Personalgespräch/Mitarbeitergespräch
Müssen Arbeitnehmer hingehen oder nicht?
Der Arbeitgeber bittet zum Personalgespräch/Mitarbeitergespräch, doch Arbeitnehmer/Mitarbeiter oder Führungskraft erscheint nicht? Das sorgt mit Sicherheit für Ärger. Allerdings besteht nicht immer die Pflicht, an einem Personalgespräch auch teilzunehmen, das hat sogar das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In bestimmten Fällen dürfen Arbeitnehmer fernblieben. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Croset erklären die Sachlage.
Im vorliegenden Beispiel wollte ein Unternehmen aufgrund von Auftragsrückgängen der Belegschaft das 13. Monatsgehalt kürzen und plante, dazu den Arbeitsvertrag zu ändern. Vor diesem Hintergrund setzte es ein Personal-Gespräch mit einer betroffenen Mitarbeiterin an. Die Ankündigung enthielt den Satz „Die Teilnahme an dem Gespräch ist Dienstzeit und verbindlich“.
Die Mitarbeiterin verweigerte jedoch die Teilnahme an dem Personalgespräch/Mitarbeitergespräch. Daraufhin erhielt Sie eine Abmahnung. Der Arbeitgeber sah durch das versäumte Personalgespräch sein gesetzliches Weisungsrecht verletzt. Die betroffene Arbeitnehmerin wandte sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um eine Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte zu erreichen. Schließlich gelangte der Fall bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG, 23.06.2009 – 2 AZR 606/08).
Personalgespräch/Mitarbeitergespräch - Die Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Abmahnung aufgrund des versäumten Personal-Gesprächs für unwirksam. Eine Abmahnung kann dem Mitarbeiter bzw. Führungskraft erteilt werden, wenn dieser die Pflichten verletzt, die sich aus seinem Arbeitsvertrag ergeben.
Zu diesen Pflichten gehört zwar, den Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung“ Folge zu leisten (so § 106 Gewerbeordnung). In dem konkreten Fall sollte jedoch etwas ganz anderes Thema des Personalgesprächs sein: Es war „ausschließlich auf eine Verhandlung zur Vertragsänderung gerichtet“, so das Bundesarbeitsgericht wörtlich.
Erläuterungen zum Personalgespräch
Das Urteil stellt klar: Wenn es im Personal-Gespräch oder Mitarbeitergespräch um Arbeitsort, Arbeitszeit und die Art der Arbeitsleistung geht, muss der Mitarbeiter zum Personalgespräch erscheinen, sonst ist eine Abmahnung gerechtfertigt. Dagegen ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, im Rahmen eines Personalgesprächs mit dem Arbeitgeber über eine Änderung des Arbeitsvertrags zu sprechen, etwa die Höhe des Gehalts bzw. des Lohns oder die monatliche oder wöchentliche Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter also nicht durch ein Personal-Gespräch zwingen, mit ihm über das Arbeitsverhältnis oder den Arbeitsvertrag zu verhandeln.
Tipps für Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer können Sie darüber nachdenken, ob Sie die Teilnahme an Personal-Gesprächen verweigern wollen, wenn es dort um eine Änderung Ihres Arbeitsvertrags oder einzelner Regelungen gehen wird. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht weisen wir jedoch darauf hin, dass diese Strategie riskant ist.
Um sich gegen eine mögliche Abmahnung zu wehren, müssen Sie später beweisen, dass es in dem Personalgespräch tatsächlich um Ihre Vertragsbedingungen gegangen wäre. In den meisten Fällen kennen Sie als Arbeitnehmer das Thema des anberaumten Personalgesprächs aber nicht mit Sicherheit.
Deshalb ist es im Zweifel sinnvoller, zu dem Gesprächs-Termin zu erscheinen. Wenn Ihr Arbeitgeber dann jedoch über die Höhe Ihres Gehalts, die Rücknahme von im Arbeitsvertrag vereinbarten Zusatzleistungen oder die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit sprechen will, können Sie zu diesen Themen das Gespräch verweigern!
Eine ungerechtfertigte Abmahnung durch den Arbeitgeber müssen Sie nicht hinnehmen. Ein Rechtsanwalt wird die Entfernung aus Ihrer Personalakte für Sie durchsetzen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie auch beraten, bevor es zu solchen Konflikten kommt. Dann wissen Sie genau, wo Sie stehen.
Tipps für Arbeitgeber
Der Mitarbeiter kann sich Personalgesprächen/Mitarbeitergespräch verweigern, wenn dort die Höhe des Gehalts oder eine Änderung der vereinbarten Arbeitszeit Thema sein soll. Deshalb ist es ratsam, ein Personalgespräch immer auch über Aspekte der Arbeitsleistung an sich zu führen – etwa die Frage, welche Arbeiten der Arbeitnehmer ausführen soll.
In diesem Fall muss der Mitarbeiter erscheinen. Bleibt er fern, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die eine Abmahnung rechtfertigt. Allerdings kann der Arbeitnehmer das Gespräch zu Punkten wie der Höhe des Entgelts oder dem Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung verweigern.
Verhalten beim Fernbleiben des Arbeitnehmers
Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Führungskraft zu einem Personalgespräch nicht erscheint, empfehlen wir grundsätzlich eine Abmahnung. Als Rechtsanwälte haben wir erlebt, wie Arbeitgeber, die ein solches Verhalten toleriert haben, anschließend von den Arbeitnehmern nicht mehr ernst genommen wurden.
Setzen Sie außerdem relativ bald ein erneutes Personalgespräch an. Wenn der Arbeitnehmer oder die Führungskraft auch diesen Termin verweigert, ist in vielen Fällen bereits eine Kündigung gerechtfertigt. Dies setzt aber in aller Regel voraus, dass die Abmahnung gerichtsfest formuliert wurde – durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei.
Das Personalgespräch ist nicht nur als Instrument der Personalführung von Bedeutung, es ist auch arbeitsrechtlich ein komplexes Thema. Bereits eine falsch formulierte Einladung kann dem Mitarbeiterdas Recht geben, den Termin zu verweigern. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht können wir Sie ebenso zum Vorgehen in einer konkreten Situation beraten wie auch bei der Einrichtung arbeitsrechtlich optimaler Prozesse im Unternehmen.
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Mitarbeiter, Anwalt für Arbeitsrecht, Vorbereitung einer Abmahnung, Mitarbeiter im Betriebsrat, Betriebsratsmitglied, Vorgesetzter.
Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
Pascal Croset
Fachanwalt Arbeitsrecht
Tel.: +49 (0)30 31 568 110
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Dorit Jäger
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