Mobbing am Arbeitsplatz

Wie Sie sich schnell und sicher gegen Mobbing wehren können

Was ist Mobbing?

Mobbing bezeichnet einen Prozess der systematischen Ausgrenzung und Erniedrigung eines anderen Menschen oder Mitarbeiters, der von einer oder mehreren Personen, Kollegen oder Vorgesetzten betrieben werden.

Der Begriff Mobbing kommt vom englischen mob für Meute, randalierender Haufen; to mob heißt anpöbeln, bedrängen, attackieren und angreifen.

Doch nicht bei jeder Auseinandersetzung, Schikane oder Ungerechtigkeit gegenüber Mitarbeitern kann von Mobbing gesprochen werden.

Mobbing am Arbeitsplatz | RA Croset

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Croset erklären im Folgenden, was aus arbeitsrechtlicher Sicht unter der Begriffskombination Mobbing am Arbeitsplatz zu verstehen ist und geben Hinweise für Arbeitgeber und Betroffene bei Konflikten.

Ansprüche gegen den Arbeitgeber bei Mobbing am Arbeitsplatz

a. Beschwerderecht

Gemäß § 13 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben Beschäftigte und Mitarbeiter das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber/Chef, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten gemobbt fühlen.

Die Beschwerde zum Mobbing am Arbeitsplatz wird bestenfalls vom Mobbingopfer schriftlich verfasst. In dieser sollten die Mobbing-Handlungen mit Zeit und Ort im Rahmen der Arbeit genau geschildert und Beweise angegeben werden, etwa E-Mails oder Zeugen. Der Betroffene kann so nachweisen, dass der Arbeitgeber von den Mobbingvorfällen Kenntnis hatte.

Für das Mobbingopfer empfiehlt sich daher ein sog. Mobbing-Tagebuch über den Konflikt zu führen.

b. Anspruch auf Durchführung geeigneter Maßnahmen

Der betroffene Mitarbeiter kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Mobbing am Arbeitsplatz durch geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen unterbindet – zum Beispiel durch Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des mobbenden Kollegen/Vorgesetzten.

Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 3 AGG. Welche der Maßnahmen der Arbeitgeber gegen das Mobbing umsetzt, liegt in seinem Ermessen. Der Arbeitnehmer kann aber durch einen Rechtsanwalt konkrete Vorschläge machen, um den Arbeitgeber unter Zugzwang zu setzen.

c. Anspruch auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung

Der Betroffene darf bei Mobbing am Arbeitsplatz seine Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einstellen, soweit dies zu seinem Schutz erforderlich ist. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 14 AGG.

Voraussetzung des § 14 AGG ist, dass der Arbeitgeber keine oder offensichtlich nur ungeeignete Maßnahmen trifft, um das Mobbing am Arbeitsplatz zu unterbinden.

Der betroffene Mitarbeiter geht hierbei jedoch ein hohes Risiko ein: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht nicht in vollem Umfang vorlagen, so kann die Verweigerung der Arbeitsleistung zu einer fristlosen Kündigung führen.

Daher sollten Arbeitnehmer vorher dies stets mit einem spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen.

d. Anspruch auf Schadensersatz

Wenn der Arbeitgeber/Chef nachweislich nichts gegen Mobbing am Arbeitsplatz unternimmt, kann wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und/oder eines Organisationsverschuldens ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.

Hierbei können etwa Arztkosten, Bewerbungskosten oder die Differenz zwischen Krankengeld und Gehalt ersatzfähig sein.

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Ansprüche gegen den Mobbenden

a. Anspruch auf Widerruf/Unterlassung

Gegen rufschädigende oder beleidigende Äußerungen durch Mobbing von Kollegen oder Vorgesetzte während der Arbeit können Betroffene vorgehen, indem sie außergerichtlich einen Widerruf und/oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Mobber verlangen.

Weigert er sich, kann auch die Unterlassungs- und Widerrufsklage in Frage kommen.

b. Strafanzeige und Strafantrag

Daneben kommt ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Mobber in Betracht. Denn in vielen Fällen verletzen Mobbing-Taten auch strafrechtliche Vorschriften.

Hier ist an Beleidigungsdelikte, an Körperverletzungsdelikte, besonders auch an Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu denken.

Mobbingopfer müssen mit Gegenanzeigen wegen übler Nachrede oder Verleumdung oder falscher Verdächtigung rechnen. Trotzdem können in vielen Fällen nur Strafanzeige und Strafantrag helfen, einen Mobber oder Kollegen/Vorgesetzten in die Schranken zu weisen.

Werden Sie wirklich gemobbt?

Können Sie einige der folgenden Fragen mit „ja“ beantworten, liegt u. U. Mobbing am Arbeitsplatz vor?

Was tun bei Mobbing?

Werden Sie gezielt anders als früher oder anders als Ihre Kollegen behandelt? 

Wurden Sie während der Arbeit beleidigt oder diskriminiert? 

Wurde Ihnen nahgelegt, sich ein neues Arbeitsverhältnis zu suchen?

Wurden persönliche Schwächen publik gemacht? Werden Sie vor Ihren Kollegen oder Vorgesetzten kritisiert? 

Dabei vielleicht auch angeschrien oder erleiden andere Angriffe?

Wurden Sie willkürlich abgemahnt, versetzt oder räumlich umgesetzt? 

Entscheidungen oder Kompetenzen werden permanent angezweifelt? 

Wurden Fehler oder Vorfälle aufgebauscht? 

Wurden hinter Ihrem Rücken Gerüchte verbreitet?

Werden Sie „wie Luft behandelt“?

Wurden Sie eingeschüchtert, bedroht oder genötigt? Wurden Sie sexuell belästigt? 

Wurden gesundheitliche Beeinträchtigungen herbeigeführt? (z. B. Zugluft, Hitze, Kälte, Lautstärke, Tabakqualm).

Wurden Ihre Beschwerden verharmlost oder lächerlich gemacht?

Hierbei handelt es sich lediglich um Beispielsfragen.

Mobbing ist ein sehr komplexes Thema. Auch wenn Sie keine der hier aufgeführten Fragen mit „ja“ beantworten können, können Sie trotzdem Opfer von Mobbing-Attacken sein.

Tipps für Arbeitnehmer bei Mobbing

Sollten Sie Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz sein, sollten Sie es erst gar nicht so weit kommen lassen, dass Ihre Gesundheit darunter leidet. Lassen Sie sich im Fall des Mobbings von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Dieser wird Ihrem Arbeitgeber gegenüber/Chef Ihre Rechte (u. a. aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) durchsetzen, notfalls auch vor dem Arbeitsgericht.

Gerade Arbeitsgerichte in Ballungsräumen wir Berlin oder Hamburg stellen jedoch hohe Anforderungen. Führen Sie ein Mobbing-Tagebuch und versuchen Sie, Beweise für die Mobbing-Handlungen (E-Mails, Zeugen etc.) zu sammeln.

So können Sie als Mobbingopfer später bei einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber beweisen, dass es tatsächlich zu Mobbing-Übergriffen während der Arbeit gekommen ist.

Sollten das Mobbing am Arbeitsplatz so weit gehen, dass Sie körperlich angegriffen oder sexuell genötigt werden, sollten Sie unbedingt Strafanzeige stellen. Auch hierbei berät und begleitet Sie der Anwalt, falls notwendig, unter Beiziehung eines Fachanwaltes für Strafrecht.

Denken Sie daran: Sie sind bei Mobbing durch Kollegen oder Vorgesetzte nicht schutzlos gestellt. Sie müssen sich nur wehren!

In einigen Fällen können Sie sich auch zunächst an den Betriebsrat wenden. 

Weitere Infos zum Thema Mobbing gibt es auf Körperverletzung.com

Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen zum Mobbing eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn Sie weitere Fragen zum Mobbing haben oder eine ausführliche Beratung wünschen, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

  • Pascal Croset
    Fachanwalt  Arbeitsrecht
    Tel.: +49 (0)30 31 568 110
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    Dorit Jäger
    Fachanwältin Arbeitsrecht
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    Klaus-Benjamin Liebscher
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    Anja Schmidt-Bohm
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    Robert Strauß
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