Corona Test am Arbeitsplatz - Wer muss zahlen?

Wenn Arbeitgeber in ihrem Betrieb 2-G oder 3-G anordnen, dann ist klar: es muss getestet werden. Und die große Frage ist dabei, wer die Tests eigentlich bezahlen muss. Die Antwort fällt dabei denkbar einfach aus: Wer die Kapelle bestellt, bestimmt nicht nur, was gespielt wird – er muss die Zeche auch zahlen. Wenn also ein Arbeitgeber entscheidet, dass sich die Arbeitnehmer jeden Tag testen sollen, muss er diese Tests auch bezahlen.

Wer zahlt, wenn die Arbeitnehmer nicht getestet werden müssen, es aber wollen?

Das Sache sieht ganz anders aus, wenn der Arbeitnehmer selbst nach dem Test verlangt. Gemäß §4 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) heißt es ja:

„Testangebote sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.“

In einem solchen Fall haben Arbeitnehmer dennoch ein Anrecht auf zwei kostenlose Tests pro Woche, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und auch durchgeführt werden müssen.
Wer darüber hinaus allerdings noch öfter pro Woche getestet werden will, der muss diese Tests selbst bezahlen.

Testzeit = Arbeitszeit?

Wer bezahlt die Zeit, die für die Durchführung der Tests benötigt wird? Auch hier hängt die Antwort davon ab, wer die Tests „bestellt“ hat. Will also der Arbeitgeber, dass seine Mitarbeiter jeden Tag gestestet werden – und diese in dem Sinne nur einen Arbeitsauftrag erfüllen – ist die Zeit, die es braucht, um getestet zu werden, bis zu dem Zeitpunkt, wo das Testergebnis vorliegt, eindeutig Arbeitszeit.

Ausnahme: Wenn der Chef die Tests gar nicht haben will. Wie oben ausgeführt haben Arbeitnehmer dennoch das Recht auf zwei kostenlose Tests pro Woche – die Zeit für diese Tests wird in diesem Fall dann aber nicht mehr als Arbeitszeit gewertet, sondern als Freizeit.

Was kann der Betriebsrat mitbestimmen?

Wenn im Betrieb Testungen durchgeführt werden, muss der Betriebsrat zwingend beteiligt werden. Dieser kann eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen, in der festgelegt wird, dass die Zeit für die Tests beispielsweise immer als Arbeitszeit gewertet wird und auch, dass der Arbeitgeber in jedem Fall die Kosten für die Tests tragen soll.

Gibt es eine Testpflicht im Homeoffice?

Arbeitet der Arbeitnehmer im Homeoffice, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass sich der Arbeitnehmer testen lässt. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer auch kein Anrecht auf zwei kostenlose Tests pro Woche.

Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

  • Pascal Croset
    Fachanwalt  Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Dorit Jäger
    Fachanwältin Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Klaus-Benjamin Liebscher
    Fachanwalt Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Anja Schmidt-Bohm
    Fachanwältin Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Robert Strauß
    Fachanwalt Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
    kanzlei@ra-croset.de
    mehr Details

    Bekannt aus
    Referenzen