Diskriminierungsverbot

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Diskriminierungsverbot | Croset

Diskriminierungsverbot - Was ist das?

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht ist eine zentrale Bestimmung, die sicherstellen soll, dass Arbeitnehmer nicht aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale ungerecht behandelt werden. Diese Bestimmungen sind in verschiedenen Gesetzen und Richtlinien verankert, um Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern und Chancengleichheit zu fördern.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland ist das wichtigste Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierung im Arbeitsleben. Es trat am 18. August 2006 in Kraft und zielt darauf ab, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen. Das AGG umfasst alle Aspekte des Arbeitsverhältnisses, von der Stellenausschreibung über die Einstellung, Beschäftigungsbedingungen und Beförderungen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Auf europäischer Ebene gibt es mehrere Richtlinien, die das Diskriminierungsverbot stärken. Dazu gehört die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung verbietet. Eine weitere wichtige Richtlinie ist die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.

Das Diskriminierungsverbot umfasst mehrere Aspekte:

Einstellung und Auswahl: 

Arbeitgeber dürfen keine Bewerber aufgrund der im AGG genannten Merkmale benachteiligen. Dies betrifft die Gestaltung von Stellenausschreibungen, die Auswahlverfahren und die Einstellungspraxis.

Beschäftigungsbedingungen: 

Während des Arbeitsverhältnisses müssen alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Dies umfasst das Arbeitsentgelt, Arbeitsbedingungen, den Zugang zu Weiterbildung und beruflichem Aufstieg sowie die Bedingungen für Kündigung und Entlassung.

Belästigung und Mobbing: 

Das AGG verbietet nicht nur direkte Diskriminierung, sondern auch Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz. Dies schließt jede Form von unerwünschtem Verhalten ein, das die Würde einer Person verletzt und ein feindliches Arbeitsumfeld schafft.

Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung: 

Arbeitgeber sind aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um Chancengleichheit zu fördern und Diskriminierung vorzubeugen. Dies kann Schulungen für Mitarbeiter und Führungskräfte, die Einführung von Antidiskriminierungsrichtlinien und die Einrichtung von Beschwerdestellen umfassen.

Was gilt als Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Diskriminierung am Arbeitsplatz umfasst jede ungerechte oder benachteiligende Behandlung eines Arbeitnehmers aufgrund bestimmter geschützter Merkmale. Diese Merkmale sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und anderen Antidiskriminierungsgesetzen festgelegt. Hier sind die Hauptformen der Diskriminierung und konkrete Beispiele:

Formen der Diskriminierung

Direkte Diskriminierung

Direkte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines geschützten Merkmals weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Beispiel: Eine qualifizierte Bewerberin wird aufgrund ihres Geschlechts nicht eingestellt, obwohl ein männlicher Bewerber mit gleichen Qualifikationen den Job erhält.

Indirekte Diskriminierung

Indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine scheinbar neutrale Vorschrift, ein Kriterium oder eine Praxis Personen mit bestimmten Merkmalen gegenüber anderen benachteiligt. Beispiel: Eine Unternehmensrichtlinie, die Vollzeitpräsenz erfordert, benachteiligt möglicherweise Eltern, die Teilzeitarbeit bevorzugen.

Belästigung

Belästigung ist unerwünschtes Verhalten, das die Würde einer Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, erniedrigendes, demütigendes oder beleidigendes Umfeld schafft. Beispiel: Sexuelle Anspielungen oder unerwünschte körperliche Annäherungen gegenüber einem Mitarbeiter.

Mobbing

Mobbing am Arbeitsplatz bezieht sich auf systematische, feindliche Handlungen gegenüber einem Mitarbeiter, die auf Einschüchterung, Erniedrigung oder Ausschluss abzielen. Beispiel: Wiederholte Kritik, Isolation von Teambesprechungen oder Verbreitung falscher Informationen über einen Kollegen.

Benachteiligung aufgrund besonderer Merkmale

Diskriminierung kann auf einer Vielzahl von geschützten Merkmalen basieren, darunter:

Geschlecht:
Unfaire Behandlung aufgrund des Geschlechts, wie z.B. geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung.

Ethnische Herkunft:
Diskriminierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft, wie z.B. rassistische Kommentare oder unfaire Arbeitszuweisungen.

Religion oder Weltanschauung:
Benachteiligung wegen religiöser Überzeugungen oder Praktiken, wie z.B. das Verbot religiöser Kleidung am Arbeitsplatz.

Behinderung:
Diskriminierung aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, wie z.B. das Fehlen angemessener Vorkehrungen für Rollstuhlfahrer.

Alter:
Benachteiligung aufgrund des Alters, wie z.B. die Bevorzugung jüngerer Mitarbeiter bei Beförderungen.

Sexuelle Identität:
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, wie z.B. homophobe Kommentare oder das Ignorieren der bevorzugten Pronomen eines Mitarbeiters.

Ist Diskriminierung ein Kündigungsgrund?

Ja, Diskriminierung kann ein Kündigungsgrund sein, sowohl für die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber als auch für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer. Wenn ein Mitarbeiter andere Mitarbeiter oder Kunden diskriminiert, kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darstellen. Diskriminierung kann als grobes Fehlverhalten angesehen werden, das das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schwerwiegend beeinträchtigt. Beispiele für diskriminierendes Verhalten, das eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte, sind rassistische Äußerungen, sexuelle Belästigung oder Mobbing aufgrund einer Behinderung. Gerichte haben entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der rassistische Beleidigungen gegenüber Kollegen äußert, fristlos gekündigt werden kann, da solches Verhalten das Betriebsklima erheblich stört und das Vertrauen des Arbeitgebers zerstört.

Ein Arbeitnehmer kann ebenfalls fristlos kündigen, wenn er am Arbeitsplatz diskriminiert wird und der Arbeitgeber nicht in der Lage oder nicht bereit ist, die Diskriminierung zu unterbinden. Hierbei kann sich der Arbeitnehmer auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen, das Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität verbietet. Wenn ein Arbeitnehmer nachweislich diskriminiert wird und der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreift, um die Diskriminierung zu beenden, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen. Der Arbeitnehmer sollte jedoch die Diskriminierung dokumentieren und gegebenenfalls Zeugen benennen können, um seine Position zu stärken.

In beiden Fällen muss die Diskriminierung nachgewiesen werden. Der diskriminierte Arbeitnehmer sollte entsprechende Beweise sammeln, wie Zeugenberichte, E-Mails oder andere Dokumentationen, die das diskriminierende Verhalten belegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Beschwerden bezüglich Diskriminierung zu reagieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiederholung zu verhindern. Versäumt der Arbeitgeber dies, stärkt dies die Position des Arbeitnehmers im Falle einer außerordentlichen Kündigung oder einer Klage auf Schadensersatz.

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