Diensterfindung

Inhaltsverzeichnis

Diensterfindung | Croset

Diensterfindung - Was ist das?

Eine Diensterfindung ist eine Erfindung, die ein Arbeitnehmer während seiner Anstellung und im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit macht. In vielen Ländern, einschließlich Deutschland, unterliegt die Diensterfindung speziellen rechtlichen Regelungen, die sicherstellen, dass sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers gewahrt bleiben. Diese Regelungen sind in Deutschland hauptsächlich im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) festgelegt.

Merkmale einer Diensterfindung

Eine Erfindung gilt als Diensterfindung, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt:

Im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit: Die Erfindung muss im Zusammenhang mit den Aufgaben und Pflichten des Arbeitnehmers stehen. Sie muss entweder aus den dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben resultieren oder wesentlich auf Erfahrungen und Arbeiten des Unternehmens beruhen.

Während der Anstellung: 

Die Erfindung muss während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden.

Rechte & Pflichten

Pflichten des Arbeitnehmers

1. Meldepflicht:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Erfindung dem Arbeitgeber unverzüglich und schriftlich zu melden. Diese Meldung muss detaillierte Informationen über die Erfindung enthalten.

Rechte des Arbeitgebers:

Inanspruchnahme:
Nach der Meldung der Erfindung hat der Arbeitgeber das Recht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Rechte an der Erfindung übernimmt, indem er dies dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich erklärt.

Patentierung:
Der Arbeitgeber hat das Recht, die Erfindung zum Patent anzumelden. Die Kosten der Patentierung trägt in diesem Fall der Arbeitgeber.

Rechte des Arbeitnehmers:

Vergütung:
Auch wenn der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nimmt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese Vergütung berücksichtigt den wirtschaftlichen Wert der Erfindung und den Beitrag des Arbeitnehmers.

Freie Erfindung

Im Gegensatz zur Diensterfindung steht die freie Erfindung. Eine freie Erfindung ist eine Erfindung, die außerhalb der dienstlichen Tätigkeit und ohne wesentliche Nutzung der Betriebsmittel des Arbeitgebers gemacht wurde. Der Arbeitnehmer muss auch diese Erfindung dem Arbeitgeber melden, damit der Arbeitgeber prüfen kann, ob es sich tatsächlich um eine freie Erfindung handelt. In diesem Fall behält der Arbeitnehmer die Rechte an der Erfindung.

Der Arbeitgeber hat das Recht, die Diensterfindung in Anspruch zu nehmen, nachdem der Arbeitnehmer diese gemeldet hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Rechte an der Erfindung übernimmt und die Möglichkeit hat, diese zum Patent anzumelden. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Patentierung und hat die Kontrolle über die Nutzung und Verwertung der Erfindung. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme schriftlich mitteilt.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Diensterfindung unverzüglich und schriftlich dem Arbeitgeber zu melden. Diese Meldung muss detaillierte Informationen über die Erfindung enthalten, einschließlich einer technischen Beschreibung und des Zusammenhangs mit der dienstlichen Tätigkeit. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Informationen zur Verfügung stellen, die für die Bewertung und Patentierung der Erfindung erforderlich sind. Diese Meldepflicht ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbEG) und soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber über alle potenziellen Erfindungen informiert ist.

Die Vergütung für eine Diensterfindung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Erfindung und dem Beitrag des Arbeitnehmers. In Deutschland sieht das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) vor, dass die Vergütung angemessen sein muss. Die genaue Berechnung erfolgt häufig anhand von Faktoren wie dem kommerziellen Nutzen der Erfindung, den finanziellen und organisatorischen Beiträgen des Arbeitgebers zur Entwicklung der Erfindung und der Position und den Aufgaben des Arbeitnehmers im Unternehmen. Es gibt verschiedene Berechnungsmethoden, die im ArbEG und in Richtlinien der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen festgelegt sind, um sicherzustellen, dass die Vergütung fair und transparent erfolgt.

Weitere interessante Begriffe zu dem Thema:

arbeitnehmererfindung, inanspruchnahme, arbnerfg, arbeitsverhältnisses, schutzrechts, schiedsstelle, arbeitnehmererfinderrecht, arbeg, textform, anspruch, patent, erfindungsmeldung, erfindervergütung, gebrauchsmuster, patentanwälte, betrieb, meldung, verbesserungsvorschläge, gesetz, monaten, zustandekommen, erklärung, erfahrungen

  • Pascal Croset
    Fachanwalt  Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Dorit Jäger
    Fachanwältin Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Klaus-Benjamin Liebscher
    Fachanwalt Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Anja Schmidt-Bohm
    Fachanwältin Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Robert Strauß
    Fachanwalt Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Bekannt aus
    Referenzen
  • Das Bundesarbeitsgericht | Croset