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Inhaltsverzeichnis

Diebstahl am Arbeitsplatz - Bedeutung

Diebstahl am Arbeitsplatz bedeutet, dass ein Mitarbeiter Eigentum des Arbeitgebers oder von Kollegen unerlaubt an sich nimmt. Dies kann von kleinen Büroartikeln bis hin zu wertvollen Geräten oder Geld reichen. Ein Diebstahl kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen, da er das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer massiv beschädigt. Selbst geringwertige Gegenstände können eine Kündigung rechtfertigen, wenn der Vertrauensbruch schwer wiegt. In besonders schweren Fällen drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich einer Anzeige und möglichen Schadensersatzforderungen.

Diebstahl am Arbeitsplatz | Arbeitsrecht | CROSET

Definition Diebstahl

Diebstahl ist die rechtswidrige Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, sich diese zuzueignen. Dabei wird eine Sache ohne Einwilligung des Eigentümers oder Besitzers entzogen und in den eigenen Besitz überführt. Die entwendete Sache muss einer anderen Person oder Institution gehören und physisch transportierbar sein. Entscheidend ist, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt des Eigentümers oder Besitzers bricht und sich selbst oder einer anderen Person verschafft. Zudem muss die Absicht bestehen, sich die Sache anzueignen, also sie zu behalten, weiterzugeben oder wirtschaftlich zu nutzen, und die Wegnahme muss gegen den Willen des Eigentümers oder ohne einen rechtlichen Anspruch erfolgen.

Die Tatbestände:

Fremde Sache

Der entwendete Gegenstand darf nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern muss einer anderen Person oder Institution gehören.

Bewegliche Sache

Das gestohlene Objekt muss transportierbar sein, also physisch bewegt werden können.

Wegnahme

Der Täter muss die tatsächliche Verfügungsgewalt des Eigentümers oder Besitzers brechen und sich selbst oder einer anderen Person verschaffen.

Zueignungsabsicht

Der Täter muss die Absicht haben, sich die Sache dauerhaft oder vorübergehend anzueignen, also sie zu behalten, zu verkaufen oder anderweitig zu nutzen.

Rechtswidrigkeit – Die Wegnahme muss ohne Zustimmung des Eigentümers und ohne einen rechtlichen Anspruch darauf erfolgen.

Besonderheiten beim Diebstahl am Arbeitsplatz

Diebstahl am Arbeitsplatz unterscheidet sich in einigen wesentlichen Punkten von anderen Diebstahlsituationen. Ein entscheidender Aspekt ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das durch einen Diebstahl schwer beschädigt oder vollständig zerstört werden kann. Selbst wenn es sich um geringwertige Gegenstände wie Kugelschreiber oder Druckerpapier handelt, kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen, da der Vertrauensbruch im Vordergrund steht und nicht der materielle Wert. Zudem gibt es in vielen Unternehmen Überwachungssysteme wie Kameras oder interne Kontrollen, die es dem Arbeitgeber erleichtern, einen Diebstahl nachzuweisen. Falls ein Verdacht besteht, liegt die Beweispflicht allerdings beim Arbeitgeber, der den Vorfall klar dokumentieren muss, bevor er arbeitsrechtliche Konsequenzen zieht. In besonders schweren Fällen kann neben der Kündigung auch eine Strafanzeige wegen Diebstahls folgen, die weitere rechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer nach sich ziehen kann.

Diebstahl bei Kollegen am Arbeitsplatz

Diebstahl bei Kollegen am Arbeitsplatz stellt eine besonders schwere Vertrauensverletzung dar und kann sowohl arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Im Gegensatz zum Diebstahl von Firmeneigentum betrifft er direkt die persönlichen Gegenstände von Kollegen, was das Betriebsklima erheblich belasten kann. Oft handelt es sich um Dinge wie Geldbörsen, Smartphones oder persönliche Wertgegenstände, die aus Spinden, Taschen oder Schreibtischen entwendet werden. Arbeitgeber können in solchen Fällen arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder eine fristlose Kündigung aussprechen, insbesondere wenn der Diebstahl nachweisbar ist. Betroffene Kollegen haben zudem die Möglichkeit, eine Strafanzeige zu stellen, wodurch neben dem Verlust des Arbeitsplatzes auch eine strafrechtliche Verfolgung drohen kann.

Kündigung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz aus Sicht des Arbeitgebers

Bei einer Kündigung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber mehrere wichtige Aspekte beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Zunächst ist eine eindeutige Beweislage erforderlich, da der Arbeitgeber den Diebstahl zweifelsfrei nachweisen muss. Dies kann durch Videoaufnahmen, Zeugenaussagen oder interne Kontrollen geschehen. Anschließend sollte geprüft werden, ob eine fristlose oder ordentliche Kündigung angemessen ist. In der Regel rechtfertigt ein nachgewiesener Diebstahl eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB, da das Vertrauensverhältnis irreparabel beschädigt ist.

Vor der fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber jedoch eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei werden Faktoren wie der Wert des gestohlenen Gegenstands, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und mögliche mildernde Umstände berücksichtigt. Außerdem muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Tat ausgesprochen werden, da sonst die Frist für eine fristlose Kündigung abläuft.

Falls ein Betriebsrat existiert, ist dieser vor der Kündigung anzuhören. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam. Zudem sollte der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben schriftlich und mit unterschriebenem Originaldokument übergeben oder postalisch zustellen, da eine mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigung unwirksam wäre.

In manchen Fällen kann eine Abmahnung als milderes Mittel infrage kommen, insbesondere wenn es sich um einen geringfügigen Verstoß und einen langjährigen, unauffälligen Mitarbeiter handelt. Dennoch ist bei Diebstahl die fristlose Kündigung oft gerechtfertigt, da sie das Vertrauen in den Arbeitnehmer vollständig zerstört.

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Falsche Verdächtigung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz - Was tun?

Eine falsche Verdächtigung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz kann für den Betroffenen erhebliche Konsequenzen haben, sowohl beruflich als auch persönlich. Nicht nur der eigene Ruf innerhalb des Unternehmens steht auf dem Spiel, sondern es können auch arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung drohen. Zudem kann eine falsche Beschuldigung zu psychischem Stress und einer belastenden Arbeitsatmosphäre führen. Daher ist es entscheidend, in einer solchen Situation besonnen zu reagieren und strategisch vorzugehen.

Zunächst sollte der Verdächtigte ruhig bleiben und sich nicht zu unüberlegten Aussagen hinreißen lassen, die später gegen ihn verwendet werden könnten. Es ist ratsam, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und keine spontanen Erklärungen oder gar Geständnisse abzugeben, insbesondere wenn keine konkreten Beweise vorliegen. Vielmehr sollte um eine schriftliche Darlegung der Vorwürfe gebeten werden, um eine klare Grundlage für die eigene Verteidigung zu schaffen.

Ein wichtiger nächster Schritt ist die Sichtung der Beweislage. Der Arbeitgeber muss einen Diebstahl eindeutig nachweisen können, bevor er arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Kündigung ergreift. Verdachtskündigungen sind zwar unter bestimmten Bedingungen möglich, doch ohne ausreichende Indizien oder Beweise kann eine solche Kündigung in einem Kündigungsschutzverfahren vor Gericht oft erfolgreich angefochten werden. Wer sich ungerechtfertigt beschuldigt fühlt, sollte daher Beweise für seine Unschuld sichern. Dazu können Zeugen, Videoaufnahmen, Dokumente oder andere Nachweise beitragen, die belegen, dass der Vorwurf unbegründet ist.

Falls der Arbeitgeber bereits arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet hat, sollte die rechtliche Prüfung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht erfolgen. Eine Abmahnung oder Kündigung kann in vielen Fällen angefochten werden, insbesondere wenn die Vorwürfe nicht ausreichend belegt sind. In solchen Fällen kann eine Kündigungsschutzklage helfen, die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls eine Wiedereinstellung oder eine Abfindung zu erwirken.

Auch wenn der Fall noch nicht eskaliert ist, ist es sinnvoll, sich frühzeitig beraten zu lassen, um sich gegen falsche Anschuldigungen effektiv zu verteidigen. Eine professionelle Unterstützung kann dabei helfen, die beste Strategie zu entwickeln und mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen abzuwehren. Falls Sie von einer falschen Verdächtigung betroffen sind, lassen Sie sich nicht verunsichern – wir helfen Ihnen gerne, Ihre Rechte zu schützen und eine faire Lösung zu finden.

Ändert sich etwas bei wirklich geringfügigen Werten?

Ja, bei wirklich geringfügigen Werten – oft als Bagatelldiebstahl bezeichnet – gibt es einige besondere Aspekte, die sowohl arbeitsrechtlich als auch strafrechtlich relevant sein können. Dennoch bleibt der Diebstahl am Arbeitsplatz grundsätzlich eine schwerwiegende Pflichtverletzung, unabhängig vom Wert des entwendeten Gegenstands.

Arbeitsrechtlich kann auch der Diebstahl von geringwertigen Dingen, wie etwa einem Kugelschreiber oder einem belegten Brötchen aus der Kantine, eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Entscheidend ist nicht der materielle Schaden, sondern der damit verbundene Vertrauensbruch. Das bekannteste Beispiel hierfür ist der Fall der „Pfandbon-Kassiererin“, die wegen eines geringen Betrags fristlos entlassen wurde. Gerichte prüfen jedoch im Einzelfall, ob eine Kündigung angemessen ist oder ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte. Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, bisheriges Verhalten und die Umstände des Vorfalls spielen dabei eine Rolle.

Strafrechtlich handelt es sich bei Diebstählen mit sehr geringem Wert meist um eine geringfügige Straftat. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen einfachem und schwerem Diebstahl. Bei geringem Schaden kann die Strafverfolgung eingestellt werden, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an einer Bestrafung besteht oder der Täter eine Wiedergutmachung anbietet. Allerdings kann eine Anzeige durch den Arbeitgeber trotzdem zu einem Strafverfahren wegen Diebstahls führen, wenn dieser darauf besteht.

In der Praxis kommt es darauf an, wie der Arbeitgeber mit solchen Vorfällen umgeht. Manche Unternehmen verfolgen eine Null-Toleranz-Politik, während andere situationsabhängig handeln und bei einmaligen, geringfügigen Vorfällen eher eine Abmahnung aussprechen. Falls eine Kündigung erfolgt, kann es sich lohnen, diese arbeitsrechtlich prüfen zu lassen, da Gerichte insbesondere bei langjährigen und unauffälligen Mitarbeitern eine Kündigung für unverhältnismäßig halten können.

Unabhängig vom Wert der entwendeten Sache bleibt Diebstahl am Arbeitsplatz eine riskante Angelegenheit. Falls Sie in eine solche Situation geraten sind, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen – wir helfen Ihnen gerne, Ihre Rechte zu schützen und eine Lösung zu finden.

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Häufige Fragen zum Diebstahl am Arbeitsplatz

Kann der Arbeitgeber für einen Diebstahl am Arbeitsplatz haftbar gemacht werden?

Ja, unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber für einen Diebstahl am Arbeitsplatz haftbar gemacht werden, insbesondere wenn er eine Aufbewahrungspflicht übernommen hat, etwa durch Schließfächer oder eine bewachte Garderobe. Auch wenn der Diebstahl durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen begünstigt wurde, kann eine Haftung in Betracht kommen. Grundsätzlich besteht jedoch keine generelle Haftung für private Wertgegenstände der Mitarbeiter. Bei dienstlich genutzten Firmengegenständen hängt die Haftungsfrage davon ab, ob eine grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers oder eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegt. Falls Sie prüfen möchten, ob Ihr Arbeitgeber haftbar gemacht werden kann, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Nein, der Arbeitgeber darf den Lohn nach einem Diebstahl nicht einfach einbehalten oder kürzen. Das Arbeitsentgelt ist eine geschuldete Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeit und darf nicht ohne rechtliche Grundlage verweigert werden. Selbst wenn ein Arbeitnehmer nachweislich gestohlen hat, muss der Arbeitgeber den Lohn bis zum letzten Arbeitstag vollständig auszahlen.

Falls durch den Diebstahl ein finanzieller Schaden entstanden ist, kann der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen, diese aber nicht eigenmächtig mit dem Gehalt verrechnen. Ein Einbehalt wäre nur möglich, wenn der Arbeitnehmer dem ausdrücklich zustimmt oder ein gerichtliches Urteil vorliegt. In der Praxis geht der Arbeitgeber meist den Weg der fristlosen Kündigung und kann zusätzlich eine Strafanzeige stellen.

Falls Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn wegen eines Diebstahlvorwurfs nicht auszahlt, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen – wir helfen Ihnen gerne weiter.

Nein, ein Diebstahl darf im Arbeitszeugnis nicht direkt erwähnt werden, da dieses gemäß § 109 GewO wohlwollend formuliert sein muss und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren darf.

Allerdings kann der Arbeitgeber den Vorfall indirekt andeuten, indem er auf fehlende Ehrlichkeit oder Vertrauenswürdigkeit hinweist, beispielsweise durch das Weglassen bestimmter positiver Formulierungen wie „war stets ehrlich und zuverlässig“. Auch ein schlichtes „Wir danken für die Zusammenarbeit und wünschen weiterhin alles Gute“ anstelle einer positiven Schlussformel kann eine negative Botschaft transportieren.

Falls Ihr Arbeitszeugnis problematische Formulierungen enthält oder auf einen Diebstahl hindeutet, sollten Sie es prüfen lassen – wir helfen Ihnen gerne weiter.

Die Verwendung von Videobeweisen aus einer allgemeinen Raumüberwachung ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig und unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Arbeitgeber dürfen Kameras nicht willkürlich oder heimlich installieren, sondern müssen sich an Datenschutzgesetze und Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter halten.

Eine offene Videoüberwachung ist grundsätzlich erlaubt, wenn sie einem legitimen Zweck dient, beispielsweise dem Schutz vor Diebstahl. Die Mitarbeiter müssen jedoch über die Überwachung informiert werden, und sie darf nicht in sensiblen Bereichen wie Umkleiden oder Pausenräumen stattfinden. Eine heimliche Videoüberwachung ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht und keine milderen Mittel zur Aufklärung infrage kommen.

Als Beweismittel in einem Kündigungs- oder Strafverfahren sind Videomitschnitte nur dann verwertbar, wenn sie rechtmäßig angefertigt wurden. Wurden die Aufnahmen unzulässig erstellt, können sie vor Gericht nicht verwertet werden und sogar zu Schadensersatzansprüchen wegen Datenschutzverstößen führen.

Falls Sie mit einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz konfrontiert sind oder prüfen möchten, ob ein Videobeweis zulässig ist, helfen wir Ihnen gerne weiter.

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