Datengeheimnis

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Datengeheimnis | Croset

Datengeheimnis - Was ist das?

Das Thema Datengeheimnis ist von zentraler Bedeutung in der heutigen digitalisierten Welt, insbesondere im Arbeitskontext. Datengeheimnis bezieht sich auf den Schutz personenbezogener Daten und die Verpflichtung, diese Informationen vertraulich zu behandeln. Dies umfasst die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Im Unternehmensumfeld bedeutet dies, dass alle persönlichen Informationen der Mitarbeiter und Kunden mit größter Sorgfalt und unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze behandelt werden müssen.

In der Europäischen Union ist der Schutz personenbezogener Daten durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Diese Verordnung legt strenge Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten fest und sieht hohe Strafen für Verstöße vor. Unternehmen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Datenverarbeitungsprozesse im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO stehen. Dies umfasst unter anderem die Einholung der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Personen zur Datenverarbeitung, die Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz der Daten und die Transparenz über die Zwecke, für die die Daten erhoben und verarbeitet werden.

Ein wesentlicher Aspekt des Datengeheimnisses ist die Minimierung der Datenerhebung. Unternehmen sollten nur die Daten erheben und speichern, die für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich sind. Dies reduziert das Risiko von Datenschutzverletzungen und stärkt das Vertrauen der Mitarbeiter und Kunden in den verantwortungsvollen Umgang mit ihren Daten. Darüber hinaus müssen die Daten sicher aufbewahrt werden, um unbefugten Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu verhindern. Dies kann durch technische Maßnahmen wie Verschlüsselung und Zugangsbeschränkungen sowie durch organisatorische Maßnahmen wie Schulungen und klare Richtlinien erreicht werden.

Die Rechte der betroffenen Personen spielen ebenfalls eine zentrale Rolle im Datenschutz. Mitarbeiter und Kunden haben das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten, unrichtige Daten korrigieren zu lassen und in bestimmten Fällen die Löschung ihrer Daten zu verlangen. Unternehmen müssen diese Rechte respektieren und sicherstellen, dass entsprechende Anfragen zügig und vollständig bearbeitet werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit personenbezogenen Daten. Alle Mitarbeiter sollten über die geltenden Datenschutzbestimmungen informiert und regelmäßig geschult werden, um sicherzustellen, dass sie die Bedeutung des Datengeheimnisses verstehen und die entsprechenden Maßnahmen im Arbeitsalltag anwenden können. Dies umfasst auch die Sensibilisierung für mögliche Risiken und Bedrohungen, wie Phishing-Angriffe oder Social Engineering, die darauf abzielen, vertrauliche Informationen zu erlangen.

Im Falle einer Datenpanne, also eines unbefugten Zugriffs oder Verlusts personenbezogener Daten, sind Unternehmen verpflichtet, unverzüglich zu handeln. Dies umfasst die Meldung der Panne an die zuständige Datenschutzbehörde und, wenn erforderlich, die Benachrichtigung der betroffenen Personen. Schnelles und transparentes Handeln kann helfen, den Schaden zu begrenzen und das Vertrauen in den Datenschutz des Unternehmens zu bewahren.

Drei wichtige Fragen zum Datengeheimnis im Arbeitsrecht

Welche personenbezogenen Daten dürfen Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern erheben und verarbeiten?

Arbeitgeber dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter nur in dem Umfang erheben und verarbeiten, der für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist, wobei das Datengeheimnis stets gewahrt werden muss. Diese Erforderlichkeit bezieht sich auf verschiedene Phasen des Arbeitsverhältnisses, von der Einstellung über die Durchführung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier sind die wesentlichen Arten von personenbezogenen Daten, die Arbeitgeber üblicherweise erheben und verarbeiten dürfen, unter Beachtung des Datengeheimnisses:

Stammdaten:

  • Name, Adresse, Geburtsdatum
  • Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  • Sozialversicherungsnummer
  • Bankverbindung für die Gehaltszahlung
  • Staatsangehörigkeit und Arbeitserlaubnisstatus (falls zutreffend)

Daten zur Arbeitsleistung und -organisation:

  • Berufsbezeichnung und Abteilung
  • Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitszeiten, Schichtpläne und Urlaubsansprüche
  • Leistungsbeurteilungen, Zielvereinbarungen und Feedback


Daten zur Entgeltabrechnung:

  • Gehalt und Vergütungsbestandteile (z.B. Boni, Prämien)
  • Steuerklasse und steuerliche Identifikationsnummer
  • Abzüge und Zuschläge (z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Kinderfreibeträge)

Daten zur betrieblichen Altersversorgung und Zusatzleistungen:

  • Informationen zur Teilnahme an betrieblichen Altersversorgungssystemen
  • Daten zu sonstigen Arbeitgeberleistungen (z.B. Dienstwagen, Versicherungen)

Gesundheitsdaten:

  • Informationen zur Arbeitsunfähigkeit (z.B. Krankmeldungen, Atteste)
  • Daten im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
  • Informationen zur Schwerbehinderung (sofern für besondere Schutzrechte oder Förderungen relevant)

Wichtig!

Erforderlichkeit:
Alle erhobenen und verarbeiteten Daten müssen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsverhältnisses stehen und erforderlich sein, unter Wahrung des Datengeheimnisses.

Einwilligung:
Für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten, Daten zur ethnischen Herkunft oder Religion) ist in der Regel die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter erforderlich, es sei denn, die Verarbeitung ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei muss das Datengeheimnis stets beachtet werden.

Transparenz:
Mitarbeiter müssen darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck erhoben und verarbeitet werden. Dies erfolgt üblicherweise durch Datenschutzhinweise oder Datenschutzrichtlinien, wobei das Datengeheimnis gewahrt werden muss.

Datenminimierung:
Arbeitgeber sollten nur die Daten erheben, die für den jeweiligen Zweck unbedingt notwendig sind, und diese Daten sicher aufbewahren, um das Datengeheimnis zu gewährleisten.

Wie müssen Arbeitgeber personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter schützen?

Arbeitgeber müssen personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter umfassend schützen, um das Datengeheimnis zu wahren und den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu entsprechen. Dazu gehören sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen. Technische Maßnahmen umfassen die Verschlüsselung sensibler Daten sowohl bei der Übertragung als auch bei der Speicherung, um sicherzustellen, dass unbefugte Personen keinen Zugriff darauf erhalten können und das Datengeheimnis gewahrt bleibt. Darüber hinaus sollten strikte Zugangskontrollen implementiert werden, damit nur autorisierte Personen Zugang zu personenbezogenen Daten haben. Dies kann durch Passwortschutz, Zwei-Faktor-Authentifizierung und biometrische Identifikationsverfahren gewährleistet werden.

Auch die regelmäßige Aktualisierung von Sicherheitssoftware und -systemen ist essenziell, um das Datengeheimnis zu schützen. Dies beinhaltet Firewalls, Virenscanner und regelmäßige Sicherheitsupdates, um die IT-Infrastruktur gegen potenzielle Bedrohungen zu sichern. Zusätzlich sollten regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen und Penetrationstests durchgeführt werden, um Schwachstellen in den IT-Systemen zu identifizieren und zu beheben und so das Datengeheimnis weiter zu sichern.

Organisatorische Maßnahmen sind ebenso wichtig, um das Datengeheimnis zu wahren. Alle Mitarbeiter sollten regelmäßig in Datenschutzfragen geschult werden, um ein Bewusstsein für den verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten zu schaffen. Es sollten klare Datenschutzrichtlinien und -verfahren etabliert werden, die den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln. Diese Richtlinien müssen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und das Datengeheimnis stets berücksichtigt wird.

Ein weiteres wesentliches Element ist die Minimierung der Datenerhebung. Arbeitgeber sollten nur solche Daten erheben, die für den jeweiligen Zweck unbedingt notwendig sind. Dies reduziert das Risiko von Datenschutzverletzungen und stärkt das Vertrauen der Mitarbeiter in den verantwortungsvollen Umgang mit ihren Daten und das Datengeheimnis. Auch die Implementierung eines sicheren Datenmanagements, das die ordnungsgemäße Speicherung und sichere Entsorgung nicht mehr benötigter Daten umfasst, ist von großer Bedeutung, um das Datengeheimnis zu wahren.

Darüber hinaus müssen Unternehmen sicherstellen, dass bei der Verarbeitung von Daten durch Dritte entsprechende Datenschutzvereinbarungen getroffen werden, um das Datengeheimnis zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Dienstleister, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben. Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch diese Dritten muss regelmäßig überwacht und kontrolliert werden, um das Datengeheimnis zu schützen.

Im Falle einer Datenpanne, also eines unbefugten Zugriffs oder Verlusts personenbezogener Daten, sind Arbeitgeber verpflichtet, unverzüglich zu handeln, um das Datengeheimnis zu bewahren. Dies umfasst die Meldung der Panne an die zuständige Datenschutzbehörde und, falls erforderlich, die Benachrichtigung der betroffenen Personen. Schnelles und transparentes Handeln kann helfen, den Schaden zu begrenzen und das Vertrauen in den Datenschutz und das Datengeheimnis des Unternehmens zu bewahren.

Welche Rechte haben Mitarbeiter in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten?

Mitarbeiter haben im Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten umfassende Rechte, die durch Datenschutzgesetze wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Europäischen Union geschützt sind. Diese Rechte tragen dazu bei, das Datengeheimnis zu wahren und sicherzustellen, dass ihre Daten sicher und verantwortungsvoll verarbeitet werden. Hier sind die wichtigsten Rechte, die Mitarbeiter in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten und das Datengeheimnis haben:

Recht auf Auskunft:

Mitarbeiter haben das Recht, von ihrem Arbeitgeber zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind, zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden und an wen sie weitergegeben werden. Dies umfasst auch Informationen über die Herkunft der Daten, falls diese nicht direkt vom Mitarbeiter selbst erhoben wurden. Diese Auskunft hilft, das Datengeheimnis zu wahren und Transparenz zu schaffen.

Recht auf Berichtigung:

Mitarbeiter können die Korrektur unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten verlangen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Berichtigung unverzüglich vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten korrekt und aktuell sind. Dies ist ein wichtiger Aspekt des Datengeheimnisses, da es sicherstellt, dass nur korrekte und notwendige Daten verarbeitet werden.

Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden):

Mitarbeiter haben das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn diese nicht mehr für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich sind. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiter ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Die Löschung der Daten dient dem Schutz des Datengeheimnisses und der Privatsphäre der Mitarbeiter.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Mitarbeiter können die Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, beispielsweise wenn die Richtigkeit der Daten bestritten wird oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist, der Mitarbeiter jedoch keine Löschung wünscht. Durch die Einschränkung der Verarbeitung wird das Datengeheimnis weiter geschützt, indem die Nutzung der Daten auf das Notwendige beschränkt wird.

Recht auf Datenübertragbarkeit:

Mitarbeiter haben das Recht, ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese Daten an einen anderen Verantwortlichen zu übertragen. Dieses Recht stärkt das Datengeheimnis, indem es den Mitarbeitern die Kontrolle über ihre Daten erleichtert und den Wechsel zwischen Dienstleistern ermöglicht.

Recht auf Widerspruch:

Mitarbeiter können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen. Insbesondere haben sie das Recht, der Verarbeitung zu widersprechen, wenn diese auf Grundlage eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers erfolgt. Ein wirksamer Widerspruch trägt dazu bei, das Datengeheimnis der Mitarbeiter zu schützen.

Recht auf Einwilligung und Widerruf:

Wenn die Datenverarbeitung auf der Einwilligung des Mitarbeiters basiert, haben Mitarbeiter das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung beeinflusst nicht die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Datenverarbeitung, stärkt jedoch das Datengeheimnis, indem es den Mitarbeitern ermöglicht, die Kontrolle über ihre Daten zurückzuerlangen.

 

Diese Rechte tragen wesentlich zum Schutz des Datengeheimnisses bei und stellen sicher, dass personenbezogene Daten von Mitarbeitern verantwortungsvoll und transparent verarbeitet werden. Arbeitgeber müssen diese Rechte respektieren und entsprechende Verfahren implementieren, um Anfragen der Mitarbeiter schnell und effektiv zu bearbeiten. Dies fördert nicht nur das Vertrauen in den Datenschutz, sondern auch in die allgemeine Unternehmenskultur.

Weitere interessante Begriffe zu dem Thema:

BDSG, verpflichtung, DSGVO, datenschutzbeauftragter, bundesdatenschutzgesetz, tätigkeit, personen,verpflichtungserklärung, beendigung, verstoß, zweck, gesetz, pflichten, kapitel, auftragsverarbeiter, bußgeld, verantwortlichen, auskunftsrecht, anwendungsbereich, grundlage, aufsichtsbehörden, satz, ordnungswidrigkeit, regelung, LDSG, EU, datenschutzausschuss, datenübermittlung

  • Pascal Croset
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  • Das Bundesarbeitsgericht | Croset