Kündigung während Krankheit

Ist Ihre Kündigung rechtens?

Die Meinung, der Arbeitgeber könne einen Mitarbeiter nicht eine Kündigung während Krankheit aussprechen (also, wenn dieser krankgeschrieben bzw. in Krankheit ist), ist erstaunlich weit verbreitet, leider aber völlig falsch.

Vielmehr kann manchmal sogar während Krankheit gekündigt werden – eine krankheitsbedingte Kündigung ist in bestimmten Fällen zulässig.

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Croset in Berlin fassen zusammen, was Sie zum Thema Kündigung und Krankheit wissen müssen:

Kündigung während Krankheit

Ob eine Kündigung während Krankheit unzulässig und damit unwirksam ist, hängt eng damit zusammen, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im konkreten Fall gilt. Dieses Gesetz erlaubt die Kündigung von Arbeitnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese muss der Arbeitgeber nachweisen können.

Der gesetzliche Kündigungsschutz während Krankschreibung gilt jedoch nur, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen: Dazu muss, vereinfacht gesagt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen und der Arbeitgeber muss mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen (War der Arbeitnehmer bereits 2003 in dem Unternehmen beschäftigt, kann der Kündigungsschutz unter Umständen sogar schon ab fünf Mitarbeitern gelten.)

Hierbei werden drei Formen der rechtlich zugelassenen Kündigung während Krankschreibung unterschieden: die verhaltensbedingte, die personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.

Eine Kündigung während Krankheit kann also auch dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer krank und deshalb arbeitsunfähig ist. Die Kündigung ist also keineswegs allein schon deshalb unwirksam, weil der Gekündigte krankgeschrieben war, als sie ihm übergeben wurde.

Genauso vorschnell wäre die umgekehrte Annahme, die Kündigung während Krankschreibung sei automatisch rechtens. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt vielmehr davon ab, ob ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund im Sinne des Arbeitsrechts vorliegt. Daran stellen die Arbeitsgerichte strenge Anforderungen – deshalb erweisen sich so viele Kündigungen im Kündigungsschutzverfahren als unwirksam.

Wenn der Betrieb zwar mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, das Arbeitsverhältnis aber noch keine sechs Monate bestand, liegt die Sache anders. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. In diesen Fällen findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung und eine Kündigung des Arbeitsvertrages auch wegen Krankheit ist viel leichter möglich.

Auch dann bestehen gibt es noch Einschränkungen: Die Kündigung während der Krankheit bzw. Krankschreibung darf keine Formfehler aufweisen und sie darf nicht sittenwidrig sein oder gegen Treu und Glauben verstoßen. Jeder einigermaßen einleuchtende Kündigungsgrund genügt jedoch.

Ein Arbeitnehmer, für den das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, genießt also nur sehr geringen Kündigungsschutz. Umso mehr gilt auch für ihn, dass er auch dann gekündigt werden kann, wenn er krank ist.

Kündigung während Krankheit | RA CROSET

Gründe für eine krankheitsbedingte oder betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber:

Vielmehr kann die Krankheit selbst die Kündigung auslösen: Diese sogenannte krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers ist eine Form der personenbedingten Kündigung nach dem KSchG.

Der Arbeitgeber darf also wegen einer Krankheit kündigen, und er kann dies auch tun, während die Krankheit besteht. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen verschiedenen Fällen, die eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen: häufige Kurzerkrankungen, lang andauernde Erkrankung, krankheitsbedingte, dauernde Leistungsunfähigkeit, völlige Ungewissheit, ob die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird oder krankheitsbedingte Leistungsminderung.

Allerdings müssen vier Voraussetzungen vorliegen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung rechtlich möglich ist:

  • Die Gesundheitsprognose ist so negativ, dass weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang zu befürchten sind.

  • Die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers sind erheblich beeinträchtigt – der Betriebsablauf ist gestört, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, das Unternehmen muss hohe Entgeltfortzahlungen leisten o. Ä.
 
  • Es gibt keinen weniger einschneidenden Weg, die Situation zu lösen (keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in anderer Position o. Ä.).
 
  • Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Arbeitgebers aus – seine Beeinträchtigungen sind so groß, dass es ihm nicht zumutbar ist, die Belastung durch Krankheit weiter zu tragen, trotz der negativen Folgen der Kündigung für den Arbeitnehmer.

Gründe für eine krankheitsbedingte oder betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber:

Nur wenn diese vier Voraussetzungen gegeben sind, ist eine krankheitsbedingte Kündigung bzw. Kündigung während Krankheit wirksam und zulässig.

In diesem Fall kann die Kündigung selbst dann erfolgen, wenn gesetzlicher Kündigungsschutz besteht und der Arbeitnehmer krank ist. Aus unserer Erfahrung als Fachanwälte für Arbeitsrecht heraus fügen wir hinzu: 

Die Arbeitsgerichte sind bei krankheitsbedingten Kündigungen besonders streng.

Das erleben wir gerade auch in Berlin und Brandenburg. Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, weil dieser mit Krankschreibung krank ist, wird er in aller Regel nur Erfolg haben, wenn ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt diese Kündigung begleitet.

Croset - Fachanwälte für Arbeitsrecht in Berlin

Tipps für Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit

Auch wenn Sie krank sind, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen das Arbeitsverhältnis kündigen! Es bringt also rein gar nichts, sich krankschreiben zu lassen, weil Sie eine Kündigung erwarten. Das bedeutet aber keineswegs, dass Sie gegen die Kündigung nichts ausrichten können.

Laut Gesetz haben Sie drei Wochen Zeit, um gerichtlich dagegen vorzugehen. Nehmen Sie rasch Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf. Der Anwalt erhebt für Sie ggf. Kündigungsschutzklage, wenn das möglich ist.

Die Frist von drei Wochen dürfen Sie allerdings nicht versäumen: Danach gilt die Kündigung als wirksam.

Deshalb ist Eile geboten! Unserer Erfahrung nach haben Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Kündigung gute Karten.

Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

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  • Pascal Croset
    Fachanwalt  Arbeitsrecht
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