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Bei einer Kündigung müssen Sie den Ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwagen in der Regel sofort oder zum Ende des Arbeitsverhältnisses zurückgeben. Der Dienstwagen gilt als Teil Ihrer Vergütung, und mit dem Ende des Arbeitsvertrags entfällt Ihr Anspruch auf dessen Nutzung. Oft ist im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, wann und wie die Rückgabe zu erfolgen hat.
Es ist wichtig, den Wagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, um mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Sollten Sie Unsicherheiten zur Rückgabe oder zu vertraglichen Regelungen haben, unterstützen wir Sie dabei, rechtliche Probleme zu klären und eine faire Lösung zu finden.
Führungskräfte und Außendienstmitarbeiter bekommen oft vom Unternehmen einen Dienstwagen gestellt.
Häufig kommt es dann zu Unstimmigkeiten, wenn der Arbeitnehmer gekündigt wird und der Arbeitgeber die sofortige Rückgabe des Dienstwagens fordert. Typischerweise entzündet sich der Streit daran, dass die Dienstwagenvereinbarung dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den Dienstwagen zurückzufordern, sobald der Arbeitnehmer gekündigt und freigestellt wird.
Der Arbeitnehmer ist jedoch keineswegs damit einverstanden, von einem Moment zum anderen gänzlich auf ein Auto zu verzichten. Oft hat er ja kein Privatfahrzeug angeschafft, weil ihm ein Dienstwagen gestellt wurde.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht haben wir häufig mit solchen Fällen zu tun.
Schauen wir uns dazu ein Beispiel für Regelungen in einer typischen Dienstwagenvereinbarung an mit folgendem Streitfall: Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer am 30.06. mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, also zum 30.12. Gleichzeitig stellte er den Arbeitnehmer ab dem 30.06. frei.
Außerdem fordert der Arbeitgeber die sofortige Rückgabe des Dienstwagens, dabei verweist er auf Nr. 8 der Dienstwagenvereinbarung. Für den Fall der Weigerung droht er mit dem Rechtsanwalt.
Und was gilt nun?
Kann der Arbeitnehmer den Dienstwagen zurückfordern? Um das zu beantworten, muss man sich zunächst die vertraglichen Abmachungen genau ansehen:
Nach Nr. 1 der zitierten Dienstwagenvereinbarung hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung überlassen zu bekommen. Diese Überlassung ist auch nicht etwa eine freiwillige Zusatzleistung, sondern Teil der Vergütung für die Arbeitsleistung.
Das zeigt sich schon daran, dass die Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens auch für das Finanzamt ein sogenannter geldwerter Vorteil ist und als Sachbezug ebenso versteuert werden muss wie die Gehaltszahlungen.
Mit anderen Worten: Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung verlangt, fordert er nichts anderes als die vertraglich vereinbarte Vergütung für seine Arbeitsleistung.
Natürlich besteht diese Vergütung vor allem aus einer Geldleistung. Zusätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber auch auf andere Weise entlohnen, etwa durch Sachleistungen. Dazu zählt auch der Vorteil, eine Sache – wie eben den Dienstwagen – privat nutzen zu können.
Dagegen ist die Nutzung für berufliche Fahrten natürlich kein geldwerter Vorteil, denn dann benutzt der Arbeitnehmer den Wagen ja als Arbeitsmittel.
Darf der Arbeitgeber den Dienstwagen nun zurückfordern? Kurz gesagt: Häufig nicht, manchmal schon.
Die private Nutzung des Dienstwagens ist ein wesentlicher Bestandteil der Vergütung des Arbeitnehmers, diese Vergütung kann der Arbeitgeber nicht von sich aus kürzen.
Er kann ja auch nicht einfach den Lohn um 200 Euro verringern. Es gibt nur einen Weg, die Vergütung rechtlich wirksam zu verringern: durch eine gemeinsam vereinbarte Vertragsänderung.
Wenn der Arbeitnehmer mit der vorgeschlagenen Änderung nicht einverstanden ist, bleibt dem Arbeitgeber nur eine sogenannte Änderungskündigung.
Das ist eine Kombination aus der Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrags und dem gleichzeitigen Angebot, ein neues Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen abzuschließen.
Wenn für den Arbeitnehmer der gesetzliche Kündigungsschutz gilt, sind aber auch bei Änderungskündigungen nur bestimmte Kündigungsgründe gestattet.
Auf die private Dienstwagennutzung übertragen bedeutet das: Wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen darf, ist das ein Teil der Vergütung. Deshalb darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Anspruch nicht einseitig entziehen, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Der Arbeitsvertrag oder die Dienstwagenvereinbarung kann allerdings Regelungen zur Rückgabe des Dienstwagens oder zum Widerruf der Überlassung enthalten. Aber auch das bedeutet noch lange nicht, dass solche Klauseln rechtlich wirksam sind.
Die oben genannte Nr. der Dienstwagenvereinbarung beispielsweise ist unwirksam – juristisch gewissermaßen wertlos.
Wenn ein Unternehmer allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufsetzt, die als Standardregelungen für eine Vielzahl von Einzelverträgen mit Verbrauchern gelten sollen, dann bestehen für solche Klauseln besondere gesetzliche Anforderungen: Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es eine ganze Reihe von Paragraphen, die den rechtlichen Spielraum bei AGB einschränken und dem Verbraucherschutz dienen.
Überraschende und mehrdeutige Klauseln sind zum Beispiel explizit untersagt.
Diese sogenannte Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch gilt auch für die Widerrufsklauseln in einer Dienstwagenvereinbarung.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, 19.12.2006 – 9 AZR 294/06). Allerdings ist dieses Urteil im betrieblichen Alltag noch lange nicht wirklich angekommen – obwohl es schon fast zehn Jahre alt ist. Nach unserer Erfahrung als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind sehr viele Dienstwagenvereinbarungen in dieser Hinsicht unwirksam. Das liegt wohl daran, dass kaum mehr als ein Zehntel dieser Verträge durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht gestaltet wird.
So haben gekündigte Arbeitnehmer im Hinblick auf Dienstwagen oft gute Karten.
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Alternativ erreichen Sie uns über unser Kontaktformular oder per E-Mail unter kanzlei@ra-croset.de
Eine Widerrufsklausel muss transparent sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das bedeutet: Der Arbeitnehmer muss wissen, wann genau der Widerruf droht. Er muss sich darauf einstellen können.
Für die Dienstwagenvereinbarung heißt das: Die möglichen Gründe für einen Widerruf müssen konkret benannt werden – zum Beispiel Freistellung des Arbeitnehmers, veränderte Tätigkeit (Innen- statt Außendienst) oder Entzug der Fahrerlaubnis. Die Widerrufsmöglichkeit darf für den Arbeitnehmer nicht zu belastend ausfallen.
Das Bundesarbeitsgericht hat als Minimalanforderung festgehalten, dass die Widerrufsklausel dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben muss, sich gegebenenfalls ein eigenes Auto zu kaufen. Noch konkreter hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen diese Vorgaben gefasst (14.09.2010 – 13 Sa 62/10):
Es ist zulässig, den Entzug des Dienstwagens für den Fall der Freistellung bei Kündigung im Vertrag zu verankern. Dann muss aber auch eine mindestens vierwöchige Ankündigungsfrist vereinbart werden. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Der Arbeitnehmer […] ist insbesondere davor zu schützen, dass ihm die Nutzung des Dienstwagens kurzfristig ohne Vorankündigung entzogen wird.“
Steht im Dienstwagenvertrag eine Widerrufsklausel ohne angemessene Ankündigungsfrist, dann ist die gesamte Klausel unwirksam. Dann nützt es dem Arbeitgeber auch nichts mehr, wenn er den Entzug tatsächlich rechtzeitig ankündigt – er hat ja gar keine Vertragsgrundlage mehr, um den Dienstwagen zurückzuverlangen. Und genau deshalb ist die Nr. 8 der Dienstwagenvereinbarung oben schlicht unwirksam. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei dieser Regelung den Dienstwagen so lange lassen, bis das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet – oder er schuldet ihm Schadensersatz.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt und gleichzeitig aufgrund einer unwirksamen Klausel den Dienstwagen sofort entziehen will, kann dieser sich wehren.
Hat er den Firmenwagen noch in Besitz, kann er vor dem Arbeitsgericht im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung beantragen.
Allerdings gelten dafür sehr besondere Voraussetzungen. Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Wagen bereits zurückgegeben hat, kann er vor dem Arbeitsgericht darauf klagen, dass ihm bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Dienstfahrzeug überlassen wird – und für jeden Tag ohne Wagen kann er Schadensersatz verlangen. Relativ unproblematisch ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich für den entzogenen Dienstwagen einen vergleichbaren Wagen mietet. Dann muss der Arbeitgeber die Mietkosten ersetzen. Der Schadenersatzanspruch besteht aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine konkreten Ausgaben für ein Ersatzfahrzeug hatte.
In diesem Fall gibt es zwei unterschiedliche Ansätze zur Berechnung der Höhe der sogenannten Nutzungsausfallentschädigung:
Die eine Methode bewertet den Nutzungsausfall nach der Ein-Prozent-Regel, mit der auch das Finanzamt die private Nutzung von Dienstwagen veranschlagt:
monatlich ein Prozent des Listenpreises des Wagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Bei einem Ford Focus Turnier 1,6 TDCi ergeben sich so 236 Euro pro Monat.
Daneben gibt es auch eine Liste mit Berechnungsdaten für Nutzungsausfallentschädigungen von Schwacke, die nach ihren Autoren Sanden-Danner-Küppersbusch-Tabelle genannt wird und verschiedenen Wagentypen bestimmte Werte pro Tag zuordnet.
Hier liegt der Wert für einen Ford Focus Turnier 1,6 TDCi bei 38,00 € pro Tag – bei einem Monat Nutzungsausfall sind das also 1.140 Euro. Das Bundesarbeitsgericht hat vor vielen Jahren die steuerlichen Sachbezugswerte als Grundlage verwandt (27.05.1999 – AZR 415/98).
Es gibt jedoch gute Argumente, warum sie zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit dem Entzug des Dienstwagens nicht geeignet sind. Zwar treffen auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Übereinkunft über die Methode zur steuerlichen Ermittlung des Sachbezugs. Dabei haben sie aber beide ein Interesse an einer möglichst geringen Steuerbemessungsgrundlage.
Diese Methode liefert deshalb nicht den wirklichen Wert. Dieser steht dagegen bei der Sanden-Danner-Küppersbusch-Liste im Zentrum.
Aus unserer Erfahrung als Fachanwälte für Arbeitsrecht wissen wir zwar, dass die Arbeitsgerichte eher zur steuerlichen Bemessungsgrundlage tendieren. Es ist uns wie auch anderen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälten aber durchaus schon gelungen, Instanzgerichten den Schadensersatz gemäß der Liste von Schwacke schmackhaft zu machen.
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Bei einer fristlosen Kündigung müssen Sie den Dienstwagen in der Regel sofort zurückgeben, da das Arbeitsverhältnis abrupt endet und damit auch der Anspruch auf die Nutzung des Wagens entfällt. Es ist jedoch wichtig, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen ausreichend Gelegenheit gibt, den Wagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzubringen. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die Rückgabe sofort zu organisieren, sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, um eine kurzfristige Lösung zu finden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Rückgabe fair und rechtlich sicher zu regeln, damit keine Missverständnisse oder unangemessene Forderungen auf Sie zukommen.
In der Regel dürfen Sie den Dienstwagen bis zum letzten Tag Ihres Arbeitsverhältnisses nutzen, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart. Sollte Ihr Arbeitgeber verlangen, dass Sie den Wagen bereits vor Ende der Kündigungsfrist zurückgeben, prüfen Sie genau, ob dies rechtlich zulässig ist. Falls der Wagen auch für private Fahrten genutzt werden durfte, muss der Arbeitgeber unter Umständen einen finanziellen Ausgleich für den Entzug leisten. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche zu prüfen und sicherzustellen, dass Sie den Wagen bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin nutzen dürfen, falls dies vertraglich vereinbart ist.
Ihr Arbeitgeber kann von Ihnen verlangen, für Schäden am Dienstwagen aufzukommen, wenn diese über die übliche Abnutzung hinausgehen und eindeutig auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Es ist wichtig, bei der Rückgabe des Dienstwagens gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Zustandsprüfung vorzunehmen, um Missverständnisse zu vermeiden. Sollte Ihr Arbeitgeber unbegründete Schadensersatzansprüche erheben, unterstützen wir Sie dabei, diese zu überprüfen und sicherzustellen, dass Sie nur für berechtigte Forderungen haften.
Wenn Sie den Dienstwagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht rechtzeitig zurückgeben, kann der Arbeitgeber rechtliche Schritte einleiten und möglicherweise Nutzungsentschädigungen oder Schadensersatz verlangen. Es ist wichtig, den genauen Rückgabezeitpunkt einzuhalten, um solche Konsequenzen zu vermeiden. Sollten Sie aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage sein, den Wagen pünktlich zurückzugeben, sollten Sie dies frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber klären. Wir helfen Ihnen, eine angemessene Lösung zu finden und rechtliche Probleme bei der verspäteten Rückgabe zu vermeiden.
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