Unterschrift auf Kündigung - Wer & wie?
Worum geht es?
Im Arbeitsrecht wird eine Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft definiert (§ 174 BGB).
Derjenige, der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht, muss dabei seine Vollmacht vorlegen. Das ist nur dann nicht nötig, wenn der Arbeitnehmer diese Berechtigung schon kennt oder falls sie sich aus dem Handelsregister ergibt.
Kündigungsberechtigte Personen
Kündigungsberechtigt für ein Arbeitsverhältnis sind neben dem Geschäfts- oder Unternehmensinhaber nur Personen, die über die sogenannte Vertretungsmacht verfügen: Das ist der Fall bei jemandem, der aufgrund seiner Position ein vertretungsberechtigtes Organ des Unternehmens ist – etwa ein Geschäftsführer.
Die Kündigung unterschreiben kann man auch als Prokurist – die Prokura ist eine allgemeine Vollmacht, rechtlich für das Unternehmen zu handeln. Sie bedarf der Schriftform. Eine dritte Möglichkeit ist eine wirksame Einzelvollmacht – typischerweise ist das bei einem Personalleiter der Fall, es kann auch auf Teamleiter, Filialleiter, Projektleiter zutreffen – muss aber nicht.
Geschäftsführer und Prokuristen werden in Schriftform im Handelsregister eingetragen. Sie können deshalb eine Kündigung aussprechen, ohne dem Arbeitnehmer extra eine Vollmacht vorzulegen.
Im Handelsregister sind aber auch sogenannte Vertretungsvorschriften (Zeichnungsregelungen) dokumentiert – und diese gelten auch für eine Kündigung. Wird das Unternehmen laut Handelsregister beispielsweise durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, müssen auch beide die Kündigung unterschrieben haben.
Hat der Geschäftsführer in diesem Fall allein unterschrieben, ist die Kündigung aufgrund fehlender Alleinvertretungsberechtigung nicht wirksam.
Schwieriger wird es, wenn der Personalleiter des Unternehmens die Kündigung ausspricht. Über dessen Vertretungsvollmacht steht normalerweise nichts in Schriftform im Handelsregister. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch schon mehrfach entschieden, dass ein Personalleiter durch seine Position über die Berechtigung zur Kündigung verfügt.
Dafür muss der betreffende Personalleiter jedoch wirklich auch für den Standort zuständig sein und zum Unternehmen gehören. Außerdem müssen alle Mitarbeiter im Betrieb darüber informiert worden sein, dass diese Person als Personalleiter fungiert. Nur dann kann der Personalleiter eine wirksame Kündigung aussprechen, ohne dabei seine Vollmacht vorzulegen.
Noch genauer muss man hinsehen, wenn ein sogenannter Handlungsbevollmächtigter die Kündigung unterschreibt. Handlungsbevollmächtigte sind im Unterschied zu Prokuristen nicht im Handelsregister eingetragen.
Sie sind auch nicht für alle möglichen Geschäfte und Handlungen vertretungsbefugt, sondern nur für einzelne Aufgaben oder bestimmte Dinge – etwa als Projektleiter. Will ein Handlungsbevollmächtigter einem Arbeitnehmer kündigen, muss seine Handlungsvollmacht ihn dazu auch eindeutig ermächtigen und diese bekannt sein oder von ihm belegt werden.
Wurden die Mitarbeiter über die Berechtigung zum Kündigen nicht informiert, (z. B. durch Aushänge oder Rund-Mails – die Form ist auch in der Rechtsprechung sehr umstritten), dann kann eine durch diesen Vorgesetzten ausgesprochene Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.
Das einzige sichere Gegenmittel besteht darin, dem Arbeitnehmer die Vollmacht im Original vorzulegen.
Formfehler bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigungsschreiben: Unterschrift ist Formsache?
Ja, eine sehr wichtige sogar!
Ein Formfehler kann ein Kündigungsschreiben rechtlich komplett entwerten. Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin aus Berlin bei der deutschen Tochterfirma eines großen US-amerikanischen Unternehmens angestellt.
Am 22. Dezember erreichte sie kurz vor dem Abflug in den Weihnachtsurlaub der Anruf eines direkten Vorgesetzten. Bei dem schnell anberaumten Treffen im Flughafenrestaurant erhielt sie ein Kündigungsschreiben. Gleich nach ihrer Rückkehr beauftragte die Arbeitnehmerin einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Auf den ersten Blick bestand wenig Hoffnung: Da sie noch keine sechs Monate in dem Unternehmen tätig gewesen war, bestand kein gesetzlicher Kündigungsschutz. Dass das Kündigungsschreiben am ersten Tag des Urlaubs und noch dazu kurz vor Weihnachten überreicht wurde, war zwar nicht freundlich, aber auch nicht unrechtmäßig.
Im Arbeitsrecht wird viel über die sogenannte Kündigung zur Unzeit diskutiert. Stichhaltige Argumente, die auch vor dem Arbeitsgericht Wirkung zeigen, lassen sich daraus aber nur selten ableiten. Grundsätzlich kann man dem Arbeitgeber nicht verbieten, auch an einem für den Arbeitnehmer unangenehmen Termin zu kündigen.
Das gilt umso mehr, wenn wie hier ansonsten eine wichtige Frist abläuft. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Croset erklären an diesem Beispiel, wie wichtig es ist, bei Kündigungsschreiben ganz genau hinzusehen.
Die Unterschrift bei einer Kündigung - Rechtsprechung
Unterzeichnet hatte das Kündigungsschreiben der Geschäftsführer der GmbH.
Dieser hielt sich jedoch nicht in Berlin auf, das wusste die Arbeitnehmerin, sondern war schon längere Zeit in den USA. Aus verlässlicher Quelle hatte sie außerdem erfahren, dass die Entscheidung zu ihrer Kündigung nur einen Tag vor der Übergabe des Kündigungsschreibens getroffen wurde.
Die Zeit hätte also noch nicht einmal gereicht, wenn der Geschäftsführer das Kündigungsschreiben in den USA unterschrieben und per Kurier nach Deutschland geschickt hätte. Daraufhin wurde das Kündigungsschreiben vom Rechtsanwalt der Klägerin noch einmal geprüft.
Es stellte sich heraus, dass das Schreiben nicht die Originalunterschrift trug, sondern nur eine aufgedruckte, elektronische Variante. Ein entscheidender Formfehler! Für eine Kündigung muss nicht nur ein Kündigungsschreiben erstellt werden (eine mündliche Kündigung zählt nicht), dieses muss außerdem auf jeden Fall handschriftlich im Original unterzeichnet werden.
So steht es in § 623 BGB. Eine gedruckte oder kopierte Unterschrift reicht nicht!
Erläuterung zur Unterschriftsleistung
Aufgrund des begründeten Verdachts auf einen Formfehler legte der Rechtswalt der Klägerin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin ein.
Der gegnerische Rechtsanwalt signalisierte zunächst, dass keinerlei Bereitschaft zur Zahlung einer Abfindung bestünde. Der Hinweis auf die Entdeckungen im Kündigungsschreiben sorgte jedoch rasch für mehr Flexibilität.
Kein Wunder – die Sache war für den Arbeitgeber riskant. Ihm drohte nun ein negativer Ausgang des Verfahrens – mit teuren Folgen, denn dann hätte er die Monatsgehälter bis zum Gerichtstermin nachzahlen müssen.
Eine Aussage des Geschäftsführers, das Kündigungsschreiben als Unterzeichner doch per Hand unterschrieben zu haben, wäre wohl noch riskanter gewesen – ein Sachverständigengutachten hätte schnell zu strafrechtlichen Konsequenzen wegen versuchten Prozessbetrugs führen können.
Ein kaum sichtbarer, aber entscheidender Formfehler hatte so die Rechtsposition des Arbeitgebers maßgeblich untergraben – bei einer Kündigung, die andernfalls kaum zu beanstanden gewesen wäre.
Tipps für Arbeitnehmer
Prüfen Sie, ob das Kündigungsschreiben tatsächlich im Original unterschrieben ist.
Suchen Sie ruhig im Wortsinn mit der Lupe nach dem Formfehler. Wichtig ist auch, wer auf dem Kündigungsschreiben unterzeichnet hat – diese Person muss dann vertretungsberechtigt sein.
Wurde die Unterschrift z. B. durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Teamleiter etc. ohne Handlungsvollmacht geleistet, können sie bei fehlender Vollmacht die Kündigung zurückweisen.
Lassen Sie jede Kündigung prüfen! Die Erfahrung zeigt, dass ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht oft auch dann helfen kann, wenn scheinbar nichts geht, auch bei Kündigungen in Kleinbetrieben ohne Kündigungsschutz oder während der Probezeit.
Formfehler oder Sittenwidrigkeit sind auch dann Hebel, um die Kündigung zu Fall zu bringen.
Tipps für Arbeitgeber
Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
Weitere interessante Begriffe:
Urteil, Unterzeichner, Kündigungserklärung, Zugang der Kündigung
Pascal Croset
Fachanwalt Arbeitsrecht
Tel.: +49 (0)30 31 568 110
kanzlei@ra-croset.de
mehr Details
Dorit Jäger
Fachanwältin Arbeitsrecht
Tel.: +49 (0)30 31 568 110
kanzlei@ra-croset.de
mehr Details
Klaus-Benjamin Liebscher
Fachanwalt Arbeitsrecht
Tel.: +49 (0)30 31 568 110
kanzlei@ra-croset.de
mehr Details
Anja Schmidt-Bohm
Fachanwältin Arbeitsrecht
Tel.: +49 (0)30 31 568 110
kanzlei@ra-croset.de
mehr Details
Robert Strauß
Fachanwalt Arbeitsrecht
Tel.: +49 (0)30 31 568 110
kanzlei@ra-croset.de
mehr Details
- Südwestkorso 1, 12161 Berlin
- Mo - Fr: 8 - 17 Uhr
- 030 31 568 110
- 030 31 568 112
- kanzlei@ra-croset.de
- Zu 100% auf Arbeitsrecht spezialisiert
- Mehr als 5.000 bearbeitete Fälle seit 2003
- Von mehr als 400 zufriedenen Mandanten empfohlen
- Schnelle Ersteinschätzung Ihres Falls oft in nur 2-3 Stunden