Aufhebungsvertrag Elternzeit

Kündigung in der Elternzeit erhalten?

Wer Elternzeit nimmt, verlässt sich darauf, nicht gekündigt werden zu können. So wie Mütter während der Schwangerschaft und der anschließenden sogenannten Schutzfrist. Denn auch für Arbeitsverhältnisse von Eltern besteht hierzulande ein besonderer Kündigungsschutz, zu dem ggf. ein Kündigungsverbot gehört. Auch an einen Aufhebungsvertrag während der Elternzeit verschwendet man meist keinen Gedanken. Sollen Sie einen Aufhebungsvertrag während der Elternzeit unterschreiben? Rufen Sie an unter 030 315 68 110 oder schreiben Sie eine Nachricht an kanzlei@ra-croset.de. Die Praxis zeigt leider: Meldet die Mutter oder der Vater sich zum Ende der Elternzeit beim Arbeitgeber zurück, hat der Arbeitgeber immer häufiger kein Interesse an der Rückkehr. Die Stelle ist unter Umständen vielleicht sogar bereits neu besetzt! Dann gibt es oft gleich am ersten Tag nach der Elternzeit eine Kündigung oder wird ein Aufhebungsvertrag angeboten. Manchmal wird die Kündigung auch schon angekündigt und ein Aufhebungsvertrag während der Elternzeit als „Alternative“ angeboten. Dieser Beitrag erklärt Ihnen das Wichtigste in diesen Situationen. Informationen zum Aufhebungsvertrag allgemein finden Sie hier.
Aufhebungsvertrag in der Elternzeit | CROSET

Aufhebungsvertrag während der Elternzeit - Erläuterung

Aufhebungsvertrag während Elternzeit: Ist das möglich?

Bei einem Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Im Unterschied zu einer Kündigung, die nur entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer erfolgt, müssen beide Seiten sich einigen.

Ohne dass der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertragsangebot des Arbeitgebers zustimmt, gibt es also keinen Aufhebungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag wirkt außerdem nur, wenn er schriftlich geschlossen worden ist.

Zu seinen wesentlichen Punkten gehören das Datum der Beendigung, meist gegen eine mit zu vereinbarende Abfindung und die Klärung offener Ansprüche, z.B. auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung.

Da die Vorschriften zur Elternzeit (und zum Mutterschutz) für die Beendigung durch Aufhebungsvertrag nicht gelten, kann ein Aufhebungsvertrag während der Elternzeit wirksam geschlossen werden.

Gibt es nach der Elternzeit einen Anspruch auf den bisherigen Arbeitsplatz? 

Das kommt drauf an. Existiert der bis zur Elternzeit von Ihnen besetzte Arbeitsplatz, also „Ihr“ alter Arbeitsplatz, noch? In dem Fall hängt die Antwort davon ab, ob Ihr Arbeitsvertrag es dem Arbeitgeber erlaubt, Sie alternativ auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Das ist die Frage der Reichweite des sog. Direktionsrechts des Arbeitgebers.

Und diese Reichweite hängt meist davon ab, ob eine in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltene sog. Versetzungsklausel wirksam ist und falls ja, ob Ihre Versetzung auf einen alternativen Arbeitsplatz von der Klausel gedeckt ist und sog. billigem Ermessen entspricht.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber kein Direktionsrecht hat, das ihm Ihren Einsatz auf einen anderen Arbeitsplatz erlaubt, dann muss er Sie wieder auf Ihrem früheren Arbeitsplatz einsetzen. Das ist dann nur anders, wenn Sie sich mit ihm auf einen anderen Posten einigen oder er Ihnen eine sog. Änderungskündigung ausspricht, die Ihren Arbeitsvertrag – wenn und weil wirksam – mit Ablauf Ihrer Kündigungsfrist auf den anderen Posten ändert.

Es ist in den meisten Fällen eine Fehlannahme zu glauben, man habe nach der Elternzeit Anspruch auf den „alten“ Arbeitsplatz. In aller Regel besteht nur Anspruch auf einen gleichwertigen Posten.

Dies ist ein kleiner, aber durchaus bedeutender Unterschied, der für Sie als Arbeitnehmer unbedingt zu beachten ist.

Wenn Sie als Führungskraft tätig waren, sind Komplikationen bei Ihrer Rückkehr bzw. ist eine Auseinandersetzung um eine Rückkehr wohl eher der Regelfall als die Ausnahme.

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Kann der Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit kündigen?

Während Ihrer Elternzeit genießen Sie einen Sonderkündigungsschutz. Solange Sie in Elternzeit sind, wird eine Kündigung Ihres Arbeitgebers daher in aller Regel unwirksam sein. Das gilt für einen bestimmten, vom Alter ihres Kindes abhängigen Zeitraum sogar schon, bevor Sie Ihre Elternzeit verlangt haben.

Allerdings gibt es Umstände, unter denen der Arbeitgeber Ihnen trotz bestehenden Sonderkündigungsschutzes wirksam kündigen kann, z.B. eine Betriebsstillegung. Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er sich das dann aber behördlich für zulässig erklärt haben lassen. Der Arbeitgeber benötigt dafür die Zustimmung der jeweiligen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz oder einer von dieser festgelegten Stelle, je nach Bundesland.

Die genauen Regelungen finden Sie unter § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Faustregel:

Die Behörden erteilen in den allerwenigsten Fällen die Zustimmung. Die Behörden hören Sie vorher schriftlich an. Lassen Sie sich schon im Anhörungsverfahren anwaltlich vertreten, stellen Sie die Weichen frühzeitig auf Sieg!

Achtung:

Die Zustimmung der Behörde muss vor der Kündigung erfolgen, ansonsten ist sie im Falle einer Kündigungsschutzklage unwirksam. Das heißt für Sie als Arbeitnehmer umgekehrt, dass Sie auf jeden Fall eine Klage in der vorgeschriebenen Frist einreichen müssen, ansonsten wird die Kündigung nach deutschem Arbeitsrecht wirksam.

Wenn Sie eine Kündigung während der Elternzeit erhalten haben, müssen Sie dagegen also binnen drei Wochen klagen, andernfalls geht Ihr Arbeitsverhältnis verloren.

Arbeitslosengeld-Bezug: Droht eine Sperrzeit, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag während der Elternzeit schließen?

Grundsätzlich gilt, dass Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag Ihre Zustimmung erteilen. Sie handeln also ähnlich, als wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigen. Sanktioniert wird, wer seine Beschäftigungslosigkeit selbst herbeiführt, eben z.B. durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Deshalb droht Ihnen in der Regel eine Sperrzeit des Arbeitslosengeld-Bezugs von 12 Wochen laut § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Es wird aber keine Sperrzeit verhängt, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt, seine Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt zu haben. Ob ein solcher Grund in Ihrem Fall vorliegt, kann nur im Blick auf die Umstände Ihres Falles gesagt werden.

Letztlich geht es nämlich darum, ob Ihnen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar war. Deshalb müssen die meisten Mütter auch keine Sperrzeit des Arbeitslosengeld-Bezugs in Kauf nehmen, da der Fortsetzung einer Vollzeitbeschäftigung die rechtlich geschützte Sorge um das Kindeswohl und die Familie entgegensteht.

Wer allerdings monatelange Diskussionen mit der Agentur für Arbeit vermeiden will, sollte diesen Weg der Beendigung in aller Regel vermeiden.

Übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag während der Elternzeit anbietet, liegt darin zwar in aller Regel kein sog. Rechtsschutzfall. Da die Versicherung nicht eintreten muss, wenn kein Rechtsschutzfall vorliegt, kommt es dann darauf an, ob ein solcher Fall sich aus der Vorgeschichte ergibt oder z.B. infolge Ihrer Weigerung, den Ihnen angebotenen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Falls Sie den Aufhebungsvertrag nicht akzeptieren und Ihr Arbeitgeber mit einer Kündigung droht, handelt es sich eindeutig um einen Rechtsschutzfall. Ihre Rechtsschutzversicherung – sofern vorhanden – muss dann die Kosten für einen Fachanwalt übernehmen. Am besten lassen Sie sich ausführlich durch einen für das Arbeitsrecht qualifizierten Fachanwalt beraten.

Welche Regelungen gelten für Väter in der Elternzeit und deren Kündigungsschutz?

Als Vater, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, haben Sie die gleichen Rechte bezüglich Kündigungsschutz wie eine Mutter.

Tipp: Dass Sie Elternzeit nehmen möchten, kündigen Sie Ihrem Arbeitgeber besser nicht früher als acht bzw. 14 Wochen vor Ihrem „Verlangen“ an, wie das Gesetz die Inanspruchnahme von Elternzeit nennt.

Welche Zeitgrenze gilt, hängt vom Alter des Kindes ab, für das Sie Elternzeit beanspruchen. Denn die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber sonst nicht selten die Chance nutzen, Ihnen vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes zu kündigen.

Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

  • Pascal Croset
    Fachanwalt  Arbeitsrecht
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    Dorit Jäger
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    Klaus-Benjamin Liebscher
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    Anja Schmidt-Bohm
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    Robert Strauß
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