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Inhaltsverzeichnis

Fehlverhalten von Mitarbeitern

Fehlverhalten von Mitarbeitern stellt einen häufigen Anlass für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen dar. Es reicht von leichten Pflichtverletzungen wie Unpünktlichkeit bis hin zu schweren Verstößen wie Arbeitszeitbetrug oder Diebstahl. Arbeitgeber sollten solche Vorfälle frühzeitig erkennen, sorgfältig dokumentieren und angemessen darauf reagieren. 

Je nach Schwere des Fehlverhaltens kommen Ermahnungen, Abmahnungen oder sogar Kündigungen in Betracht. 

Als Kanzlei für Arbeitsrecht beraten wir dabei, rechtssicher und verhältnismäßig vorzugehen, um Konflikte zu vermeiden und die Arbeitsverhältnisse klar zu gestalten.

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Was ist unter Fehlverhalten zu verstehen?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht bezeichnet Fehlverhalten das vertragswidrige Verhalten eines Arbeitnehmers, durch das er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Diese Pflichten ergeben sich nicht nur aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag, sondern auch aus gesetzlichen Regelungen sowie betrieblichen Vereinbarungen oder Weisungen des Arbeitgebers. Fehlverhalten kann dabei sehr unterschiedliche Formen annehmen – von eher leichten Pflichtverletzungen bis hin zu schweren Verstößen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.

Zu den häufigsten Fällen von Fehlverhalten zählen beispielsweise Unpünktlichkeit, unentschuldigtes Fehlen, Missachtung von Arbeitsanweisungen, Störungen des Betriebsfriedens oder respektloses Verhalten gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten. Auch die private Nutzung betrieblicher Ressourcen während der Arbeitszeit – etwa das Surfen im Internet oder das Telefonieren – kann, je nach Ausmaß und betrieblicher Regelung, ein Fehlverhalten darstellen. Besonders schwerwiegend sind strafrechtlich relevante Handlungen wie Diebstahl, Betrug, sexuelle Belästigung oder körperliche Angriffe.

Für die arbeitsrechtliche Bewertung eines Fehlverhaltens ist stets der Einzelfall entscheidend. Es kommt auf die Art des Verstoßes, seine Häufigkeit, die Auswirkungen auf den Betrieb sowie auf die Dauer und Qualität des Arbeitsverhältnisses an. Ein einmaliges Zuspätkommen wird in der Regel anders bewertet als ein vorsätzlich begangener Arbeitszeitbetrug. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spielt eine zentrale Rolle – das heißt, jede Sanktion muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen.

Mögliche Reaktionen des Arbeitgebers

Wenn ein Mitarbeiter gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt, ist der Arbeitgeber in der Verantwortung, angemessen und rechtssicher zu reagieren. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die gewählte Maßnahme muss zum konkreten Fehlverhalten passen und darf nicht unverhältnismäßig hart ausfallen. Arbeitgeber haben eine gestufte Auswahl an Reaktionsmöglichkeiten, die sich in ihrer Schärfe unterscheiden – von informellen Gesprächen bis hin zur (außerordentlichen) Kündigung.

1. Klärendes Gespräch / informelle Ermahnung

Bei leichteren Pflichtverletzungen – etwa gelegentlicher Unpünktlichkeit oder kleinere Verstöße gegen Verhaltensregeln – kann zunächst ein persönliches Gespräch sinnvoll sein. Ziel ist es, das Verhalten anzusprechen, zu klären und gegebenenfalls Missverständnisse auszuräumen. Diese Form der Reaktion erfolgt in der Regel formlos, wird aber idealerweise intern dokumentiert, um im Wiederholungsfall eine Grundlage für weitergehende Maßnahmen zu haben.

2. Schriftliche Ermahnung

Eine Ermahnung stellt die erste förmliche Reaktion auf ein Fehlverhalten dar. Sie ist rechtlich nicht mit einer Abmahnung gleichzusetzen, sondern eher eine eindringliche Erinnerung an die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber bringt zum Ausdruck, dass er das Verhalten nicht akzeptiert, bleibt aber noch unterhalb der Schwelle, die arbeitsrechtliche Konsequenzen im engeren Sinne – etwa eine Kündigung – vorbereiten würde.

3. Abmahnung

Die Abmahnung ist das zentrale Instrument, um auf wiederholtes oder schwereres Fehlverhalten zu reagieren. Sie hat eine Warnfunktion und bereitet rechtlich gesehen eine Kündigung vor. In ihr wird das konkrete Verhalten beanstandet, der Arbeitnehmer zur Änderung seines Verhaltens aufgefordert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen. Wichtig ist, dass die Abmahnung inhaltlich präzise, vollständig und nachvollziehbar formuliert ist – andernfalls kann sie im Streitfall unwirksam sein.

4. Ordentliche Kündigung

Kommt es trotz Abmahnung erneut zu einem vergleichbaren Fehlverhalten, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Dies setzt voraus, dass eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist (§ 1 KSchG). Dabei prüft das Arbeitsgericht unter anderem, ob das Verhalten kündigungsrelevant ist, ob eine Abmahnung ausgesprochen wurde und ob mildere Mittel ausgeschöpft wurden. Auch hier gilt: Die Dokumentation und saubere Vorbereitung sind entscheidend.

5. Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Bei besonders schwerem Fehlverhalten – etwa Diebstahl, tätlichen Angriffen, grober Illoyalität oder massiven Pflichtverletzungen – kann eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht gezogen werden (§ 626 BGB). Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls ausgesprochen werden. Die Hürden sind hoch: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar wäre. Auch hier ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung unerlässlich, um die Wirksamkeit der Kündigung abzusichern.

Die Bedeutung der Dokumentation

Die Dokumentation von Fehlverhalten spielt im Arbeitsrecht eine entscheidende Rolle. Sie dient nicht nur der internen Nachvollziehbarkeit, sondern ist auch die Basis für jede arbeitsrechtliche Maßnahme – sei es eine Abmahnung, eine Kündigung oder die Verteidigung vor dem Arbeitsgericht. Arbeitgeber stehen hier in der sogenannten Darlegungs- und Beweislast, was bedeutet, dass sie im Streitfall genau darlegen und nachweisen müssen, welches Fehlverhalten zu welchem Zeitpunkt in welcher Form vorlag. Ohne eine lückenlose, sachliche und zeitnahe Dokumentation fehlt es häufig an der rechtlichen Substanz, um Sanktionen wirksam durchzusetzen. Besonders bei wiederholtem Fehlverhalten oder komplexeren Fällen ist es wichtig, jeden Vorfall genau zu protokollieren – inklusive Datum, Uhrzeit, beteiligter Personen, Beschreibung des Verhaltens sowie der Reaktion des Unternehmens. Auch Gespräche mit dem Mitarbeiter sollten dokumentiert werden, idealerweise mit Gesprächsnotizen, die vom Arbeitnehmer zur Kenntnis genommen oder unterschrieben wurden. Nur so entsteht ein belastbares Fundament für weitere arbeitsrechtliche Schritte. 

Aus anwaltlicher Sicht lässt sich sagen: Eine gute Dokumentation schützt nicht nur den Arbeitgeber, sondern sorgt auch für Klarheit im Umgang mit Konflikten – und schafft im besten Fall die Voraussetzung für eine einvernehmliche Lösung, bevor es überhaupt zu einer Eskalation kommt.

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Prävention durch klare Regeln

Ein wirksamer Umgang mit Fehlverhalten beginnt idealerweise nicht erst im Nachhinein, sondern bereits im Vorfeld – durch klare, verständliche und gut kommunizierte Verhaltensregeln. Prävention ist im Arbeitsrecht ein zentrales Element, um Konflikte im Unternehmen gar nicht erst entstehen zu lassen. Arbeitgeber, die klare Rahmenbedingungen schaffen und diese transparent vermitteln, schaffen ein stabiles Fundament für ein respektvolles und rechtssicheres Miteinander im Betrieb. Denn viele Pflichtverletzungen resultieren nicht aus bösem Willen, sondern aus Unsicherheit, fehlender Kommunikation oder unterschiedlichen Erwartungen.

Verhaltensregeln sollten schriftlich fixiert sein – sei es im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Mitarbeiterhandbuch. Sie können allgemeine Themen wie Pünktlichkeit, Verhalten gegenüber Kunden und Kollegen oder die Nutzung von Arbeitsmitteln regeln, aber auch spezielle betriebliche Anforderungen berücksichtigen, etwa Datenschutz, Compliance oder Arbeitszeitmodelle. Wichtig ist dabei, dass diese Regeln nicht nur auf dem Papier existieren, sondern im Arbeitsalltag aktiv gelebt und regelmäßig vermittelt werden. Schulungen, Onboarding-Prozesse und regelmäßige Teamgespräche helfen dabei, ein gemeinsames Verständnis zu schaffen und Erwartungen klar zu kommunizieren.

Auch die Führungskräfte spielen in der Prävention eine Schlüsselrolle: Sie fungieren als Vorbilder, geben Orientierung und tragen die Verantwortung, bei Fehlverhalten konsequent, aber fair zu reagieren. Ein klarer, einheitlicher Führungsstil beugt Willkür vor und sorgt dafür, dass alle Mitarbeitenden wissen, woran sie sind. Gleichzeitig entsteht durch transparente Regeln und offene Kommunikation ein Betriebsklima, in dem sich Mitarbeitende sicher fühlen und sich mit dem Unternehmen identifizieren können.

Aus anwaltlicher Perspektive empfehlen wir, Regelwerke regelmäßig zu überprüfen und an neue rechtliche Rahmenbedingungen oder interne Entwicklungen anzupassen. Wer Prävention ernst nimmt, reduziert nicht nur die Zahl an arbeitsrechtlichen Konflikten, sondern stärkt auch die Unternehmenskultur und die langfristige Bindung der Mitarbeitenden. Klarheit, Konsequenz und Kommunikation sind hier die zentralen Erfolgsfaktoren.

Problemstellungen bei Fehlverhalten von Mitarbeitern

1. Schwierige Abgrenzung von Fehlverhalten

Nicht jedes Verhalten, das aus Arbeitgebersicht unerwünscht oder unangemessen erscheint, stellt automatisch ein arbeitsrechtlich relevantes Fehlverhalten dar. Mitarbeitende bringen unterschiedliche Persönlichkeiten, Arbeitsstile und Kommunikationsformen mit – was von einer Führungskraft als unhöflich empfunden wird, ist für eine andere vielleicht noch im Rahmen. Auch kulturelle Unterschiede oder Missverständnisse spielen eine Rolle. Die Herausforderung besteht darin, objektiv zu bewerten, ob tatsächlich eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt wurde, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Diese Abgrenzung verlangt sowohl rechtliches Know-how als auch Fingerspitzengefühl.

2. Unsicherheit im Umgang mit Verstößen

Viele Arbeitgeber und Führungskräfte wissen nicht genau, wann und wie sie auf ein Fehlverhalten reagieren sollten. Die Unsicherheit beginnt oft schon bei der Frage, ob eine mündliche Ermahnung ausreicht oder ob bereits eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Auch die Angst vor arbeitsrechtlichen Fehlern – zum Beispiel einer unwirksamen Kündigung – führt dazu, dass Verstöße teilweise gar nicht oder zu spät sanktioniert werden. Das birgt die Gefahr, dass sich problematisches Verhalten verfestigt oder von anderen Mitarbeitenden als geduldet wahrgenommen wird. Ein zu zögerliches oder uneinheitliches Vorgehen kann dadurch die gesamte Arbeitsatmosphäre beeinträchtigen.

3. Risiko fehlerhafter arbeitsrechtlicher Schritte

Sobald ein Fehlverhalten mit konkreten arbeitsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden soll, steigt das Risiko juristischer Fehler. Eine ungenaue oder nicht nachvollziehbar formulierte Abmahnung kann im Ernstfall vor Gericht wirkungslos sein. Ebenso kann eine Kündigung, die nicht ausreichend vorbereitet oder verhältnismäßig ist, zu einer Klage führen – mit möglicherweise hohen Kosten und Imageschäden für das Unternehmen. Besonders kritisch wird es, wenn Dokumentationen fehlen, Zeugen nicht benannt werden können oder formale Fristen versäumt werden. Daher ist eine rechtssichere Vorbereitung und professionelle Begleitung durch Experten oft unerlässlich.

4. Inkonsistente Reaktionen im Unternehmen

Ein weiteres Problem ergibt sich aus mangelnder Einheitlichkeit in der Reaktion auf Fehlverhalten. Wenn Führungskräfte ohne klare Leitlinien agieren, kommt es schnell zu subjektiven Einschätzungen und unterschiedlichen Konsequenzen für vergleichbare Vorfälle. Das führt nicht nur zu Unzufriedenheit innerhalb der Belegschaft, sondern kann im schlimmsten Fall als Ungleichbehandlung oder Diskriminierung gewertet werden. Ein inkonsistenter Umgang untergräbt die Glaubwürdigkeit der Führung und schwächt die Bindung der Mitarbeitenden ans Unternehmen. Klare Standards, interne Schulungen und ein abgestimmtes Vorgehen sind deshalb unerlässlich.

5. Starke Schutzrechte der Mitarbeitenden

Arbeitnehmer genießen in Deutschland einen umfangreichen rechtlichen Schutz – insbesondere im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen Fehlverhalten detailliert nachweisen, die Verhältnismäßigkeit ihrer Reaktion wahren und in vielen Fällen eine vorherige Abmahnung ausgesprochen haben. Zudem können Mitarbeitende gegen Maßnahmen wie Abmahnungen oder Kündigungen rechtlich vorgehen, was Arbeitgeber zwingt, jeden Schritt juristisch gut abzusichern. Der hohe Schutz ist richtig und wichtig, stellt Unternehmen aber auch vor die Herausforderung, bei Pflichtverstößen konsequent und gleichzeitig rechtskonform zu handeln.

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Wann liegt überhaupt ein kündigungsrelevantes Fehlverhalten vor – und wann reicht eine Abmahnung aus?

Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt sofort eine Kündigung. Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Der Arbeitgeber muss immer das mildeste geeignete Mittel wählen, bevor er das Arbeitsverhältnis beendet. Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverstößen – zum Beispiel wiederholter Unpünktlichkeit, unangemessener Tonfall oder das Ignorieren von Arbeitsanweisungen – ist in der Regel zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Sie erfüllt eine Warnfunktion und gibt dem Mitarbeitenden die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern.

Eine verhaltensbedingte Kündigung wird meist erst dann rechtlich haltbar, wenn ein vergleichbarer Pflichtverstoß nach einer einschlägigen Abmahnung erneut auftritt. Nur in Ausnahmefällen – bei besonders gravierendem Fehlverhalten wie Diebstahl, körperlichen Übergriffen, massiven Beleidigungen oder grober Illoyalität – kann sogar eine fristlose, also außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich sein. Dabei ist stets eine Einzelfallabwägung notwendig: Welche konkreten Umstände liegen vor? Welche betrieblichen Interessen sind betroffen? Wie lange bestand das Arbeitsverhältnis bereits? Eine rechtssichere Kündigung setzt daher eine sorgfältige rechtliche Prüfung voraus.

Wird Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg stillschweigend geduldet oder nicht dokumentiert, kann das für den Arbeitgeber zum Problem werden. In der arbeitsrechtlichen Praxis gilt: Wer ein bestimmtes Verhalten lange hinnimmt, signalisiert dem Arbeitnehmer unter Umständen, dass es akzeptiert ist. In der Folge kann sich daraus eine sogenannte „betriebliche Übung“ oder zumindest ein Vertrauensschutz ergeben. Reagiert der Arbeitgeber dann plötzlich mit einer Abmahnung oder Kündigung, kann dies vor Gericht als unangemessen oder überraschend gewertet werden – und damit unwirksam sein.

Zudem ist eine lückenlose Dokumentation wichtig, um Pflichtverstöße überhaupt gerichtsfest nachweisen zu können. Fehlen konkrete Aufzeichnungen über Datum, Uhrzeit, Art des Verhaltens und Reaktion des Unternehmens, fehlt im Zweifel die Beweisgrundlage. Auch Gesprächsnotizen, Mails oder Zeugenaussagen können hilfreich sein. Ein gut dokumentierter Verlauf zeigt nicht nur, dass das Verhalten bekannt war, sondern auch, dass der Arbeitgeber fair, systematisch und verhältnismäßig gehandelt hat. Ohne diese Dokumentation steht der Arbeitgeber oft auf dünnem Eis.

Die Unternehmenskultur hat einen erheblichen Einfluss darauf, wie häufig es zu Fehlverhalten kommt – und wie damit umgegangen wird. In Unternehmen mit klaren Regeln, transparenten Kommunikationswegen und einem wertschätzenden Miteinander entstehen viele Konflikte erst gar nicht. Mitarbeitende wissen, was von ihnen erwartet wird, und Führungskräfte handeln konsequent, aber nachvollziehbar. So entsteht ein Rahmen, in dem Verantwortung, Respekt und Verbindlichkeit gefördert werden.

Eine starke Unternehmenskultur wirkt präventiv, weil sie Orientierung gibt. Dazu gehören klare Verhaltensrichtlinien, gut strukturierte Onboarding-Prozesse, regelmäßige Feedbackgespräche sowie ein offener Umgang mit Fehlern. Wenn Mitarbeitende das Gefühl haben, gehört und ernst genommen zu werden, steigt auch die Bereitschaft, sich an Regeln zu halten. Gleichzeitig fällt es Führungskräften leichter, bei Pflichtverstößen einzugreifen, wenn ein gemeinsames Werteverständnis im Team verankert ist.

Als Kanzlei für Arbeitsrecht empfehlen wir Unternehmen daher, nicht nur auf Regelverstöße zu reagieren, sondern aktiv in die Gestaltung ihrer Unternehmenskultur zu investieren. Denn ein gutes Betriebsklima ist einer der wirksamsten Hebel zur Vermeidung von arbeitsrechtlichen Konflikten.

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