Medizinisches Personal + Corona + Schutz

Worum geht es in Sachen Schutz von medizinischem Personal?

Welche Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber treffen, um Ärzte/Ärztinnen und medizinisches Assistenzpersonalpersonal in der ambulanten medizinischen Versorgung vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen? Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, Mundschutz: Worauf haben die Mitarbeiter Anspruch?

Wie muss Medizinisches Personal vom Arbeitgeber unter Corona geschützt werden? | RA Croset

Erläuterungen zum Medizinisches Personal unter Corona

1. Fürsorgepflicht, § 618 BGB:

Arbeitgeber trifft ihren Arbeitnehmern gegenüber eine Fürsorgepflicht. Soweit mit der Arbeit Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer einhergehen, muss der Arbeitgeber das in seiner Macht Stehende veranlassen, um diese zu reduzieren.

Zu solchen Schutzmaßnahmen verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber in § 618 BGB ausdrücklich, d. h. die Arbeitnehmer haben einen entsprechenden Anspruch. Der konkrete Umfang dieser Schutzpflicht des Arbeitgebers richtet sich immer danach, welche Schutzmaßnahmen im Einzelfall möglich und zumutbar sind.

Angesichts des grassierenden Corona-Virus besteht für Arbeitnehmer, die in der medizinischen Versorgung beschäftigt sind, ein deutlich erhöhtes Risiko einer Ansteckung. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen gestiegen und Arbeitnehmer können verlangen, dass Arbeitgeber diese anpassen.

Die Intensität der Schutzmaßnahmen muss dabei der konkreten Tätigkeit der Mitarbeiter angepasst werden: Das Ansteckungsrisiko von Rezeptionskräften ist dabei in der Regel geringer als das der Ärztinnen und Ärzte, MFAs, medizinisches Assistenzpersonal, Pflegerinnen und Pfleger sowie medizinischen Fachangestellten in Laboren etc.

2. Desinfektion, Mundschutz, Schutzkleidung – was können Mitarbeiter verlangen?

Rezeptionskräfte empfangen die Patienten, unter denen vermehrt auch ansteckende Personen sein dürften. Dementsprechend ist der Arbeitgeber verpflichtet, die glatten Flächen rund um den Rezeptionsbereich regelmäßig einer Desinfektion mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu unterziehen.

Angesichts der relativ geringen Kosten für die Installation einer sogenannten „Spuckschutzwand“, d. h. einer Plexiglasplatte wie aktuell an Supermarktkassen anzutreffen, dürften Einrichtungen mit erheblichem Kundenverkehr verpflichtet sein, eine solche zu installieren. Soweit Rezeptionskräfte allerdings die Stellung einer Atemschutzmaske nach FFP2 oder FFP3 verlangen, besteht hierauf aus unserer Sicht kein Anspruch.

Ärztinnen und Ärzte haben in aller Regel besonders engen Kontakt zu den Patienten und müssen diesen über einen längeren Zeitraum sehr nahekommen. Hieraus ergibt sich offensichtlich ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Jedenfalls sofern es sich um Patienten handelt, bei denen eine Infektion bereits positiv festgestellt wurde oder aber ein konkreter Verdacht der Infektion besteht, haben Arbeitnehmer nach unserer Einschätzung Anspruch auf Stellung vollständiger Schutzkleidung (Schutzkittel, Mundschutz, Schutzbrille oder Schutzvisier).

Sofern bei den Patienten weder Gewissheit noch Verdacht einer Ansteckung besteht, dürfte hingegen ein ordnungsgemäß angelegter Mundschutz verbunden mit regelmäßiger Desinfektion der Untersuchungsräume ausreichenden Schutz bieten.

Auf medizinisches Assistenzpersonal, sowie Krankenpflegerinnen und -pfleger dürften die vorstehenden Grundsätze für Ärztinnen und Ärzte zu übertragen sein. Entscheidend ist, ob hinsichtlich des jeweiligen Patienten bereits ein positiver Test bzw. ein konkreter Verdacht bestehen.

Gerade bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Labor (z. B. MFAs), welche mit potentiell infektiösen Biostoffen arbeiten, können je nach konkreten Aufgaben und Arbeitsbedingungen deutlich erhöhte Anforderungen an die Schutzmaßnahmen bestehen.

Häufig werden hierbei die besonderen Anforderungen der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe übersehen, welche bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin einsehbar sind. Auch das Infektionschutzgesetz und die Biostoffverordnung sind zu beachten.

3. Zurückbehaltungsrecht: Rechtliche Möglichkeiten der Arbeitnehmer, Infektionsschutz und Arbeitsschutz durchzusetzen

Arbeitgeber sind angehalten, die erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz einzuleiten. Sofern Sie dem nicht nachkommen, können Arbeitnehmer sich ausdrücklich auf § 618 BGB berufen und ihre Rechte einfordern.

Kommen Arbeitgeber dem nicht nach, müssen die medizinischen Mitarbeiter jedenfalls keine Arbeiten verrichten, durch die Sie sich einem Ansteckungsrisiko aussetzen würden, das deutlich höher als das allgemeine Risiko ist, sich mit dem Virus anzustecken.

Dann haben Sie nämlich das Recht, Ihre Arbeitsleistung zu verweigern („Zurückbehaltungsrecht“). Wenn sie der Arbeit dann fernbleiben, darf Ihr Arbeitgeber daran keine Ihnen nachteilige „Sanktion“ knüpfen, z.B. Sie abmahnen oder kündigen. Der Lohnanspruch bleibt allerdings erhalten.

Hieran ändert sich nichts, wenn der Arbeitgeber sich schlicht außerstande sieht, Desinfektionsmittel oder Schutzkleidung zu besorgen, weil dieser Markt nicht mehr erhältlich sind. Auch im medizinischen Bereich beschäftigte Arbeitnehmer müssen nicht hinnehmen, einem solchen Risiko ausgesetzt zu werden.

Jedoch ist hier Vorsicht geboten! Verweigert ein Arbeitnehmer die Arbeit, ohne hierzu berechtigt zu sein, kann der Arbeitgeber hierfür eine Abmahnung bzw. eine Kündigung aussprechen. Entscheidend ist also immer die Frage, ob der Arbeitnehmer die Arbeit zu Recht verweigert hat bzw. ob die Schutzmaßnahmen, die er verlangt hat, als angemessen einzustufen waren. Dementsprechend empfiehlt es sich hier stets, stufenweise vorzugehen.

In einem ersten Schritt sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber zunächst ansprechen und konkret formulieren, welche Schutzmaßnahmen Sie für notwendig oder wünschenswert halten. Sollte der Arbeitgeber dem nicht nachkommen können oder wollen, sollten Arbeitnehmer zudem zunächst eine Abmahnung aussprechen.

Damit wird der Arbeitgeber aufgefordert, die Schutzmaßnahmen einzuleiten und die Arbeitsverweigerung wird ihm zunächst angedroht. Bevor Arbeitnehmer tatsächlich die Arbeit einstellen/verweigern, empfiehlt es sich dringend, Rechtsrat einzuholen. Andernfalls gefährden sie ihren Arbeitsplatz.

Ein Muster für eine Abmahnung finden Sie als Arbeitnehmer hier zum Downloaden: Abmahnung für medizinisches Personal.

Croset - Fachanwälte für Arbeitsrecht in Berlin

4. Sonderfrage Zwangsurlaub

Schließlich tritt medizinisches Personal immer wieder mit der Frage an uns heran, ob der Arbeitgeber sogenannten „Zwangsurlaub“ anordnen dürfe. In mehreren medizinischen Sparten ist aktuell zu beobachten, dass Patienten die Praxen meiden.

Beispielsweise Zahnärzte vermelden wir dramatische Einbrüche. Einige Praxen haben daher gegenüber ihren Arbeitnehmern versucht anzuordnen, dass diese sofort den gesamten Jahresurlaub nehmen müssen.

Dieses Vorgehen ist offensichtlich rechtswidrig. Arbeitgeber können Urlaub nicht in dieser Form einseitig erteilen. Es bedarf stets einer einvernehmlichen Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer sollten allerdings prüfen, ob es Ihnen angesichts der besonderen Lage in Verbindung mit dem Corona-Virus möglich ist, ihre Arbeitgeber durch vorziehen des Urlaubs finanziell zu entlasten.
Etwas anderes gilt allerdings für Resturlaub aus dem Vorjahr, sowie für Überstundenguthaben: Hier kann der Arbeitgeber (vereinfacht gesagt) regelmäßig einseitig anordnen, wann diese abzubauen sind.

4. Sonderfrage Zwangsurlaub

In der aktuellen Lage gelten hinsichtlich des Ausspruches von betriebsbedingten Kündigungen keine Besonderheiten. Das allgemeine deutsche Arbeitsrecht findet weiterhin Anwendung.

Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die aktuelle Corona-Krise teilweise zu ganz erheblichen Umsatzeinbrüchen führt, muss jegliche Kündigung den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes entsprechen: Werden in dem Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, haben Arbeitnehmer mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit allgemeinen Kündigungsschutz.

Der Arbeitgeber muss also darlegen, dass entweder betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung bestehen. Die Hürden für die Wirksamkeit einer Kündigung sind sehr hoch.

Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

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