Kündigungsschutz

Welche Regelungen gelten?

Manchmal kommt die Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem heiterem Himmel. Für die meisten Menschen bricht dann nicht nur ihre berufliche Welt zusammen.

Zweifel, Ängste, Hilflosigkeit, Sorgen, ja vielleicht sogar Panik sind in solchen Situationen wahrscheinlich die menschlichsten aller Reaktionen. Doch was ist zu tun, wenn Sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden sind? Ein Tipp vorab: den Kopf in den Sand zu stecken, ist die vermutlich schlechteste Reaktion!

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Croset erklären hier, welche Maßnahmen zu treffen sind und welche Fristen Sie beachten müssen.

Kündigungsschutz - Die Rechtsprechung

1 | Grundlage für den Kündigungsschutz – das Kündigungsschutzgesetz

Der gesetzliche Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Das Gesetz schränkt die sonst bei Verträgen gegebene Kündigungsfreiheit zugunsten der Arbeitnehmer ein.

Kündigungen von Arbeitsverträgen sind unzulässig, wenn sie sozial ungerechtfertigt sind. Das Gesetz definiert näher, was darunter zu verstehen ist. Im Umkehrschluss lassen sich daraus „berechtigte“ Kündigungsgründe ableiten.

Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt nicht für jeden Arbeitnehmer trotz Arbeitsvertrag. Ausgenommen sind generell Arbeitsverhältnisse, die nicht länger als sechs Monate bestehen. Damit fällt die übliche Probezeit nicht unter den Kündigungsschutz. Eine weitere Ausnahme betrifft Arbeitsverhältnisse in Kleinbetrieben.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten. Ausnahme hierbei: Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 bei einem Kleinbetrieb mit mehr als fünf Beschäftigten angestellt waren, genießen bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotzdem gesetzlichen Kündigungsschutz. Das ist eine Bestandsschutz-Regelung. Bis 2003 wurde die Kleinbetriebs-Grenze bei fünf Beschäftigten gezogen.

Erläuterungen zum Kündigungsschutz

2 | Welche Kündigungsgründe sind „sozial gerechtfertigt“?

Verhaltensbedingte Kündigung: 

Ist möglich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten – trotz Abmahnungen – fortwährend gegen seinen Arbeitsvertrag verstößt. Beispiele: ständiges Zuspätkommen, Belästigung anderer Mitarbeiter, Internetmissbrauch bezieht sich auf persönliche Gegebenheiten des Arbeitnehmers, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Arbeitsvertrags unmöglich machen.

Beispiel: Führerscheinverlust bei Fahrern, Verlust der Arbeitserlaubnis bei Ausländern

Krankheitsbedingte Kündigung: 

Ist eine Form der personenbedingten Kündigung – möglich bei häufigen Kurzzeiterkrankungen oder bei langen Krankheiten mit Ungewissheit bezüglich der weiteren Arbeitsfähigkeit. Die Rechtsprechung stellt an krankheitsbedingte Kündigungen strenge Anforderungen. Krankheit per se ist kein Kündigungsgrund.

Betriebsbedingte Kündigung: 

Ist bei grundlegenden Umstrukturierungen des Betriebes zulässig, die eine Weiterbeschäftigung „aus betrieblichen Gründen“ nicht möglich oder sinnvoll erscheinen lassen. Für betriebsbedingte Kündigungen gelten besondere Regeln, insbesondere die sogenannte „Sozialauswahl“. Nach sozialen Kriterien (Alter, Beschäftigungsdauer, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) wird festgelegt, welche Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden dürfen und welche nicht.

3 | Was bedeutet besonderer Kündigungsschutz und wer hat Anspruch?

Für bestimmte Personengruppen besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Ihre Arbeitsverhältnisse sind (nahezu) unkündbar, wobei bestimmte Abstufungen, Einschränkungen und zum Teil zeitliche Begrenzungen gelten.

Es handelt sich um Arbeitnehmer, bei denen die Sicherung und Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses über das übliche Maß hinaus schützenswert ist. Besonderen Kündigungsschutz genießen u.a.:

Schwangere und Mütter bis zu vier Monate nach der Geburt

  • Personen in Eltern- oder Pflegezeit
  • Schwerbehinderte: Kündigungen sind hier nur mit Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes erlaubt
  • Arbeitnehmervertreter im Betrieb (Betriebsratsmitglieder, Schwerbehindertenvertreter)
  • Auszubildende nach dem Ende der Probezeit

Croset - Fachanwälte für Arbeitsrecht in Berlin

4 | Welche Regeln gelten bei außerordentlicher Kündigung?

Neben der regulären Kündigung des Arbeitsgebers kennt das Arbeitsrecht die außerordentliche Kündigung bzw. Kündigung aus wichtigem Grund – umgangssprachlich auch „fristlose Kündigung“. Sie ist bei grobem Fehlverhalten des Arbeitnehmers möglich, das eine Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar macht.

Mögliche Anlässe: Straftaten im Rahmen der Arbeit (Diebstahl, Untreue, Unterschlagung), Arbeitsverweigerung, Störung des Betriebs usw.. Hier gilt verständlicherweise kein Kündigungsschutz.

5 | Was ist mit dem Kündigungsschutz beim befristeten Arbeitsvertrag?

Viele Arbeitsverträge sind heute von vornherein befristet, meist in Form einer zeitlichen Befristung. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der Frist automatisch, wenn es nicht verlängert wird. Einer expliziten Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht.

Aber wie sieht es mit Kündigung während der Vertragslaufzeit aus? Die gute Nachricht für Arbeitnehmer ist: vorzeitige ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber sind kaum möglich – es sei denn, es ist ein vertragliches oder tarifvertragliches Kündigungsrecht vorgesehen.

Eine Ausnahme gilt bei Betrieben in Insolvenz. Hier darf der Insolvenzverwalter befristete Arbeitsverhältnisse vorzeitig auflösen. Während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags besteht ansonsten faktisch Kündigungsschutz.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer können bei grobem Fehlverhalten „fristlos gekündigt“ werden.

Kündigungsschutz - Zusammenfassung

Viele Fragen können hier nur angerissen und stichwortartig beantwortet werden. Wie so oft steckt auch beim Kündigungsschutz der berühmte „Teufel im Detail“. Sie sind von Kündigung betroffen und wollen wissen, ob für Sie Kündigungsschutz gilt?

Sie suchen anwaltlichen Rat oder Vertretung in einem Kündigungsfall? Zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Aber auch wenn Sie als Arbeitgeber Fragen haben stehen wir in allen Fragen des Arbeitsrechts bereit.

Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

Weitere Begriffe in diesem Zusammenhang:

Arbeitgeber, Kündigungsfrist, Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Kündigungsschutzklage, Betriebsrat, Abfindung

  • Pascal Croset
    Fachanwalt  Arbeitsrecht
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