Anwaltskosten - Was kostet ein Anwalt?

Kosten eines Anwaltes für Arbeitsrecht

Bevor Sie einen Anwalt beauftragen möchten Sie wissen, mit welchen Anwaltskosten Sie ungefähr rechnen müssen. Natürlich hängen die anfallenden Gebühren immer davon ab, was genau Sie einfordern oder einklagen möchten und wie sich beispielsweise ein Gerichtsverfahren entwickelt. Um Ihnen jedoch einen klaren Eindruck zu vermitteln beantworten wir im Folgenden alle Fragen rund um das Thema Anwaltskosten (Rechtsanwaltsgebühren) im Arbeitsrecht und bieten Ihnen einige ganz konkrete Berechnungen anhand von Fallbeispielen.

Anwaltskosten | Übersicht | RA CROSET

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Kostenlose Ersteinschätzung

Das Wichtigste gleich vorab: Wir bieten Ihnen gern die Möglichkeit, Ihr Anliegen in einer kostenlosen Ersteinschätzung zu prüfen. Sie schildern uns kurz telefonisch den Sachverhalt, wir stellen Ihnen erste Fragen. In diesem Telefonat geben wir Ihnen eine überschlägige kurze Einschätzung, welche Chancen und Risiken sich mit Ihrem Anliegen verbinden und was unsere Anwälte für Sie tun können. Häufig können wir schon nach wenigen Minuten einschätzen, ob es sich für Sie lohnt, uns zu beauftragen. Selbstverständlich geben wir Ihnen dann auch eine Kostenschätzung der Anwaltskosten für eine Vertretung, egal ob außergerichtlich oder vor Gericht. Wenn unsere Einschätzung ergibt, dass für Sie weniger herauskommt als unsere Kosten, dann raten wir Ihnen von einer Mandatierung ab.

Was unterscheidet unsere Ersteinschätzung von einer klassischen Erstberatung?

Eine Erstberatung eines Anwalts kostet Sie in der Regel maximal 190 € (226.10 € inkl. MwSt.).

Bei Mandatserteilung werden die Anwaltskosten/Geschäftsgebühren selbstverständlich angerechnet.

Die kostenlose Ersteinschätzung kann telefonisch oder in unseren Kanzlei-Räumen erfolgen. Bitte lassen Sie uns vorher in jedem Fall telefonieren, da auch wir uns an die jeweils geltenden Corona-Regeln halten.

Rechtsschutzversicherung - Wir machen das für Sie

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung? Dann klären wir in einem ersten Schritt für Sie, ob diese die Anwaltskosten deckt. Hierzu muss eine Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers eingeholt werden. Wir empfehlen Ihnen dringend, dies nicht selbst zu tun. Insbesondere sollten Sie nicht selbst die Kundenhotline anrufen und den Sachverhalt in Ihren Worten schildern. Wenn wir der Rechtsschutzversicherung den Sachverhalt geordnet präsentieren, haben Sie die besten Chancen, sofort eine Deckungszusage für die Rechtsanwaltsgebühren zu erhalten. Wir rechnen direkt mir Ihrer Versicherung ab. Hierfür entstehen unseren Mandanten keine Zusatzkosten.

Anwaltskosten für Arbeitsrecht im Überblick

Die Anwaltskosten sind in Deutschland im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschließlich des Vergütungsverzeichnisses gesetzlich geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie einen Rechtsanwalt oder einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Ihrer Vertretung beauftragen: Die Kosten nach RVG bleiben gleich. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie jedoch in ihren arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besser und qualifizierter beraten und vertreten. In gerichtlichen Auseinandersetzungen ist jeder Anwalt in Deutschland gesetzlich verpflichtet, mindestens die nach dem RVG geschuldeten Gebühren abzurechnen. Bei außergerichtlicher Vertretung besteht ein Spielraum.

In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten vergüten Honorare nach dem RVG die Arbeit des Rechtsanwaltes in der Regel angemessen. Diese RVG-Honorare bestimmen sich nach dem Streitwert, je nach Tätigkeit fallen gestaffelte Pauschalgebühren an. Wir haben weiter unten auf dieser Seite genau erklärt, wie sich diese Gebühren exakt zusammensetzen. Wir freuen uns, wenn Sie das lesen und geben auch gerne Auskunft dazu. Unsere Erfahrung ist aber, dass Mandanten daraus selten schlau werden (ausgenommen Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/x) und Juristen).

Da wir Ihnen hier Transparenz bieten wollen, haben wir uns entschieden, Ihnen ein paar ganz konkrete alltägliche Beispiele zu geben, aus denen sich konkrete Kosten ergeben:

1 | Kosten für eine Kündigungsschutzklage für einen Arbeitnehmer

Der Fall:

Die Vertriebsassistentin Frau V aus Berlin-Mitte erhält eine Kündigung, in der keine Kündigungsgründe genannt sind. Sie ruft uns an und teilt mit, dass sie schon 5 Jahre in dem Betrieb arbeitet, bisher keine Abmahnungen erhalten hat und monatlich 3.000,00 € verdient. Sie geht davon aus, dass ihre Chefin sie aus persönlichen Gründen „einfach loswerden“ möchte. Seit gestern ist ihre Stelle im Internet-Jobportal ausgeschrieben. Sie möchte die Kündigung nicht auf sich sitzen lassen, gleichzeitig möchte sie aber auch nicht mehr Geld für Anwaltsgebühren investieren, als für sie nachher netto herauskommt.

Kostenlose Ersteinschätzung:

Wir raten ihr dazu, gegen die Kündigung vorzugehen, denn diese ist offensichtlich unwirksam. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit werden wir eine Abfindung zwischen 7.500,00 – 15.000,00 € erzielen können.

Ergebnis:

Frau V beauftragt uns, wir reichen Klage beim Arbeitsgericht Berlin ein. Im Gütetermin akzeptiert Frau V die Kündigung, weil der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 12.500,00 € verpflichtet.

Kosten:

Bei einem Streitwert von 9.000,00 € (drei Bruttomonatsgehälter) betragen die Anwaltsgebühren 2.135,45 €. In diesem Fall sind auch keine Gerichtskosten zu zahlen, da die arbeitsgerichtliche Klage mit einem Vergleich beendet wurde – bei einem Vergleich fallen also keine Gerichtskosten an.

Varianten:

Anderes Bruttomonatsgehalt, andere Kosten:

Bruttomonatsgehalt 4.000,00 € -> Anwaltsgebühren 2.539,46 €
Bruttomonatsgehalt 5.000,00 € -> Anwaltsgebühren 2.731,05 €
Bruttomonatsgehalt 10.000,00 € -> Anwaltsgebühren 3.618,20 €.

2 | Kosten einer Lohnklage für einen Arbeitnehmer

Der Fall:

Der Kraftfahrer Herr K aus Berlin-Steglitz hat für 2 Monate keinen Lohn (2.000,00 €) erhalten. Er ruft uns an und fragt, wie er an die offenen 4.000,00 € kommt.

Kostenlose Ersteinschätzung:

Wir raten ihm dazu, eine Lohnklage einzulegen

Ergebnis:

Der Arbeitgeber erscheint nicht zum Gütetermin, es ergeht ein Versäumnisurteil zu unseren Gunsten. Dieses ist sofort vollstreckbar!

Kosten:

Bei einem Streitwert von 4.000,00 € betragen die Anwaltskosten 563,58 €. In diesem Fall sind zwar Gerichtskosten angefallen, diese muss aber der Arbeitgeber zahlen. Die Verfahrensgebühr fällt voll an, die Termingebühr nur reduziert.

Varianten:

Anderes Bruttomonatsgehalt, andere Kosten:

Bruttomonatsgehalt 3.000,00 € -> Anwaltskosten 782,07 €
Bruttomonatsgehalt 5.000,00 € -> Anwaltskosten 1.219,04 €

Im Falle eines „normalen“ Urteils hätten bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000,00 € die Anwaltskosten1.076,95 € betragen.

3 | Kündigungsschutzklage für eine Arbeitnehmerin mit Schadensersatz und Zeugnis

Der Fall:

Die Vertriebsleiterin Frau X aus Berlin-Schöneberg erhält eine fristlose Kündigung wegen angeblichem Spesenbetrug. Sie ruft uns an und teilt mit, dass sie erst 1 Jahr in dem Betrieb arbeitet und monatlich 9.000,00 € verdient. Sie will die Kündigung nicht einfach so hinnehmen und verlangt zusätzlich einen Bonus aus ihrer Zielvereinbarung i.H.v. 20.000,00 €. Außerdem verlangt Ihr Arbeitgeber Schadensersatz i.H.v. 50.000,00 € wegen eines angeblichen Verstoßes gegen eine Geheimhaltungsklausel.

Kostenlose Ersteinschätzung:

Wir raten ihr dazu, gegen die Kündigung vorzugehen, denn diese ist offensichtlich unwirksam. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit werden wir hier Vergütung für mindestens drei weitere Monate (Kündigungsfrist!), eine Bonuszahlung zwischen 12.000,00 und 20.000,00 € sowie eine Abfindung zwischen 10.000,00 – 25.000,00 € erzielen. Hinsichtlich des Schadensersatzes können wir noch keine Einschätzung treffen.

Ergebnis:

Frau V beauftragt uns, wir reichen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin ein, sowie Zahlungsklage bezüglich 20.000,00 € Bonus. Der Arbeitgeber erhebt Widerklage auf Schadensersatz i.H.v. 50.000,00 €. Im Kammertermin akzeptiert Frau X die Kündigung, weil der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.000,00 € verpflichtet. Sie erhält drei weitere Monate Vergütung, also 27.000,00 €. Frau V verzichtet auf den Bonusanspruch, das Unternehmen verzichtet auf den Schadensersatzanspruch (Über die Gründe wird Stillschweigen vereinbart).

Kosten:

Bei einem Streitwert von 97.000,00 € (drei Bruttomonatsgehälter + eingeklagter Bonus/Abfindung + eingeklagter Schadensersatz) betragen die Anwaltskosten 6.283,80 €. Es fallen keine Gerichtskosten an.

Croset - Fachanwälte für Arbeitsrecht in Berlin

Wie werden Anwaltskosten berechnet?

Für alle, die es nach diesen Beispielen ganz genau wissen möchten, jetzt noch ein paar detaillierte Ausführungen zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es handelt sich um eine sehr detaillierte Spezialmaterie.

Beauftragen Sie uns mit der rechtlichen Vertretung in ihrer arbeitsrechtlichen Angelegenheit, so sind die Gebühren gesetzlich geregelt. Das Anwalts-Honorar richtet sich dabei nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG), sofern wir nicht eine individuelle schriftliche Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung) treffen. Eine solche Honorarvereinbarung muss vorher schriftlich getroffen werden. Entscheidend ist jeweils der sogenannte Streitwert, d. h. die Summe, um die es geht oder der allgemeine Wert dessen, worum die Parteien streiten.

Welche Gebühren fallen im Arbeitsrecht an?

Wie der Titel des angesprochenen Rechtsanwaltsgebührengesetzes schon aussagt, werden Anwaltskosten nach sog. Gebühren berechnet. Es gibt Geschäftsgebühren, Verfahrensgebühren, Terminsgebühren und Einigungsgebühren. Je nachdem, wie sich das Verfahren gestaltet oder wie das Verfahren abgeschlossen wird, fallen bestimmte Gebühren an:

  • Eine Geschäftsgebühr entsteht dann, wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig wird. Die Geschäftsgebühr entsteht also nicht, wenn wir sofort mit der Einlegung einer Kündigungsschutzklage beauftragt werden. Für die Geschäftsgebühr wird ein Gebührensatz zwischen 1,3 und 2,5 angesetzt.
 
  • Im außergerichtlichen Bereich bieten wir Ihnen die Möglichkeit der Erstberatung. Im Rahmen dieser anwaltlichen Erstberatung haben wir gemeinsam die Möglichkeit, nach der Sichtung der relevanten Unterlagen, Ihre Situation und Aussichten zu erörtern. Die Kosten für die Erstberatung betragen gesetzlich geregelt maximal 190,00 € zuzüglich der Umsatzsteuer (also maximal 226,10 €). Sollten Sie uns danach ein Mandat erteilen, werden diese Kosten angerechnet. Unsere telefonische Ersteinschätzung durch einen Rechtsanwalt ist zu jeder Zeit kostenlos.
 
  • Eine Verfahrensgebühr entsteht, wenn ein Verfahren anhängig ist, d. h. insbesondere wenn wir eine Klage einlegen.
 
  • Die Termingebühren entstehen dann, wenn der Rechtsanwalt an einem Gerichtstermin teilnimmt. Sie können allerdings auch bei bestimmten Verhandlungen mit dem gegnerischen Rechtsanwalt entstehen.
 
  • Die Einigungsgebühr fällt nur dann an, wenn wir für Sie eine gütliche Einigung, z.B. durch einen Vergleich, erreichen (dazu weiter unten). Diese umfasst meistens eine Abfindung.
 

Die einzelnen Gebühren ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Es handelt sich bei all diesen Gebühren um sog. Wertgebühren. Das heißt die Gebühren sind unterschiedlich „teuer“, je nachdem wie hoch der Wert des Verfahrens ist. Somit muss ein Wert für das Verfahren bestimmt werden.

Zu den angefallenen Gebühren kommen noch die Pauschale für Post und Telekommunikation (20,00 Euro) sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19%.

Streitwert im Arbeitsrecht

Der Wert des Verfahrens wird auch als sog. Streitwert oder Gegenstandwert bezeichnet und ist der Wert, um den es letztlich geht. Bei Zahlungsansprüchen, also, wenn ihr Arbeitgeber Ihnen z.B. 3.000,00 € Gehalt schuldet, liegt der Streitwert bei 3.000,00 Euro. Zahlungsansprüche entsprechen also immer dem Streitwert, auch Gegenstandswert genannt.

Wurden Sie allerdings gekündigt oder streiten Sie um die Erstellung eines Arbeitszeugnisses, ist nicht so leicht zu erkennen wie hoch der Streitwert ist, da der „Wert“ einer solchen Klage nicht bezifferbar ist. In der Praxis haben sich hier jedoch bestimmte Streitwerte ergeben:

  • Bei Kündigungsschutzklagen geht man von einem Streitwert in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern aus.
 
  • Bei einem Anspruch auf Ausstellung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses, liegt der Gegenstandswert bei einem Bruttomonatsgehalt.
 

In gerichtlichen Verfahren setzt das Gericht den Gegenstandswert für die Verfahrensgebühren fest. Mandant und Anwalt sind an diese Festsetzung gebunden. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit orientiert der Anwalt die Gegenstandswerte an dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Besonderheiten der Anwaltskosten im Arbeitsrecht

Bei der Höhe der Anwaltsgebühren spielen neben dem Streitwert noch weitere Umstände eine Rolle. Lässt sich zum Beispiel die Streitigkeit durch unseren Anwalt noch außergerichtlich gütlich regeln und kann auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht verzichtet werden, fallen geringere Gebühren an, als bei einer Klage. Zuletzt ist ebenfalls wichtig, ob vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich erzielt wurde oder das Arbeitsgericht durch Urteil entscheidet. Wir klären über die wichtigsten Kostenfaktoren unserer anwaltlichen Tätigkeit auf.

Anwaltskosten für Vergleiche beim Arbeitsgericht

In den meisten Fällen wird vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen. Solche Vergleiche sehen meistens vor, dass der Arbeitnehmer die Kündigung als wirksam akzeptiert, jedoch eine Abfindung erhält. Eine solche Abfindung würde dem Arbeitnehmer bei einem Urteil des Arbeitsgerichts in aller Regel nicht oder nicht in der Höhe zugesprochen werden. Der geschlossene Vergleich macht jedenfalls bei den Gerichtskosten einen Unterschied. Denn vor dem Arbeitsgericht soll zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im besten Fall ein Vergleich geschlossen werden, so dass bei einem Vergleich auch keine Gerichtskosten anfallen.

Hinsichtlich der Anwaltskosten wird für die Mitwirkung an dem Vergleich die sog. Einigungsgebühr fällig. Hintergrund ist, dass die Vergleichsverhandlungen zwischen ihrem Rechtsanwalt und dem Arbeitgeber durchaus mehr Aufwand bedeuten, als etwa eine Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuwarten.

Es kann ratsam sein, in einem Vergleich, der etwa die Ansprüche nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung betrifft, alle offenen Fragen zu klären. Dies kann die Frage nach der Gesamtnote des Arbeitszeugnisses betreffen oder die Auszahlung von Mehrarbeitsstunden (Überstunden) oder von noch bestehenden Urlaubsansprüchen. Werden diese Fragen mit in den Vergleich einbezogen, kann sich der Arbeitgeber im Nachhinein nicht mehr „quer stellen“ oder die getroffenen Vereinbarungen ignorieren. Auch wenn dies letztlich höhere Anwaltskosten bedeutet, ist der Rechtsstreit damit auch beendet und es kostet Sie im Nachhinein keine Zeit oder Nerven mehr. Insbesondere müssen Sie keinen weiteren Prozess führen! Bei Prozesskostenhilfe muss die Übernahme des Vergleichsmehrwertes gesondert beantragt werden. Rechtsschutzversicherungen versuchen häufig, eine Kostenübernahme zu verweigern. Hier haken wir konsequent für unsere Mandanten nach und sichern die Kostenübernahme.

Im Arbeitsrecht trägt jeder seine Kosten, aber eine Rechtsschutzversicherung Ihren Teil

Egal ob man in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht (erste Instanz) verliert oder gewinnt, jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst. Diese Regelung hat damit zu tun, dass dem eventuell unterlegenen Arbeitnehmer aufgrund seiner schlechteren finanziellen Situation, nicht das Risiko aufgebürdet werden soll, die gesamten Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Würde man z.B. mit einer Kündigungsschutzklage unterliegen, wäre man seinen Arbeitsplatz los und müsste auch noch die gegnerischen Anwaltskosten tragen. Deshalb gilt vor dem Arbeitsgericht die einfachere Regel: Jeder zahlt seine Anwaltskosten selbst.

Aber:

Anders ist dies in der zweiten und dritten Instanz. Wenn Sie in einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht in Berufung oder in Revision vor dem Bundesarbeitsgericht gehen und dort verlieren, müssen Sie die gesamten Anwaltskosen tragen (also auch die des gegnerischen Rechtsanwalts). Daher ist es aber gerade in einem arbeitsgerichtlichen Prozess ein großer Vorteil, wenn man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die auch arbeitsgerichtliche Prozesse in jeder Instanz einschließt. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt dann auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz mit ihrer Rechtsschutzversicherung und bemühen uns für Sie um eine Deckungszusage. Sofern nicht anders vereinbart, entstehen hier keine Zusatzkosten.

Honorarvereinbarung: Abrechnung nach Stunden

Vergütungsvereinbarungen schließen wir dann, wenn unser Aufwand durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht abgedeckt wird. Z.B. in Fällen, in denen der Streitwert so niedrig ist, dass die gesetzlichen Gebühren für unsere anwaltliche Tätigkeit zu niedrig wären. Allerdings schließende Honorarvereinbarungen auch im genau umgekehrten Fall, d. h. wenn eine Abrechnung nach dem RVG völlig unverhältnismäßig, weil zu teuer, wäre. Insofern schließen wir Vergütungsvereinbarungen, bei denen wir unsere Tätigkeit nach dem Stundenaufwand des Anwalts abrechnen, nur in besonderen Fällen mit unseren Mandanten.

Der Vorteil einer Vergütungsvereinbarung ist, dass wir minutengenau abrechnen und Sie über unsere Tätigkeiten genauestens informiert werden. Bereits im Vorfeld können wir abschätzen, wie hoch unser Aufwand sein wird, sodass sie die Kosten planen können. Sie erteilen uns den Auftrag und wir setzen effektiv Ihre Interessen durch, egal wie lange es dauert. Dadurch haben unsere Mandanten kein Risiko, denn eine Vergütungsvereinbarung kommt natürlich nur zum Tragen, wenn beide Seiten (Anwalt und Mandant) diese unterzeichnen.

Bekomme ich Prozesskostenhilfe?

Sollten Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann die Beantragung der Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe sinnvoll sein. Auch Menschen, deren Einkommen niedrig ist, soll der Zugang zu anwaltlicher Hilfe nicht verwehrt werden. Dafür ist die Prozesskostenhilfe geschaffen worden, sofern die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht genügen, um für die Kosten aufzukommen. Die Verfahrenskosten werden dann vom Staat übernommen. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen mit dem Prozesskostenhilfeantrag. Beratungshilfe müssen Sie stets selbst beim Amtsgericht beantragen.

Wenn Sie keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben sollten, ist es empfehlenswert, sich kostenlos in einer erst Einschätzung von uns beraten lassen. Darin klären wir Sie verständlich und ehrlich über Ihre Erfolgsaussichten sowie die finanziellen und rechtlichen Risiken. Anschließend entscheiden Sie, ob sich eine Beauftragung lohnt und ob Sie die Rechtsanwaltskosten tragen wollen.

Sind Anwaltskosten steuerlich absetzbar?

Bei der Absetzbarkeit von Gerichtskosten und Anwaltskosten von der Einkommenssteuer kommt es auf verschiedene Faktoren an. Zwar können Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) gesehen werden, jedoch schließt das Gesetz „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits“ aus. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn man ohne die Aufwendungen (in diesem Fall die Anwaltskosten) Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). 

Das heißt, verlieren Sie eventuell ohne die angemessenen Anwaltskosten ihre Existenzgrundlage oder ist diese in Gefahr, dann können die Aufwendung von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Dabei sieht der Bundesfinanzhof in den Begriff Existenzgrundlage die materielle, also wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Steuerpflichtigen. Da der Arbeitsplatz oder das Arbeitsverhältnis und dessen Bedeutung für das Arbeitsleben die wirtschaftliche Existenzgrundlage betreffen, sind die Aufwendungen für eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht auch von der Einkommenssteuer abziehbar. Anwaltliche Beratungen (insbesondere Erstberatungen) sind regelmäßig nicht absetzbar. Wenn eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltsgebühren übernimmt, Sie allerdings mit Ihrer Rechtsschutzversicherung einen Selbstbehalt (typischerweise 150 € oder 250 €) vereinbart haben, dann können Sie natürlich auch diesen Selbstbehalt steuerlich absetzen. 

Anwaltskosten: Sind noch Fragen offen?

Unser Honorar richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern wir nicht ausnahmsweise eine besondere schriftliche Vergütungsvereinbarung treffen.

Für eine erfolgreiche und vertrauensvolle Zusammenarbeit ist Transparenz auf der Kostenseite ein wichtiger Faktor! Sollten Sie Fragen zum Thema Kosten im Arbeitsrecht oder unserer Arbeit haben, setzen Sie sich jederzeit gerne persönlich mit uns in Verbindung.

Gerne vertreten wir Ihre rechtlichen Interessen, führen als Rechtsanwälte für Sie außergerichtliche Verhandlungen oder vertreten Sie als Prozessbevollmächtigte vor Gericht in Ihrer Angelegenheit. Wir sind als Rechtsanwälte bundesweit tätig und vertreten unsere Mandantinnen und Mandanten vor allen deutschen Gerichten. Hierbei legen wir besonderen Wert darauf, eine tragfähige Vorgehensstrategie mit Ihnen gemeinsam zu erarbeiten und umzusetzen. Egal ob sie uns auf Basis des RVG, im Rahmen einer Erstberatung oder aufgrund einer Honorarvereinbarung beauftragen: Stets können sie sich auf hervorragende Qualität unserer anwaltlichen Leistung verlassen.

Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

Weitere Begriffe aus diesem Thema:

RVG, RVG-Gebühren, RVG Anwalt, Gericht, Gerichts-Gebühren, Gerichts-Kosten, Beratung

  • Pascal Croset
    Fachanwalt  Arbeitsrecht
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