch wenn das Wort „Abmahnung“ nicht verwendet wurde, sind alle drei Elemente erfüllt. Der Mitarbeiter wurde durch eine mündliche Abmahnung wirksam abgemahnt.

Beispiel 2: Die kritische E-Mail mit konkreten Vorwürfen

Der Arbeitgeber schreibt eine E-Mail: „Sehr geehrter Herr Schmidt, mir ist aufgefallen, dass Sie am 10. Dezember 2024 um 16:30 Uhr ohne Rücksprache früher gegangen sind. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie künftig Ihre Arbeitszeit einhalten. Sollte sich dies wiederholen, behalten wir uns weitere Schritte vor.“

Auch hier liegt eine Abmahnung vor, diesmal in E-Mail-Form. Das Fehlverhalten ist konkret benannt (mit Datum und Uhrzeit), die Verhaltensänderung wird gefordert, und es werden Konsequenzen angedroht. Die E-Mail ist eine gültige Abmahnung, auch wenn sie nicht schriftlich im klassischen Sinne (auf Papier) erfolgt ist.

Beispiel 3: Die informelle Bemerkung ohne konkrete Vorwürfe

Der Vorgesetzte sagt im Vorbeigehen: „Frau Meier, Ihre Arbeit war in letzter Zeit nicht so gut. Geben Sie sich bitte mehr Mühe.“

In diesem Fall liegt keine mündliche Abmahnung vor, sondern lediglich eine Ermahnung. Die Bemerkung ist zu vage und enthält keine konkrete Fehlverhaltensbenennung. Es fehlen Angaben zu Datum, Uhrzeit und konkreten Vorfällen. Auch eine Androhung von Konsequenzen fehlt. Es handelt sich lediglich um eine informelle Ermahnung, nicht um eine mündliche Abmahnung.

Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer: So reagieren Sie richtig nach einer mündlichen Abmahnung

Wenn ein Arbeitnehmer eine Abmahnung erhält – ob schriftlich, als mündliche Abmahnung oder in Form einer E-Mail –, ist dies ein klares Warnsignal. Das Arbeitsverhältnis ist bereits ernsthaft gefährdet, und der Arbeitgeber könnte eine Kündigung vorbereiten. Auch eine mündliche Abmahnung muss ernst genommen werden. Arbeitsrechtler empfehlen Betroffenen, die eine mündliche Abmahnung erhalten haben, folgende Schritte. In einem solchen Fall ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt.

Schritt 1: Sofortige Verhaltensanpassung nach der Abmahnung

Der wichtigste und dringendste Schritt ist die sofortige Anpassung des Verhaltens. Der Arbeitnehmer sollte das beanstandete Fehlverhalten unverzüglich abstellen und sich in allen Bereichen besonders sorgfältig verhalten. Es reicht nicht aus, nur das konkret gerügte Verhalten zu ändern. Vielmehr sollte der Mitarbeiter sich zum „Modellarbeitnehmer“ entwickeln, um dem Arbeitgeber zu zeigen, dass er gewillt ist, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

Dies bedeutet konkret: Pünktlichkeit, sorgfältige Erledigung der Aufgaben, freundlicher Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten, Einhaltung aller betrieblichen Vorgaben. Der Arbeitnehmer sollte dem Arbeitgeber keinen Anlass für weitere Kritik oder Vorwürfe geben. Im Wiederholungsfall droht die Kündigung.

Schritt 2: Dokumentation der mündlichen Abmahnung und Prüfung einer Gegendarstellung

Auch wenn die mündliche Abmahnung mündlich erfolgt ist, sollte der Arbeitnehmer das Gespräch und die Inhalte der mündlichen Abmahnung schriftlich festhalten. Diese Notizen zur mündlichen Abmahnung sollten folgende Informationen enthalten: Datum und Uhrzeit des Gesprächs, anwesende Personen (einschließlich möglicher Zeugen), Inhalt der mündlichen Abmahnung (welches Fehlverhalten wurde benannt, welche Verhaltensänderung wurde gefordert, welche Konsequenzen wurden angedroht), eigene Reaktion und Stellungnahme.

Diese Dokumentation der mündlichen Abmahnung kann später als Gedächtnisstütze dienen oder im Streitfall als Grundlage für die rechtliche Auseinandersetzung verwendet werden. Der Arbeitnehmer sollte auch prüfen, ob er eine Gegendarstellung zur mündlichen Abmahnung abgeben möchte, in der er seine Sicht der Dinge darlegt. Eine solche Gegendarstellung zur mündlichen Abmahnung wird in der Regel zur Personalakte genommen und kann im Fall einer späteren Kündigung relevant werden.

Schritt 3: Rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt einholen

Bei unklaren oder „komischen“ E-Mails oder Gesprächen sollte der Arbeitnehmer umgehend einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann entscheidend sein, um die Situation richtig einzuschätzen und angemessen zu reagieren. Auch die Arbeitskammer kann erste Hinweise geben, ersetzt aber keine individuelle rechtliche Beratung.

Der Rechtsanwalt kann prüfen, ob tatsächlich eine wirksame und gültige Abmahnung vorliegt, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob gegebenenfalls Widerspruch eingelegt werden sollte. Auch wenn der Arbeitnehmer das Fehlverhalten einräumt, kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, um die weiteren Schritte zu besprechen und sich auf eine mögliche Kündigung vorzubereiten.

Schritt 4: Prüfung der Berechtigung der Abmahnung und der Gründe

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Der Arbeitnehmer sollte durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob das gerügte Verhalten tatsächlich eine Pflichtverletzung darstellt und ob die Abmahnung verhältnismäßig ist. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, gegen eine unberechtigte Abmahnung vorzugehen und ihre Entfernung aus der Personalakte zu verlangen. Die Gründe für die Abmahnung müssen nachvollziehbar und rechtlich haltbar sein.

Allerdings sollte dieser Schritt gut überlegt sein. Ein Vorgehen gegen die Abmahnung kann das Verhältnis zum Arbeitgeber weiter belasten. In vielen Fällen ist es daher ratsam, die Abmahnung zunächst hinzunehmen, das Verhalten anzupassen und abzuwarten, ob der Arbeitgeber weitere Schritte unternimmt.

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Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber: So setzen Sie mündliche Abmahnungen rechtssicher ein

Auch für Arbeitgeber ist es wichtig, Abmahnungen rechtssicher zu gestalten. Folgende Punkte sollten beachtet werden, um wirksame und gültige Abmahnungen auszusprechen.

Schriftliche Form bevorzugen trotz Wirksamkeit der mündlichen Abmahnung

Auch wenn die mündliche Abmahnung rechtlich wirksam und gültig ist, sollten Arbeitgeber aus Beweisgründen die schriftliche Form bevorzugen. Eine schriftliche Abmahnung ist dokumentiert, kann in die Personalakte aufgenommen werden und kann im Streitfall als Beweis dienen. Die mündliche Abmahnung hingegen ist schwerer zu beweisen. Zudem zwingt die schriftliche Form den Arbeitgeber, die Abmahnung sorgfältig zu formulieren und alle drei Elemente zu berücksichtigen, was bei einer mündlichen Abmahnung leichter übersehen werden kann.

Konkrete Sachverhalte mit Datum und Uhrzeit benennen

Die Abmahnung sollte so konkret wie möglich sein. Datum und Uhrzeit, Ort und eine genaue Beschreibung des Fehlverhaltens sollten enthalten sein. Vage Formulierungen oder pauschale Vorwürfe sind zu vermeiden. Je präziser die Abmahnung formuliert ist, desto eher ist sie wirksam und gültig.

Verhältnismäßigkeit beachten und Gründe darlegen

Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt eine Abmahnung. Der Arbeitgeber sollte prüfen, ob das Fehlverhalten tatsächlich eine Pflichtverletzung darstellt und ob eine Abmahnung verhältnismäßig ist. Bei geringfügigen Verstößen kann zunächst eine Ermahnung ausreichen. Die Gründe für die Abmahnung sollten klar dargelegt werden.

Betriebsrat einbeziehen auch bei mündlichen Abmahnungen

Wenn ein Betriebsrat im Unternehmen existiert, sollte dieser vor Ausspruch der Abmahnung angehört werden, auch vor einer mündlichen Abmahnung. Auch wenn der Betriebsrat kein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei Abmahnungen hat, ist eine Anhörung aus Gründen der Transparenz und des Betriebsfriedens sinnvoll. Der Betriebsrat kann auch bei der Formulierung der Abmahnung beratend zur Seite stehen, sowohl bei schriftlichen als auch bei mündlichen Abmahnungen.

Zeugen hinzuziehen bei mündlichen Abmahnungen

Wenn der Arbeitgeber eine mündliche Abmahnung aussprechen möchte, sollte er nach Möglichkeit Zeugen hinzuziehen. Dies erleichtert die Beweisführung bei einer mündlichen Abmahnung im Streitfall erheblich. Alternativ kann der Arbeitgeber nach der mündlichen Abmahnung eine schriftliche Bestätigung nachreichen, um die mündliche Abmahnung zu dokumentieren.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber: So setzen Sie mündliche Abmahnungen rechtssicher ein

Kriterium Schriftliche Abmahnung Mündliche Abmahnung
Rechtliche Wirksamkeit Vollständig wirksam und gültig Vollständig wirksam und gültig
Formvorschrift Keine gesetzliche Formvorschrift Keine gesetzliche Formvorschrift
Beweisbarkeit Sehr gut (Dokument vorhanden) Schwierig (Zeugen erforderlich)
Dokumentation in Personalakte Einfach (Original oder Kopie) Vermerk erforderlich
Rechtssicherheit für Arbeitgeber Hoch Gering
Nachvollziehbarkeit für Arbeitnehmer Sehr gut (kann nachgelesen werden) Eingeschränkt (Erinnerung kann verblassen)
Möglichkeit der Gegendarstellung Schriftlich möglich Sofort mündlich oder später schriftlich
Empfehlung aus Arbeitgebersicht Bevorzugt (aus Beweisgründen) Nur bei kleineren Verstößen

Fazit: Unterschätzen Sie keine Rüge – jede Kritik kann eine wirksame mündliche Abmahnung sein

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Arbeitnehmer jede Form der Rüge ernst nehmen sollten, unabhängig davon, ob sie schriftlich, als mündliche Abmahnung oder per E-Mail erfolgt. Die Formfreiheit der Abmahnung bedeutet, dass auch eine beiläufig wirkende Bemerkung der Vorgesetzten rechtlich relevante Folgen haben kann, wenn sie die drei Elemente einer wirksamen Abmahnung enthält. Ein Mitarbeiter kann durch eine mündliche Abmahnung abgemahnt worden sein, ohne dass das Wort „Abmahnung“ gefallen ist.

Wer eine mündliche Abmahnung erhält, sollte nicht abwarten, sondern sofort handeln: Verhalten anpassen, die mündliche Abmahnung dokumentieren, gegebenenfalls eine Gegendarstellung abgeben und im Zweifel rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt einholen. Nur so lässt sich das Arbeitsverhältnis möglicherweise noch retten. Die mündliche Abmahnung ist ein ernstzunehmendes Warnsignal, das nicht ignoriert werden sollte. Im Wiederholungsfall droht die Kündigung.

Für Arbeitgeber gilt: Auch wenn die mündliche Abmahnung rechtlich wirksam und gültig ist, sollte aus Beweisgründen die schriftliche Form bevorzugt werden. Eine sorgfältig formulierte schriftliche Abmahnung mit konkreten Angaben zu Datum, Uhrzeit und Fehlverhalten schützt beide Seiten und schafft Klarheit über die Erwartungen und Konsequenzen. Die Einbeziehung von Zeugen bei mündlichen Abmahnungen und die Dokumentation in der Personalakte sind weitere wichtige Schritte. Auch die Beratung durch die Arbeitskammer oder einen Rechtsanwalt kann für beide Seiten hilfreich sein.

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Häufige Fragen zum Thema mündliche Abmahnung im Arbeitsrecht

Kann eine mündliche Abmahnung auch per E-Mail oder WhatsApp erfolgen?

Ja, auch eine E-Mail oder eine Nachricht über Messenger-Dienste wie WhatsApp kann als wirksame Abmahnung gelten, sofern sie die drei unverzichtbaren Elemente einer Abmahnung enthält. Entscheidend ist nicht das Medium, sondern der Inhalt der Nachricht. Wenn der Arbeitgeber in einer E-Mail das konkrete Fehlverhalten benennt, zur Verhaltensänderung auffordert und Konsequenzen bei Wiederholung androht, liegt eine wirksame Abmahnung vor. Viele Arbeitnehmer unterschätzen diese Form der mündlichen Abmahnung, weil sie eine E-Mail als informelle Kommunikation wahrnehmen. Tatsächlich kann jedoch selbst eine kurze E-Mail mit den entsprechenden Formulierungen rechtlich als Abmahnung wirksam sein. Auch WhatsApp-Nachrichten vom Vorgesetzten können unter Umständen als mündliche Abmahnung gewertet werden, wenn sie die erforderlichen Elemente enthalten. Arbeitnehmer sollten daher auch elektronische Nachrichten ernst nehmen und gegebenenfalls rechtliche Beratung einholen. Die Beweissituation ist bei E-Mails allerdings deutlich besser als bei rein mündlichen Abmahnungen, da die Nachricht gespeichert und ausgedruckt werden kann. Für Arbeitgeber gilt: Auch wenn E-Mails rechtlich wirksam sein können, sollte aus Gründen der Klarheit und Formalität bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen die klassische schriftliche Abmahnung auf Papier bevorzugt werden.

Eine mündliche Abmahnung bleibt grundsätzlich so lange in der Personalakte, wie sie für das Arbeitsverhältnis relevant ist. Anders als bei strafrechtlichen Verurteilungen gibt es im Arbeitsrecht keine feste Verjährungsfrist für Abmahnungen. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass eine Abmahnung nach einer gewissen Zeit ihre Warnfunktion verliert und dann nicht mehr als Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung herangezogen werden kann. In der Regel wird eine Abmahnung nach zwei bis drei Jahren als „verbraucht“ angesehen, wenn in dieser Zeit kein erneutes Fehlverhalten aufgetreten ist. Die genaue Dauer hängt jedoch vom Einzelfall ab, insbesondere von der Schwere des Fehlverhaltens und der Art der Pflichtverletzung. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann eine Abmahnung auch länger relevant bleiben. Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Zeit die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu verlangen. Wenn der Arbeitgeber diesem Verlangen nicht nachkommt, kann der Arbeitnehmer notfalls gerichtlich gegen die Abmahnung vorgehen. Bei einer mündlichen Abmahnung stellt sich zusätzlich die Frage, ob überhaupt ein Vermerk in der Personalakte existiert. Falls kein schriftlicher Vermerk vorliegt, kann die mündliche Abmahnung nach einiger Zeit faktisch bedeutungslos werden, da der Arbeitgeber sie im Streitfall nicht mehr nachweisen kann. Dennoch sollten Arbeitnehmer auch mündliche Abmahnungen ernst nehmen und dokumentieren, um im Wiederholungsfall vorbereitet zu sein.

Der Betriebsrat hat bei Abmahnungen grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung – ob schriftlich oder mündlich – aussprechen kann, ohne vorher den Betriebsrat zu informieren oder dessen Zustimmung einzuholen. Dennoch kann der Betriebsrat in bestimmten Situationen eine wichtige Rolle spielen. Arbeitnehmer, die eine mündliche Abmahnung erhalten haben, können sich an den Betriebsrat wenden und um Unterstützung bitten. Der Betriebsrat kann dann als Vermittler zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auftreten und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. In vielen Fällen gelingt es dem Betriebsrat, eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen, wenn diese unberechtigt oder unverhältnismäßig ist. Zudem hat der Betriebsrat nach § 84 Abs. 1 BetrVG das Recht, bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermitteln. Wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass eine mündliche Abmahnung ungerechtfertigt ist, kann er den Betriebsrat einschalten und um Unterstützung bei der Formulierung einer Gegendarstellung bitten. Der Betriebsrat kann auch darauf hinwirken, dass der Arbeitgeber künftig bei Abmahnungen klare und nachvollziehbare Gründe angibt und die Form der schriftlichen Abmahnung wählt, um Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen. In Unternehmen ohne Betriebsrat können sich Arbeitnehmer alternativ an die Arbeitskammer oder eine Gewerkschaft wenden, um rechtliche Beratung und Unterstützung zu erhalten.

Wenn ein Arbeitnehmer eine mündliche Abmahnung bestreitet und keine Zeugen für das Gespräch vorhanden sind, entsteht ein klassisches Beweisproblem. Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Wer behauptet, muss beweisen“. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Streitfall beweisen muss, dass er tatsächlich eine Abmahnung ausgesprochen hat und dass diese die drei erforderlichen Elemente enthielt. Ohne Zeugen oder eine schriftliche Dokumentation wird dies für den Arbeitgeber äußerst schwierig. In einem Kündigungsschutzprozess, in dem der Arbeitgeber sich auf eine frühere mündliche Abmahnung beruft, kann das Gericht die Existenz und den Inhalt der Abmahnung anzweifeln, wenn der Arbeitnehmer diese bestreitet. In solchen Fällen steht häufig Aussage gegen Aussage, und das Gericht muss entscheiden, wem es mehr Glauben schenkt. Für den Arbeitgeber ist es daher riskant, sich ausschließlich auf mündliche Abmahnungen zu verlassen, insbesondere wenn keine Zeugen anwesend waren. Aus diesem Grund empfehlen Arbeitsrechtler Arbeitgebern dringend, Abmahnungen grundsätzlich schriftlich zu erteilen und gegebenenfalls Zeugen hinzuzuziehen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies umgekehrt, dass sie gute Chancen haben, eine mündliche Abmahnung erfolgreich anzufechten, wenn keine Beweise vorliegen. Dennoch sollten Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass eine mündliche Abmahnung im Nachhinein nicht nachweisbar ist. Es ist immer ratsam, das Gespräch zu dokumentieren und gegebenenfalls eine schriftliche Gegendarstellung abzugeben, um die eigene Position zu sichern. Auch wenn die Beweislast beim Arbeitgeber liegt, kann ein Arbeitnehmer durch proaktives Handeln seine Rechte besser schützen.

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